Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390306/4/AB/HK

Linz, 25.06.2012

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Astrid Lukas über die Berufung des L E, geb. XX, I, H o d D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 26. April 2011, Z ZD96-4-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Zivildienstgesetz zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Dem Berufungswerber wird unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz, noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 26.4.2011 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) – nach fristgerecht beeinspruchter Strafverfügung – schuldig erkannt, unter Missachtung seiner Verpflichtung als Zivildienstleistender die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragenen Dienstleistungen gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seines Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen, seinen Zivildienst bei der ihm zugewiesenen Einrichtung A- u P der Marktgemeinde W an den in einer nachstehend konkretisierten Aufstellung angeführten Diensttagen jeweils nicht um 7 Uhr früh laut Dienstplan, sondern jeweils verspätet um die näher angeführten Fehlstunden angetreten zu haben. Verspätungen von bis zu ca. 10 Minuten seien dabei nicht dokumentiert worden.

Weiters sei der Bw dem ihm zugewiesenen Zivildienst bei der Einrichtung A- u P der Marktgemeinde W im Anschluss an die für den 9.12.2010 ärztlich bestätigte Dienstverhinderung durch Krankheit am 10. und 11.12.2010 auf vorsätzliche Weise ferngeblieben, als er für diese Tage laut Dienstplan Dienst ab 7 Uhr früh zu verrichten gehabt hätte und weder entschuldbare Gründe für eine krankheitsbedingte Abwesenheit vorgelegen hätten noch er von seinem Zivildienstvorgesetzten dienstfrei gestellt worden wäre.

 

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde §§ 65 iVm 22 Abs 2 sowie § 63 Zivildienstgesetz als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in Höhe von 130,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 121 Stunden) sowie von 350,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 162 Stunden). Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 48,- Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis vom 26.4.2011, dem Bw am 27.4.2011 zugestellt, richtet sich die rechtzeitig am 10.5.2011 zur Post gegebene, als Einspruch bezeichnete Berufung, die der Bw am 21.6.2012 auf die Strafhöhe einschränkte und gleichzeitig unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand um entsprechende Strafmilderung ersuchte.

 

2.2. Mit Vorlageschreiben vom 11.5.2011, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 17.5.2011, hat die belangte Behörde die Berufung und ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behöre, Parteiengehör und Einsicht in die vom Bw vorgelegten ärztlichen Schriftstücke. Nachdem sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden.

3.2. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl 496/1980, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 111/2010, begeht, wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt oder sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 65 ZDG begeht ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Nach § 22 Abs 2 ZDG hat der Zivildienstleistende die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs 5) pünktlich und genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

 

4.2. Nachdem der Bw seine Berufung lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und somit die Tatbegehung an sich nicht in Abrede stellt, ist von der Rechtskraft des im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausgeführten Schuldausspruchs auszugehen. Eine diesbezügliche Überprüfung war dem Oö. Verwaltungssenat sohin verwehrt. Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung der Strafbemessung.

 

4.3.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.3.2. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (vgl. ua. VwGH vom 28. November 1966, 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwGH vom 13. Dezember 1971, Slg. 8134 A). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) erfolgt.

 

Darüber hinaus normiert § 19 Abs 2 VStG für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden sowie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung  oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

4.3.3. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen bei fehlenden Sorgepflichten von 292,50 Euro (Pauschalvergütung für Zivildienstleistende) aus. Augrund des Unrechtsgehalts seiner Handlungsweise und der negativen Beispielswirkung, weiters auch aus spezialpräventiven Überlegungen war nach Auffassung der belangten Behörde trotz der ungünstigen finanziellen Situation des Bw eine angemessen hohe Strafe angebracht. Sonstige Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde keine festgestellt.

 

Der Bw ist derzeit arbeitslos und verfügt nach eigenen Angaben über kein eigenes Einkommen. Weiters befindet er sich derzeit aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes in ärztlicher Behandlung.

 

Da aufgrund seines derzeitigen – im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung freilich noch nicht bekannten – beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustandes eine gewisse gesundheitliche – wenn auch nicht schuldausschließende – Beeinträchtigung auch schon im Tatzeitpunkt naheliegt, waren die gesundheitlichen Umstände im Rahmen der Strafzumessung nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates strafmildernd zu berücksichtigen (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB).

 

Unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Strafe im Verhältnis zum Schuldgehalt und zum Unrechtsgehalt der Tat sowie der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw war die von der Erstbehörde – wenn auch nicht im oberen Bereich des Strafrahmens – verhängte Strafe entsprechend zu mäßigen. Dabei war neben der bereits längeren Verfahrensdauer (Tatzeitpunkt: Dezember 2010 – März 2011) auch mildernd zu berücksichtigen, dass der Bw im Tatzeitpunkt erst 19 Jahre alt war; das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates geht daher davon aus, dass die – in der Regel morgendliche – Unpünktlichkeit des Bw zum Tatzeitpunkt auch aus einer gewissen jugendlichen Unbesonnenheit und Unreife heraus resultierte (§ 34 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB).

 

4.4. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Geringes Verschulden liegt nach herrschender Meinung vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] Anm 2 und E 6 ff zu § 21 VStG).

 

Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass aufgrund der jugendlichen Unbesonnenheit des Bw zum Tatzeitpunkt sowie im Lichte gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates tatsächlich von einem nur geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen war. Auch die bereits verstrichene Verfahrensdauer war in diesem Zusammenhang entsprechend zu Gunsten des Bw zu berücksichtigen.

Die Unpünktlichkeiten des Bw waren für die zugewiesene Einrichtung – wie nicht zuletzt auch schon die anfängliche Bereitschaft des Heimleiters, dass der Bw seinen Dienst erst zu einer späteren Uhrzeit beginnen durfte, indiziert – auch mit keinen gravierenderen Folgen verbunden. Wenn auch Pünktlichkeit und Dienst-Disziplin unbestritten eine maßgebliche Voraussetzung für einen reibungslosen Dienstablauf darstellen, so kann im vorliegenden Fall gewisser diesbezüglicher Verfehlungen des Bw dennoch nicht von erheblichen Folgen dieser Taten ausgegangen werden. Dabei ist freilich zu bemerken, dass dabei auf die unmittelbaren Folgen abzustellen war; dass in weiterer Folge auch eine vorzeitige Entlassung des Bw aus dem Zivildienst gem. § 16 ZDG bescheidförmig ausgesprochen wurde (Bescheid vom 18.4.2011, Z 348424/20/ZD/0411), ist Gegenstand eines eigenständigen rechtsstaatlichen Verfahrens und ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates daher nicht als nachteilige Folge der Übertretungen des Bw iSd § 21 VStG zu werten. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Bw seit diesem Zeitpunkt keiner weiteren Zivildiensteinrichtung zur Zivildienstleistung mehr zugewiesen war.

Die maßgeblichen Folgen der Übertretungen durch den Bw waren daher nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates als unbedeutend zu qualifizieren.

 

Im vorliegenden Fall ist daher aufgrund der persönlichen Umstände des Bw (jugendliches Alter, beeinträchtigter Gesundheitszustand) zum Tatzeitpunkt tatsächlich von einem geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand des § 63 Zivildienstgesetz selbst zwar ein Vorsatzdelikt darstellt. Allerdings kann das tatbildmäßige Verhalten des Täters auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleiben. Freilich müssen dafür aber besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit oder dringende Notlage diesen Schluss rechtfertigen (vgl. mN aus der Rspr Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] E 7 zu § 21 VStG). Eben solche besonderen Umstände konnte der Bw nach Dafürhalten des erkennenden Mitglieds aber glaubhaft machen; aufgrund der persönlichen Situation (Unbesonnenheit, jugendliches Alter, Gesundheitszustand) des Bw im Tatzeitpunkt war die Verschuldensebene im vorliegenden Fall zu Gunsten des Bw zu beurteilen.

 

Im Ergebnis liegen daher die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG vor und war ein Absehen von der Strafe nicht zuletzt auch angesichts der bereits verstrichenen Verfahrensdauer geboten. Im Hinblick auf die persönliche Lage des Bw war ihm unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines – sehr wohl schuldhaften – Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen, um ihn – insbesondere für den Fall seiner neuerlichen Dienstzuweisung zur Zivildienstleistung – künftig von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. L u k a s

 

 

 

 

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