Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401166/9/AB/Hk

Linz, 13.06.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Astrid Lukas aus Anlass der Eingabe der MMag.a G S, p.A. A R, D F gem. GmbH, R O, K, W, vom 3.4.2012 betreffend eine für A G, geb X, StA I, eingebrachte Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck den Beschluss gefasst:

Die Eingabe (Beschwerde) wird mangels eines tauglichen Vertretungsnachweises als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 83 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm §§ 67c bis 67g und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 10 Abs 1 und 2 iVm § 13 Abs 3 AVG.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

1. Mit Telefaxschreiben vom 4.4.2012 hat die Einschreiterin für A G eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht.

 

Mit E-Mail vom 11.4.2012 wurde dem Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde der Entlassungsschein des Schubhäftlings übermittelt, dem gemäß dieser am 10.4.2012 um 15:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde.

 

 

2. Da die per Telefax mit der Eingabe vom 4.4.2012 vorgelegte Vollmacht ungeeignet war, ein wirksames Vertretungsverhältnis nachzuweisen, erteilte der Oö. Verwaltungssenat der Einschreiterin mit Schreiben vom 6.4.2012 folgenden Verbesserungsauftrag:

 

"... Sehr geehrte Frau MMag.a S!

 

Am 4. April 2012 langte um 13:00 Uhr per Telefax eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 FPG für den genannten Beschwerdeführer ein, wobei sich am Ende der Eingabe unter dem Namen des Beschwerdeführers eine Unterschrift ("S") und der Vertretungszusatz

 

'vertreten durch: D F gem. GmbH

als Auftragnehmer im Rahmen A R

Für den D F: MMag.a G S'

 

befindet. Angeschlossen wurde ein auf den Beschwerdeführer ausgefülltes Vollmachtsformular, auf dem in einer Art 'Überschrift' die Institutionen D F, V O und V W genannt werden. Nach dem gewählten Text erteilt der Beschwerdeführer die Vollmacht folgendem Gebilde:

A R

D F gem. GmbH

R O, K., W

www.XXX

 

Gezeichnet mit Unterschrift wurde sowohl beim 'Vollmachtgeber' ('G A') als auch bei der 'Vollmachtnehmerin (A RB – D F)' ('G. S') – bei letzterer unter dem Zusatz 'i.A.'.

 

Inhaltlich wird die Vollmacht zur Akteneinsicht und ganz allgemein zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren und zur Entgegennahme von Schriftstücken und Entscheidungen der Asyl- und Fremdenbehörden erteilt, wobei hinsichtlich der Zustellvollmacht die Zustellung per Fax ausdrücklich ausgeschlossen wird.

 

Nach Ansicht des UVS Oberösterreich liegt eine ungeeignete Vollmacht und damit ein Vertretungsmangel vor. Zunächst ist anzumerken, dass trotz der umfangreichen und eher irreführenden Umschreibung der Vollmachtnehmerin und des Hinweises am Ende der Berufungsschrift im Ergebnis die (allein maßgebliche) vorgelegte Vollmacht doch nur so zu verstehen sein kann, dass eine 'A R' bevollmächtigt wurde. Denn auch der erwähnte Hinweis in der Berufungsschrift, dass der 'D F als Auftragnehmer im Rahmen der A R' auftritt, indiziert, dass es sich diesbezüglich allenfalls um einen bloß internen Auftrag zwischen A R und der D-F gem. GmbH handeln kann, dem im Außenverhältnis keine Wirkung zukommt. Bei der 'A R handelt es sich aber offenbar um eine Arbeitsgemeinschaft, die allenfalls als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) nach den §§ 1175 ff ABGB organisiert wurde. Die bürgerliche Gesellschaft kann nach herrschender Meinung nicht Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein und schon deshalb nicht bevollmächtigt werden. Denn eine Vertretung iSd § 10 Abs 1 Satz 1 AVG ist allein durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften möglich.

 

Zusammengefasst sind nur rechtsfähige juristische oder quasijuristische Personen taugliche Vertreter, die im Übrigen nur durch ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe handeln können.

 

Nach dem § 10 Abs 1 Satz 2 AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vollmacht richten sich dabei nach den Bestimmungen der Vollmacht, welche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Für die Behebung von Mängeln gilt sinngemäß § 13 Abs 3 AVG (vgl § 10 Abs 2 AVG).

 

Die vorgelegte Vollmacht kann ein gültiges Vertretungsverhältnis nicht nachweisen, weil eine GesbR nicht bevollmächtigt werden kann. Es fehlt eine taugliche Vollmacht, die auf eine natürliche oder auf eine juristische Person oder auf eine eingetragene Personengesellschaft lauten müsste.

Ferner konnte im Hinblick auf die unzureichende vorliegende Vollmacht auch eine entsprechende Vertretungsbefugnis des Einschreiters für die 'D F gem. GmbH' allein durch den erwähnten Hinweis in der Berufung nicht nachgewiesen werden.

 

Im Übrigen ist die vorgelegte Vollmacht auch inhaltlich unzureichend, weil nur allgemein von der Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren die Rede ist, nicht aber ausdrücklich die an den UVS zu richtende Beschwerde gemäß dem § 82 FPG genannt wird, für die eigene Verfahrensvorschriften gelten (vgl dazu § 83 Abs 2 FPG iVm §§ 67c bis 67g, 79a AVG) und die vor allem zum Unterschied von 'normalen' Verwaltungsverfahren Kostenfolgen wie eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c AVG hat. Die Formvorschrift des § 1008 ABGB schreibt für bestimmte Geschäfte im Interesse der Rechtsklarheit für die Gültigkeit eine Gattungsvollmacht als Vollmachtstyp vor. Dies gilt etwa für die Erhebung von Geld oder Geldeswert, das Anhängigmachen von Prozessen oder den Abschluss von Vergleichen. Eine solche Gattungsvollmacht wäre auch in einem Beschwerdeverfahren vor dem UVS erforderlich, um zu dokumentieren, dass auch solche mit Kostenfolgen iSd § 79a AVG verbundene Verwaltungsprozesse anhängig gemacht werden dürfen.

 

Der UVS Oberösterreich räumt Ihnen unter Hinweis auf die dargelegten Mängel die Möglichkeit zur Mängelbehebung ein und fordert Sie auf, eine geeignete schriftliche Vollmacht im Original zum Nachweis einer zulässigen Bevollmächtigung längstens bis

13. April 2012

(Einlangen Oö. Verwaltungssenat)

 

vorzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist wird mit Zurückweisung vorgegangen werden (§ 13 Abs 3 AVG).

 

Wenn auch eine Faxzustellung in der in Rede stehenden 'Vollmacht' grundsätzlich ausgeschlossen wurde, wird dieser Verbesserungsauftrag aufgrund der Dringlichkeit der gegenständlichen Schubhaftsache zusätzlich im Wege eines Faxes an die entsprechende Faxadresse übermittelt, da der Einschreiter – der im Übrigen keinerlei Kontaktdaten außer einer Postanschrift in der vorgelegten 'Vollmacht' anführt, weder telefonisch (unter Tel. XXX - Tonbandansage) erreichbar war noch weiterführende Kontaktdaten über die – faktisch nicht abrufbare – Internetseite www.XXX ausfindig gemacht werden konnten. Sie werden ersucht, den Empfang des vorliegenden Schreibens zu bestätigen.

..."

 

Der Verbesserungsauftrag wurde mit RSb (vorab per Fax sowohl am 6.4.2012 als auch am 10.4.2012) an die angegebene Adresse K, W, gesendet (vgl Aktenvermerke vom 6.4.2012 und 10.4.2012). Wie sich aus dem Aktenvermerk vom 10.4.2012 ergibt, war dieser Verbesserungsauftrag der Einschreiterin spätestens seit eben diesem Tage auch tatsächlich bekannt.

 

3.1. Mit der am 16.4.2012 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Telefaxeingabe vom 13.4.2012 hat die Einschreiterin MMag.a G S einen "ergänzenden Schriftsatz" zur in Rede stehenden Vollmachtsthematik eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertretungsbefugnis der D F gem. GmbH nicht nur Herrn A J "von Beginn an klar" gewesen, sondern auch durch den in der ursprünglich vorgelegten Vollmachtsschrift enthaltenen Zusatz

"A R

D F gem. GmbH

R O, K; W

www.XXX"

 

klargestellt gewesen sei.

 

Die vom Verwaltungssenat in Zweifel gezogene Vertretungsbefugnis der Einschreiterin für die "D F gem. GmbH" werde durch die mit dem ergänzenden Schriftsatz vorgelegte Vollmacht des Geschäftsführers der D F gem. GmbH nachgewiesen.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass – entgegen der Auffassung des Oö. Verwaltungssenates – Schubhaftbeschwerden in einem untrennbaren Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Verfahren stünden und "somit von der vorliegenden Vollmacht mitumfasst" wären.

 

Dieser "ergänzende Schriftsatz" wurde (ausschließlich) von MMag.a G S unterzeichnet.

 

Zusätzlich erfolgte mit diesem "ergänzenden Schriftsatz" – ebenfalls in Form einer Faxeingabe – die Übermittlung einer "Vollmacht" gegenüber mehreren namentlich genannten natürlichen Personen (u.a. auch MMag.a G S) von der "D F gem. GmbH als Mitglied der A R ... zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, sowie in allen damit zusammenhängenden Verfahren, insbesondere Beschwerdeverfahren vor dem UVS und zur Entgegennahme von Schriftstücken, insbesondere Bescheiden, Beschlüssen und Erkenntnissen der Asyl- und Fremdenbehörden sowie zur Einreichung von Verfahrenshilfeanträgen beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, sowie zur Akteneinsicht in jeglichen Akt gem. § 17 AVG bzw. zur Einholung von Auskünften, entgegenzunehmen. Gleichzeitig werden sie bevollmächtigt Inhalt und Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis gem. § 10 Abs. 2 AVG nach eigenem Ermessen einzuschränken." Gezeichnet ist diese "Vollmacht" mit unleserlicher Unterschrift unter dem Fertigungsblock "Mag. C R – Geschäftsführer".

 

3.2. Nach dem vom Oö. Verwaltungssenat ergänzend beigeschafften Firmenbuchauszug zu FN XXX mit Stichtag 16.4.2012 handelt es sich um die Firma "D F gemeinnützige GmbH" mit der Geschäftsanschrift S,W.

 

Als selbständig seit 8. Februar 2006 vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft sind die Herren MMag. M B, geb. XXX, und Mag. C R, geb. XXX, eingetragen. Als selbständig seit 1. Jänner 2008 vertretungsbefugte Prokuristin scheint Frau MMag. (FH) V W, geb. XXX, auf.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Nur bei für zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (zB.: Rechtsanwälte oder Notare) ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

 

Nach § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

 

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen noch nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

4.2. Die Einschreiterin hat dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag nicht ordnungsgemäß entsprochen.

 

4.2.1. Im ergangenen Verbesserungsauftrag erfolgte eine Fristsetzung zur Verbesserung bis 13.4.2012 (Einlangen Oö. Verwaltungssenat). Da die Eingabe der Einschreiterin per Telefax erst am 16.4.2012 beim Oö. Verwaltungssenat einlangte, wurde dem Verbesserungsauftrag schon aus diesem Grund nicht rechtzeitig entsprochen.

 

4.2.2. Weiters wurde entgegen dem erteilten Auftrag keine "geeignete schriftliche Vollmacht im Original zum Nachweis einer zulässigen Bevollmächtigung" vorgelegt. Schon die Vorlage einer Vollmacht im Original, die zur besseren Überprüfung der Urkunde im Rahmen einer Augenscheinnahme verlangt wurde, ist bis dato nicht erfolgt; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine durch Telefax eingebrachte Vollmachtsurkunde auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls mangelhaft ist (vgl. VwGH 22.3.1993, 92/13/0151 sowie ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 8 mwN). Der allein von der Einschreiterin gezeichnete "ergänzende Schriftsatz" stellt jedenfalls keine hinreichende Vollmacht dar. Dem erteilten Verbesserungsauftrag wurde somit – trotz zusätzlich erfolgtem ausdrücklichen telefonischen Hinweis (vgl. den Aktenvermerk vom 10.4.2012) – schon allein aus diesem Grund nicht entsprochen.

 

Die Vorlage der Vollmachtsurkunde dient nicht nur zum Nachweis des Inhalts und Umfangs der Vertretungsmacht, sie ist auch zugleich als Erklärung des Vollmachgebers gegenüber der Behörde zu verstehen (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], E 1a bis 1f zu § 10 Abs 1 und 2 AVG). Die Unschlüssigkeit der Vollmachtsurkunde wirkt sich daher unmittelbar auch auf die Parteierklärung, durch welchen Machthaber die Vertretung erfolgen soll, aus. Anders als von der Einschreiterin im "ergänzenden Schriftsatz" vom 13.4.2012 behauptet, war der objektive Erklärungswert der mangelhaften Vollmacht vom 3.4.2012 klar so zu verstehen, dass eine "A R" bevollmächtigt wurde; ein davon abweichender tatsächlicher Wille bzw. eine nachträgliche Erklärung ist dabei auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls ohne Bedeutung (VwGH 26.6.1995, 92/18/0199; Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 22 mwN).

 

4.3. Ferner kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Rechtsmittelbefugnis der zur Vertretung berufenen Organe auf die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person an, die Handlungsbeschränkungen bei Vertretungshandlungen durch eine Mitwirkung anderer Organe vorsehen können. Wenn von einer Vertretung nach außen schlechthin die Rede ist, so kann auf anderweitige bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen nicht zurückgegriffen werden (vgl die Judikaturnachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], E 1g und E 13a ff zu § 10 Abs 1 und 2 AVG).

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die D F gemeinnützige GmbH als juristische Person grundsätzlich durch ihre zur Vertretung berufenen Organe oder durch einen Prokuristen nach außen vertreten werden und handeln kann. Wie aus dem eingeholten Firmenbuchauszug zum Stichtag 16. April 2012 ersichtlich ist und oben im Punkt 3.2. näher festgestellt wurde, fungieren als Organe der genannten GmbH seit dem 8. Februar 2006 zwei selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer und ist überdies eine selbständig vertretungsbefugte Prokuristin seit dem 1. Jänner 2008 bestellt. Diese Personen sind berufen, für die D F gemeinnützige GmbH zu handeln.

 

Im vorliegenden Fall wurde die eingebrachte Eingabe (Beschwerde) nicht von einem vertretungsbefugten Organ der " D F  gem. GmbH" unterschrieben, sondern soll offenbar eine Untervertretung (Substitution) durch die MMag.a G S erfolgen. Bei einer Substitution wird die Vollmacht vom Stellvertreter an eine weitere Person erteilt, die im Namen des Vertretenen handeln und diesen unmittelbar berechtigen und verpflichten kann.  

 

Schon die nur ganz allgemeine Formulierung der Vollmacht zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren und zur Entgegennahme von Schriftstücken etc. der Asyl- und Fremdenbehörden ist inhaltlich zu pauschal und für das gegenständliche Verfahren nicht aussagekräftig. Sie lässt das Wesentliche zum Umfang der Vertretungsbefugnis offen und betont dafür nur die Entgegennahmebefugnis von Schriftstücken. Nach der gewählten missverständlichen Formulierung denkt man zunächst an eigene asyl- und fremdenrechtliche Verfahren der "D F gem. GmbH", was freilich mangels möglicher Parteistellung wohl nicht gemeint sein kann. Deshalb wäre vielmehr auch zum Ausdruck zu bringen, dass es um die der "D F gem. GmbH" von Fremden übertragene Vertretung in asyl- und/oder fremdenrechtlichen Verfahren geht, welche wieder auf weitere (dritte) Personen übertragen werden soll. Eine solche Weitergabe der Vertretungsmacht durch Untervollmacht ist allerdings gemäß dem § 1010 ABGB nur im Notfall (bei Unvermeidlichkeit) ex lege zulässig. Im Übrigen muss dem Vollmachtnehmer eine Substitutionsbefugnis vom Vollmachtgeber – im konkreten Fall also von A G – gestattet worden sein (vgl Strasser in Rummel, ABGB-Kommentar2, Rz 4 zu § 1010). Dies war aber gegenständlich nicht der Fall (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 20 mwN).

 

Als weiterer grober Mangel erweist sich nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates ferner auch der letzte Satz im Text der Vollmachtsurkunde: "Gleichzeitig werden sie bevollmächtigt Inhalt und Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis gem. § 10 Abs. 2 AVG nach eigenem Ermessen einzuschränken." Diese Erklärung widerspricht dem Wesen einer Bevollmächtigung.

 

Unter Vollmacht ist die für das Außenverhältnis maßgebliche Parteienerklärung gegenüber der Behörde zu verstehen, die in der schriftlichen Vollmachtsurkunde als Erklärung des Vollmachtgebers zum Ausdruck kommt und objektiv zu verstehen ist (vgl näher Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar [2004], Rz 16 zu § 10). Das Vollmachtsverhältnis wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der im § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird, wobei die Offenlegung gegenüber der Behörde zu erfolgen hat (vgl mN Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 7 zu § 10).

 

Eine Vollmacht begründet im Außenverhältnis zu Dritten das rechtliche Können des Vertreters, mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vertretenen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Eine Bevollmächtigung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers vom Innenverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter unabhängig. Die Vertretungsmacht ist demnach im Interesse der Verkehrssicherheit von internen Beziehungen losgelöst und insofern abstrakt (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht Bd. I13 [2006], 203 f). Die Bevollmächtigung im Außenverhältnis ist also unabhängig davon, inwieweit der Vertreter für den Machtgeber auf Grund einer bloßen Ermächtigung handeln darf oder auf Grund eines Auftrags oder Dienstvertrags im Innenverhältnis zum Handeln verpflichtet ist (vgl mwN Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 6 zu § 10).

 

Eine Bevollmächtigung kann entweder unbeschränkt oder beschränkt erteilt werden. Die Möglichkeit einer Einschränkung kann ein Vollmachtgeber im Interesse der Rechtssicherheit nicht an den Vollmachtnehmer delegieren. Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht dürfen vielmehr nur auf seiner eigenen Willenserklärung beruhen. Es erscheint daher von vornherein unzulässig, dass der Bevollmächtigte die "Vertretungsbefugnis gem. § 10 Abs 2 AVG" und damit das rechtliche Können im Außenverhältnis nach eigenem Ermessen jederzeit einschränken kann. Eine solche Bevollmächtigung unter Vorbehalt von beliebigen Willenserklärungen des Vollmachtnehmers ist nach h Ansicht wegen der damit verbundenen Unsicherheiten für den Rechtsverkehr unzulässig und unwirksam.

 

Ein weiterer Verbesserungsauftrag im Grunde dieser Vollmachtsmängel war der Einschreiterin nicht mehr zu erteilen, zumal der Oö. Verwaltungssenat schon im Verbesserungsauftrag vom 6.4.2012 ausdrücklich davon sprach, dass juristische oder quasijuristische Personen taugliche Vertreter sind, wenn sie durch ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe handeln. Der Einschreiterin musste klar sein, dass ihr als nicht vertretungsbefugtem Organ das rechtliche Können fehlt und sie deshalb zusätzlich einer Bevollmächtigung durch die D – F gemeinnützige GmbH bedurft hätte, wobei sie sich selbstverständlich auch insofern gemäß dem § 10 Abs 1 Satz 2 AVG mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen gehabt hätte. Ob sie im Innenverhältnis einen allgemeinen Handlungsauftrag hatte oder nicht, ist nicht maßgeblich. Im Verwaltungsverfahren kommt es nur auf die entsprechende Vertretungsbefugnis und deren Nachweis an.

 

4.4. Aus all diesen Gründen ist die Einschreiterin dem qualifiziert – unter Hinweis auf die Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf der Frist – erteilten Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenats gemäß § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Da auch nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens noch erhebliche Vertretungsmängel bestehen blieben, war die Eingabe der Einschreiterin mangels einer tauglichen Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Oö. UVS VwSen-401165/7/WEI/Ba).

 

5. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG zugunsten der belangten Behörde, war nicht zu treffen. Die belangte Behörde hat zwar einzelne Aktenteile und eine Gegenschrift samt Abweisungsantrag per E-Mail vorgelegt. Es wurden aber keinerlei einschlägige Ausführungen zur Frage der Bevollmächtigung des Einschreiters erstattet. Im Rahmen der gegenständlichen Zurückweisungsentscheidung, für die auch die übersendeten Aktenteile irrelevant waren, ist der belangten Behörde kein Verfahrensaufwand entstanden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren für die Beschwerde vom 3.4.2012 in Höhe von 18,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Dr. L u k a s

 

 

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