Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523071/7/Sch/Eg

Linz, 11.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P. H., geb. x, vertreten durch Herrn Dr. G. H., wh, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Jänner 2012, Zl. VerkR21-7-2012/LL, wegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 2. Jänner 2012, VerkR21-7-2012/LL, Herrn P. H. gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsmittelwerber verzichtet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist laut Aktenlage von der Polizeiinspektion Enns wegen Besitzes und Konsums von Cannabis im Zeitraum von Juli 2011 bis September 2011 bei der Staatsanwaltschaft Steyr zur Anzeige gebracht worden. Laut Einvernahmeprotokoll hat sich der Berufungswerber diesbezüglich geständig gezeigt. Der Genannte weist eine entsprechend einschlägige Vorgeschichte aus dem Jahr 2009 auf.

 

Gestützt auf diese Vorgänge hat die Erstbehörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist zu der erwähnten Sachverhaltslage allerdings hinzugetreten, dass der Rechtsmittelwerber einen mit 9. Jänner 2012 datierten Befund des Labors Dr. R. im Hinblick auf Drogen–Metabolite 1 im Harn vorgelegt hat, welcher bezüglich Cannabinoid-Haschisch negativ ausgefallen ist.

 

Des weiteren vorgelegt wurde die Verständigung der Staatsanwaltschaft Steyr vom 8. März 2012, GZ. 11 BAZ 659/11f-3, wonach die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung des Berufungswerbers gemäß § 35 SMG zurückgetreten ist. Demnach wird von der Verfolgung des Berufungswerbers wegen § 27 Abs. 2 SMG vorläufig für eine Probezeit von einem Jahr zurückgetreten. Begründet wird dies damit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt habe, dass er keiner gesundheitsbezogenen Maßnahme bedürfe.

 

4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein gelegentlicher Konsum von Cannabis noch keine Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ (VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231). Seitens der Berufungsbehörde sind Änderungen in der Sach- und Beweislage in ihrer Entscheidung mitzuberücksichtigen (VwGH 19.9.1978, 2082/75).

 

In der Zusammenschau der so nunmehr vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere der staatsanwaltschaftlichen Verfügung mit der Feststellung, dass keine gesundheitsbezogenen Maßnahmen beim Berufungswerber nötig seien, veranlassen die Berufungsbehörde, das Verhalten des Berufungswerbers als gerade noch unter die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum gelegentlichen Cannabiskonsum subsumierbar anzusehen. Anhaltspunkte im Hinblick auf einen Cannabiskonsum in geringen Zeitabständen (VwGH 24.4.2001, ZVR 2003/93) liegen beim Berufungswerber nicht hinreichend vor. Die Sachverhaltslage ist allerdings schon sehr grenzwertig und müsste im Falle neuerlicher einschlägiger Aktivitäten des Berufungswerbers dann wohl anders beurteilt werden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro  (Berufung) und 7,80  Euro (2 Beilagen) sowie 14,30 (Antrag) und 3,90 (1 Beilage), zusammen somit 40,30 Euro, angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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