Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101150/22/Weg/La

Linz, 20.01.1994

VwSen-101150/22/Weg/La Linz, am 20. Jänner 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Konrath) über die Berufung des W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter B, vom 18. März 1993, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. März 1993, St.-14.248/92-In, wegen der Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.800 S binnen drei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil dieser am 17. November 1992, 15.45 Uhr, in L, auf dem Straßenzug A, nächst dem Hause Nr. 28, den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.400 S sowie der Ersatz der Barauslagen für das Alkomatröhrchen in der Höhe von 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die belangte Behörde begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß der Berufungswerber zu der im Spruche angeführten Zeit in Linz, auf dem Straßenzug A, den PKW mit dem Kennzeichen stadtauswärts lenkte und das Fahrzeug nächst dem Hause Nr. 28, einem Halteverbotsbereich, abgestellt habe. Diese Fahrt sowie das Abstellen des PKWs sei von zwei Polizeibeamten, welche in einem Polizeidienstkraftwagen dem Berufungswerber gefolgt seien, festgestellt worden. Nach dem Abstellen dieses PKWs im bestehenden Halteverbot sei die Besatzung des Polizeidienstkraftwagens noch einmal eine kleine Runde gefahren, um anschließend festzustellen, ob der PKW noch immer an der angeführten Stelle im Halteverbot abgestellt ist. Sollte der PKW dann nicht mehr im Halteverbot stehen, so wäre die Angelegenheit als erledigt betrachtet worden.

Als nun jedoch die Polizeibeamten ca. 5 Minuten später an die angeführte Stelle zurückkamen, sei derselbe PKW immer noch an dieser Stelle abgestellt gewesen. Einer der Polizeibeamten (Insp. P) habe daraufhin ein Organmandat ausstellen wollen, es sei aber dann der Beschuldigte mit einem Sack Semmeln in der Hand herbeigeeilt und habe erklärt, daß er nur schnell in der Bäckerei gewesen sei. Dabei habe der Beschuldigte im Zuge dieser Amtshandlung auch eingestanden, unmittelbar zuvor den PKW gelenkt und im Halteverbot abgestellt zu haben. Er habe keinerlei Erwähnung darüber gemacht, daß der PKW schon längere Zeit an der angeführten Stelle abgestellt gewesen sei und er nach dem Abstellen seines Fahrzeuges in der Wohnung (ca. 150 m bis 200 m entfernt) eines Bekannten (E) Alkohol konsumiert hätte. Die Annahme der Lenkereigenschaft ca. 5 Minuten vor der Amtshandlung werde auch dadurch erhärtet, daß der als Zeuge vernommene E keinerlei Aussage darüber machen habe können, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug von der Wohnung dort (welche Wohnung?) weggelenkt hätte oder von jemandem abgeholt worden wäre. Die wegen der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung schließlich durchgeführte Untersuchung der Atemluft habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,62 mg/l ergeben.

3. Der Berufungswerber bestreitet, sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Vielmehr habe er sein Fahrzeug um ca. 15.00 Uhr im Halteverbotsbereich abgestellt und dabei den Zeugen E getroffen, mit welchem er auf dessen Einladung hin nach Hause gegangen sei. Dort habe er alkoholische Getränke zu sich genommen und sei danach wieder zurückgegangen, um in einer Bäckerei etwas einzukaufen. Beim Verlassen der Bäckerei habe er dann die amtshandelnden Polizeibeamten angetroffen. Er könne im übrigen beweisen, daß er mit seinem PKW zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht auf dem Straßenzug A stadtauswärts gefahren sei. Vielmehr sei er am frühen Nachmittag bei Frau Sylvia S am Froschberg gewesen und sei von dort kurz vor 15.00 Uhr zum Hause A. 28 gefahren, wo er um ca. 15.00 Uhr eingetroffen sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Zeugen Leopold E, Rev.Insp.

Reinhold P, Bez. Insp. Wolfgang G und Sylvia S sowie durch die Einvernahme des Beschuldigten.

Diese Vernehmungen fanden in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 2. Juli 1993, am 16. August 1993 und am 7.

September 1993 statt.

Aufgrund der angeführten Beweismittel wird aus den gleichzeitig darzulegenden Gründen nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Zeuge Rev.Insp. P und der Zeuge Bez.Insp.

Wolfgang G wurden bei einer Fahrt in Linz mit einem nicht als Einsatzfahrzeug erkennbaren Patrouillienfahrzeug eines PKWs ansichtig, dem sie folgten und zwar von der H bis zum Haus B 28, wo dann der Lenker dieses PKWs sein Fahrzeug in einem beschilderten Halteverbot abgestellt hat, offenbar um sich dort in der Bäckerei oder Trafik zu versorgen. Das Fahrverhalten dieses PKW-Lenkers war nicht auffällig. Es wurde zwischen den Zeugen besprochen, noch eine Runde zu fahren und - sollte der PKW noch immer im Halteverbot abgestellt sein, - dann ein Organmandat auszustellen. Beim Vorbeifahren an diesem verkehrswidrig abgestellten PKW wurde auf den aussteigenden Lenker hinsichtlich seines Aussehens nicht geachtet, sodaß wenn nicht andere Indizien vorliegen würden - ohne weiteres eine andere Person als der Beschuldigte der Lenker gewesen sein könnte. Die Zeugen merkten sich jedoch die Fahrzeugtype und die Farbe des Fahrzeuges. Als dann die Besatzung des Patrouillienfahrzeuges ca. 5 bis 10 Minuten später wieder an dieser Halteverbotsstelle vorbeikam, stand ein zumindest typengleicher und farbgleicher PKW noch immer an der selben Stelle. Rev.Insp. P machte sich daran, ein Organmandat an der Windschutzscheibe anzubringen. In diesem Augenblick kam der Beschuldigte zum Fahrzeug, und zwar aus der dort befindlichen Bäckerei. Nach Aussage der Zeugen teilte daraufhin der Beschuldigte mit, er sei nicht lange hier gestanden und fahre ohnehin schon wieder weg. Im Zuge der Amtshandlung, bei der auch der Führerschein und der Zulassungschein einer Kontrolle unterzogen wurden, sind dann Alkoholisierungssymptome merkbar geworden. Aufgrund dieses Umstandes und weil kein Zweifel daran bestand, daß der Beschuldigte den PKW ca. 5 bis 10 Minuten vorher dort abgestellt hat, wurde er zum Alkotest aufgefordert, dem sich der Beschuldigte auch unterzog und der ein positives Ergebnis (0,62 mg/l AAK) erbrachte. Der Beschuldigte hat im Zuge dieser Amtshandlung mitgeteilt, er sei bei einem Freund noch in der Wohnung gewesen und hätte dort auf dessen Einladung hin alkoholische Getränke zu sich genommen. Der Beschuldigte hat allerdings nicht ausgeführt, daß diese alkoholischen Getränke zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und der letztlich durchgeführten Amtshandlung konsumiert worden sind. Im Gegenteil, der Berufungswerber hat angeführt, er sei nur kurz in der Bäckerei gewesen, um dort etwas einzukaufen.

Sowohl der Zeuge G als auch der Zeuge P waren sich sicher, daß ein typengleicher und farbgleicher PKW nach dem Drehen der ca. fünfminütigen Runde noch immer an derselben Stelle stand wie vorher. Aufgrund dieses Umstandes und aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten, er sei nur kurz in der Bäckerei gewesen, sowie letztlich aufgrund der Tatsache, daß der Beschuldigte nie behauptet hat, soeben aus der Wohnung seines Bekannten gekommen zu sein, wo er alkoholische Getränke zu sich genommen habe, stand die Lenkereigenschaft für die beiden Beamten unzweifelhaft fest.

Würde man der Verantwortung des Berufungswerbers folgen, er habe den PKW bereits um ca. 15.00 Uhr im gegenständlichen Halteverbotsbereich abgestellt, so wäre dies - wenn die Sicherheitswachebeamten hinsichtlich des Abstellens des von ihnen gesichteten PKWs um ca. 15.40 Uhr nicht falsch ausgesagt haben (eine derartige Falschaussage wird von der Berufungsbehörde nicht unterstellt) - nur dann denkmöglich, wenn zwei typengleiche und der Farbe nach gleiche PKWs im Halteverbotsbereich abgestellt gewesen wären (nämlich der PKW des Berufungswerbers und der PKW, denen die Patrouillienfahrzeugbesatzung folgte) und während der fünfminütigen Runde der Patrouillienfahrzeugbesatzung der von den Sicherheitswachebeamten beim Abstellen gesichtete PKW wieder von diesem Lenker weggefahren worden wäre. Dann allerdings wären dort zwei typengleiche und farbgleiche PKWs im Halteverbotsbereich gestanden, was die Meldungsleger nicht beobachtet haben, obwohl - nach den Erfahrungen des täglichen Lebens - diese Auffälligkeit bemerkt hätte werden müssen. Im übrigen ist - zumindest nach der Aussage des Bez.Insp. G - die Abstellposition des zuerst beim Abstellen beobachteten und letztlich beanstandeten PKWs identisch gewesen.

Der Berufungswerber, der im Laufe des Verfahrens seine Verantwortung jeweils den Verfahrensschritten anpaßte, behauptete ursprünglich, bei einer Dame namens Sylvia S am Froschberg gewesen zu sein, und zwar in der Wohnung. Noch vor der Vernehmung dieser Zeugin Sylvia S, jedoch im Wissen um ihre Vernehmung, änderte der Berufungswerber seine Verantwortung dahingehend, Frau Sylvia S lediglich am Parkplatz vor dem Hause, in dem sie wohnt, getroffen und gegrüßt zu haben. Frau Sylvia S wies jedoch die Behauptung, mit dem Beschuldigten in der Wohnung gewesen zu sein, entrüstet von sich und konnte sich auch nicht daran erinnern, am Tattag den Beschuldigten am Parkplatz getroffen zu haben.

Lediglich der Zeuge E, ein mit dem Beschuldigten bekannter Pensionist, bestätigte, den Beschuldigten um 15.00 Uhr vor der Trafik getroffen zu haben und ihn anschließend in seine Wohnung (ca. 150 m entfernt) eingeladen zu haben.

Dort habe der Beschuldigte ein Bier und ein Stamperl (wahrscheinlich doppelt) Schnaps getrunken. Im Anschluß daran - es dürften ungefähr 15 Minuten vergangen sein - habe dann der Beschuldigte die Wohnung verlassen.

Diese auf den ersten Blick den Beschuldigten entlastende Aussage des Zeugen E ist - wenn man den Zeitablauf berücksichtigt - nicht zwingend entlastend. Geht man davon aus, daß die Gehzeit von der Trafik zur Wohnung ca. 5 Minuten benötigte (so der Zeuge E) und auch für den Rückweg dieselbe Zeit veranschlagt wird und geht man von einer 15-minütigen Trinkdauer aus (so nach Schätzung des Zeugen E), so wäre die Rückkunft zum Auto mit 15.25 Uhr anzusetzen. Dann bleibt Zeit, daß sich der Beschuldigte noch einmal in seinen PKW gesetzt hat und dann um ca. 15.40 Uhr wieder zu dieser Stelle zurückgekommen ist.

Die durchgeführten Befragungen ergeben aus den oben angeführten Gründen keinen Zweifel daran, daß der Berufungswerber um ca. 15.40 Uhr bis 15.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf dem Straßenzug A nächst dem Hause Nr. 28 gelenkt hat.

Die mittels Alkomat festgestellte Alkoholisierung selbst wurde nicht bestritten, sodaß im Rahmen der gegenständlichen Beweiswürdigungen darauf auch nicht eingegangen wird.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug nicht lenken, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l und darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Nachdem als erwiesen angenommen wurde, daß der Berufungswerber um ca. 15.40 Uhr bis 15.45 Uhr einen PKW gelenkt hat und - wie die nachfolgende Kontrolle mittels Alkomat ergab - einen Atemluftalkoholgehalt von 0,62 mg/l aufwies, hat der Berufungswerber die im Sinne des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu ahndende Verwaltungsübertretung objektiv gesetzt. Auch die subjektive Tatseite ist als erfüllt anzusehen, zumal Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe nicht geltend gemacht wurden und auch nicht vorlagen.

Die Geldstrafe von 14.000 S ist in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe (Straferkenntnis vom 27.5.1991 wegen Übertretung derselben Gesetzesnorm) und der nicht unbeträchtlichen Alkoholisierung nicht überhöht angesetzt worden.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Der Vorsitzende der ersten Kammer:

Dr. Guschlbauer

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