Linz, 27.06.2012
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 07.05.2012, AZ: VerkR21-201-2012/LL, nach der am 27. Juni 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird in sämtlichen Punkten bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, idF BGBl. I Nr. 111/2010, § 7 Abs.1 u. 3 Z1 u. § 26 Abs.2 Z1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Entscheidung mit folgenden Ausführungen:
2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit Ihrer fristgerecht erhobenen Berufung. Darin vermeint sie im Ergebnis, eine Alkofahrt wäre ihr nie nachgewiesen worden. Sie habe den Atemlufttest nie verweigert.
3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).
Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war antragsgemäß durchzuführen (§ 67 Abs.3 AVG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat vorweg Beweis erhoben durch schriftliche Erörterung der Sach- u. Rechtslage gegenüber der Berufungswerberin. Dies verbunden mit der Einladung sich dazu schriftlich zu äußern.
Ferner durch Einholung des Sachausgangs betreffend das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren, VerkR96-7199-2012 und durch Parteienvernehmung der Berufungswerberin anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Über gesonderten Antrag wurde auch die Schwester X als Zeugin gehört.
Der Meldungsleger RevInsp. X wurde am 26.6.2012 abgesondert vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zeugenschaftlich einvernommen.
4. Sachverhalt:
Die Berufungswerberin wurde mit dem oben angeführten Straferkenntnis vom 7.5.2012 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung rechtskräftig bestraft.
Dieses Verfahren nahm den Ausgang in einer Anzeige eines Pkw-Lenkers dessen Vorrang von der Berufungswerberin verletzt worden sein soll. Dieses Fahrzeug sei laut Zeugen folglich in Schlangenlinie fahrend und mehrfach falsch blinkend unterwegs gewesen. Dieser Lenker verständigte gegen 23:00 Uhr über Handy die Polizei, nachdem er diesem Fahrzeug bis zum Ziel gefolgt war und als Lenkerin eine Frau mit längeren Haaren in das Haus der Berufungswerberin gehen gesehen habe.
Über diese Anzeige begaben sich gegen 23:30 Uhr die Organe der Straßenaufsicht der Polizeiinspektion Leonding an die Wohnadresse der Berufungswerberin, weil der Verdacht bestand, diese hätte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ihren Pkw gelenkt.
In der Wohnung wurde die Berufungswerberin in einem sichtlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand angetroffen.
Trotz Aufforderung zur Atemluftuntersuchung verweigerte sie diese, wobei sie gegen Ende der Amtshandlung eingeräumt habe, mit dem Pkw nach Hause gefahren zu sein, wobei sie angab, vorher bei einem Bekannten ⅜ Rotwein getrunken zu haben. Von einem Nachtrunk war anlässlich der Amtshandlung nicht die Rede. Erst zwei Tage später habe sich die Berufungswerberin in Begleitung einer Freundin bei der Polizeiinspektion über die Nachtrunkproblematik erkundigt.
4.1. Auch die Berufungsbehörde gelangt im Lichte der Beurteilung der Faktenlage und insbesondere der Aussagen des Meldungslegers zur Überzeugung, dass die Berufungswerberin als Lenkerin jedenfalls dringend einer Alkofahrt verdächtig war. Dies gelangt insbesondere aus der Wahrnehmung des Anzeigers zum Ausdruck, wobei letztlich auch auf Grund der sich vor Ort bietenden Umstände an der Lenkeigenschaft etwa eine viertel bis halbe Stunde vor der Amtshandlung nicht zu zweifeln war.
Wenn die Berufungswerberin das Lenkende bereits mit 22:00 Uhr und den Genuss von angeblich ⅜ Rotwein erst zu Hause darzustellen versuchte, steht dem klar der Zeitpunkt der Vorrangverletzung und der Anruf bei der Polizei entgegen. Auch der Darstellung des Meldungslegers in seiner Aussage vom 26.6.2012 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat folgt, dass vom Anruf bis zum Eintreffen am Haus der Berufungswerberin etwa nur eine viertel Stunde verstrichen wäre.
Die von der Berufungswerberin bei der Verhandlung vorgelegte Bestätigung eines X, wonach sie bis 22:00 Uhr bei ihm gewesen sei und dort keinen Alkohol konsumiert habe, lässt die Zeitspanne bis zur fraglichen Fahrt im Dunkeln und für die Berufungswerberin nichts gewinnen. Ebenso trifft dies auf das vorgelegte Audiogramm und die Aussage ihrer Schwester zu.
Insgesamt erweist sich ihre Darstellung als widersprüchlich und lebensfremd. Warum ließ sie etwa das Straferkenntnis betreffend die Verweigerung der Atemluftuntersuchung in Rechtskraft erwachsen wenn sie selbst diese nunmehr nicht begangen haben will. In der Anzeige wird ein Konsum von Rotwein in der Zeit von 20:30 Uhr 22:00 Uhr als Angabe der Berufungswerberin dargestellt. Wenn sie nunmehr diese Angaben als falsch darzustellen versucht, würde damit den Beamten eine unrichtige Darstellung des Sachverhaltes zugesonnen. Dafür finden sich aber keine sachlichen Anhaltspunkte. Wenn sie schließlich in der Verhandlung auch noch eine Fahrzeugverwechslung seitens des Anzeigers darzustellen versuchte, grenzt dies entweder an Realitätsverweigerung oder ist als bloße Schutzbehauptung abzutun. Da der Anzeiger die in Schlangenlinie fahrende Lenkerin als Frau mit längeren Haaren beschrieb, welche er in das Haus der Berufungswerberin gehen sah, kann wohl an der Identität der Berufungswerberin kein vernünftiger Zweifel gehegt werden. Das zu dieser Zeit eine bisher im Verfahren noch nicht erwähnte Person in ihr Haus gegangen wäre, behauptet sie nicht einmal selbst.
Nicht zuletzt wäre auch nicht lebensnah, dass nach einem gemütlichen Abend erst nach der Heimkehr zum Alkohol gegriffen worden wäre und dabei innerhalb einer guten viertel Stunde bereits die bei der Berufungswerberin massiven Alkoholisierungssymptome eingetreten wären.
Zusammenfassend ist es ihr jedenfalls in diesem Verfahren nicht gelungen darzulegen, dass hinter der Alkotestverweigerung keine Alkofahrt gestanden wäre. Vielmehr erbrachte das durchgeführte Beweisverfahren ein gegenteiliges Ergebnis, weil sich anders weder die vom Anzeiger wahrgenommene Fahrweise noch die von den Polizeiorganen bereits etwa fünfzehn Minuten später wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome nicht erklären ließen.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses vom 07.05.2012 ist von einer Übertretung der Rechtsvorschrift nach § 5 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO auszugehen und im Führerscheinverfahren demnach von einem Entzugstatbestand nach § 7 Abs.3 Z1 FSG.
Nach § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird ….
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat…. (Abs.3 leg. cit.)
In Beurteilung einer bestimmten Tatsache ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wohl zu berücksichtigen, dass (nur) dann, wenn jener Person, welche den Alkotest verweigert hat, im Nachhinein der einwandfreie Nachweis gelingt, dass sie zum Zeitpunkt des Lenkens nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen ist, die Lenkberechtigung wegen der "Begehung einer bestimmten Tatsache" nicht entzogen werden darf (vgl. VwGH 27.1.2005, 2004/11/0118 u. VwGH 23.5.2000, 2000/11/0065, sowie h. Erk. v. 9.6.2009, VwSen-522257/3/Zo/Jo). Ein solcher Nachweis liegt hier nicht vor. In diesem Berufungsverfahren hat sich vielmehr eine schon zum Lenkzeitpunkt bestehende Alkoholbeeinträchtigung eindrucksvoll bestätigt.
§ 26 Abs.2 lautet: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen (§ 26 Abs.2 FSG).
Die Anordnung der Beibringung eines von einem Amtsarzt zu erstellenden Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und der Absolvierung einer Nachschulung ist mit Blick auf § 24 Abs.3 FSG unter Hinweis auf § 99 Abs.1 StVO 1960 zwingend.
Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit ist und war bei Gefahr im Verzug einer Berufung nach § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung zu versagen. Davon ist laut gesicherter Judikatur bei sogenannten Alkoholdelikten zwingend auszugehen.
Der Berufung musste daher jeglicher Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro angefallen [Eingabegebühr 14,30 Euro u. 2 Beilagen á 3,90].
Dr. B l e i e r