Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560161/2/Wim/Bu

Linz, 26.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau X, X, X, vom 20.3.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.3.2012, GZ: 301-12-2/1ASJF betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 7 Abs. 1 und 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Berufungswerberin auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes keine Folge gegeben. Begründend wurde dazu angeführt, dass die Berufungswerberin es bisher unterlassen habe, Unterhalt von Ihren Eltern einzuklagen und sie daher ihrer Bemühungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei, wobei sie mit dem ihr zustehenden Unterhalt über die Einkommensgrenze zur Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung kommen würde.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin neben Schilderung ihrer derzeitigen Situation ausgeführt, dass sie sich in einer kritischen Zwickmühle befinde und zwar müsse sie entweder ihre Eltern um Hilfe und Unterstützung klagen oder drohe sie psychisch noch tiefer zu fallen. Aufgrund ihrer momentanen kritischen Situation bat sie um nochmalige Überprüfung ihres Antrages.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ist ersichtlich, dass die Berufungswerberin bereits im Jahr 2010 Sozialhilfe beantragt hat und ihr diese eben aus dem gleichen Grund nämlich, dass sie keine Unterhaltsklage gegen ihre Eltern einbringen wollte, verweigert wurde. Auch im nunmehrigen Mindestsicherungsverfahren zeigt die Berufungswerberin keine Bereitschaft eine Klage auf Unterhalt gegen ihre Eltern einzubringen.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wird auch von der Berufungswerberin in ihrer Berufung nicht bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Grundsätzlich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die rechtlichen Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglich und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

Nach Abs. 2 Z3 dieser Bestimmung gelten als Beitrag der hilfsbedürftigen Personen insbesondere auch die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die leistungsbedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und auch aus den Ausführungen der Berufungswerberin ist kein zwingender Grund ersichtlich, warum eine Klage auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern nicht möglich wäre. Die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Beistandspflicht wirkt auch gegenüber volljährigen Kindern von Seiten ihrer Eltern.

 

Die Berufungswerberin ist daher ihrer Bemühungspflicht im Sinne des § 7 Oö. BMSG nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen und steht ihr daher auch aus dem Umstand, dass bei dem Erhalt des ihr zustehenden Unterhaltes eine Mindestsicherung nicht notwendig wäre, eine solche derzeit nicht zu.

 

Es kann diesbezüglich auch nochmals auf die diesbezügliche Begründung in der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden.

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu Entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

       

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum