Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560176/3/Kl/Ai

Linz, 14.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Mai 2012, SHV10-18481, wegen Abweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 4, 8, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgestz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Mai 2012, SHV10-18481, wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 25. April 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass bei der Gegenüberstellung des monatlichen Haushaltseinkommens mit dem Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Überschreitung dieses Mindeststandards festgestellt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass die Berufungswerberin in einer Mietwohnung in X mit einer monatlichen Miete von Euro 441,85 inklusive Betriebskosten wohne. Seit Dezember 2012 habe sie nicht mehr regelmäßig Notstandshilfen vom AMS erhalten. Im Zeitraum zwischen Dezember 2011 und Jänner 2012 habe sie keine Notstandshilfe und auch keinerlei andere Auszahlungen vom Staat Oberösterreich erhalten. Die letzte Auszahlung vom AMS Traun habe 134,46 Euro betragen (Überweisung am 2. Mai 2012). Da das zur Verfügung stehende Einkommen aus dem Bezug der Notstandshilfe durch das AMS zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten nicht ausreiche, habe sie am 25. April 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Leistung aus der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt. Die Auszahlungen vom AMS Traun (1.12.2011: Euro 188,91, 8.2.2012: Euro 250,08, 15.3.2012: Euro 216,63,  2.4.2012: Euro 231,57, 2.5.2012: Euro 134,46), würden nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Es werde daher der Antrag gestellt, dass mit Bescheid Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate Jänner, Februar, März, April und Mai 2012 gewährt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon auf Grund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht durchzuführen.

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Berufungswerberin ist in X wohnhaft und lebt in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten X. Für die Mietwohnung mit einer Größe von 38,35 ist ein monatliches Entgelt von 441,85 Euro (inkl. Betriebskosten und Heizkosten) zu entrichten. Ein Kontoauszug weist per 23.4.2012 einen negativen Kontostand von 682,04 Euro und per 22.5.2012 einen Kontostand von minus 632,13 Euro aus. Dagegen sind aus der Umsatzliste vom 23.4.2012 Leistungen des AMS von 3.1. bis 5.4.2012 von insgesamt 3.922,41 Euro und laut Umsatzliste vom 22.5.2012 weitere 134,46 Euro ersichtlich. Mit Bezugsbestätigung des AMS Traun vom 23.4.2012 werden Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge von 16.1.2012 bis 31.1.2012 in Höhe von 15,63 Euro täglich und von 1.2.2012 bis 11.4.2012 von 14,94 Euro täglich bestätigt. Für den Lebensgefährten X wurde mit Bezugsbestätigung vom 31. Jänner 2012 vom AMS x für den Zeitraum 1.1.2012 bis 16.4.2012 ein Pensionsvorschuss–Arbeitslosengeld in Höhe von 27,16 Euro täglich bestätigt. Die Berufungswerberin ist seit 30.1.2012 arbeitslos.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Gemäß § 4 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die Z2 lit.a entweder österreichische Staatsbürgerinnen/-bürger oder deren Familienangehörige sind.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt eine sozialen Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 7 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs.1 gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel, der Einsatz der Arbeitskraft, die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung:

1)    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen

     Person, sowie

2)    tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfsbedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

Nach § 1 Z2 lit.a der Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV, LGBl.Nr. 75/2011 in der Fassung LGBl. Nr. 121/2011, betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person Euro 594,40.

 

5.2. Wie das der Begründung des angefochtenen Bescheides angefügte BMS- Berechnungsblatt ausweist, stand der Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Arbeitslosengeld in Höhe von 14,94 Euro täglich, also 365-mal im Jahr, das sind 5.453,10 Euro, zu. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von 454,42 Euro. Es ergibt sich sohin ein Differenzbetrag von 139,98 Euro zum Mindeststandard (594,40 Euro).

 

Gemäß § 8 Abs.2 Oö. BMSG ist allerdings das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der die bedarfsorientierte Mindestsicherung übersteigt. Nach AMS–Bezugsbestätigung steht dem Lebensgefährten ein Pensionsvorschuss von täglich 27,16 Euro zu, das ergibt 365-mal pro Jahr einen Betrag von 9.913,40 Euro bzw. monatlich 826,11 Euro. Dieser monatliche Betrag übersteigt den Mindeststandard um 231,71 Euro, sodass dieser Betrag gemäß § 8 Abs.2 Oö. BMSG als Einkommen der Berufungswerberin anzurechnen ist. Die Berufungswerberin hat daher ein Einkommen, das über dem Mindeststandard liegt (konkret 91,73 Euro über dem Mindeststandard) sich anrechnen zu lassen. Es sind daher die Voraussetzungen nicht gegeben. Es war daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Wenn die Berufungswerberin in ihrer Berufung beantragt, die Mindestsicherung rückwirkend zu bezahlen, so ist anzuführen, dass ein Rechtsanspruch lediglich ab Antragstellung bzw. Zuerkennung zusteht. Die Mindestsicherung dient der Vermeidung von sozialen Notlagen und daher der präventiven Hilfe. Was jedoch die von ihr bemängelten Auszahlungen des AMS x anbelangt, so ist aber der von der Berufungswerberin vorgelegte Buchungsauszug vom 23.4.2012 und 22.5.2012 – Umsatzliste entgegen zu halten, wonach Gutschriften in Höhe von insgesamt 3.922,41 Euro im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 23.4.2012 bzw. 832,74 Euro ausgewiesen sind. Darin sind auch Nachzahlungen enthalten.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

Beschlagwortung: Mindeststandard überschritten, Hausgemeinschaft/Lebensgefährte ist anzurechnen

 

 

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