Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560180/2/Wim/BRE

Linz, 27.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.5.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, wegen Zurückweisung des Antrages auf Mindestsicherung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm § 30 Oö. BMSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 21.3.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wegen mangelnder Mitwirkungspflicht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen seine persönlichen Verhältnisse geschildert und vorgebracht, dass er seinen Antrag auf Mindestsicherung beim AMS eingebracht habe und ihm von dort versichert wurde, dass er alle nötigen Daten eingereicht habe. Er hat in der Berufung nicht bestritten, dass er die von der Erstinstanz verlangten Unterlagen nicht vorgelegt hat und hat diese auch in seinem Berufungsschreiben nicht angeschlossen sondern andere bzw. zusätzliche Unterlagen vorgelegt. Weiters hat er in seiner Berufung sinngemäß angegeben, dass er für seine Finanzdaten nur beim Finanzamt vor dem Gesetz hafte und er sich durch die Vorlage von Kontoauszügen in seinen Bürgerrechten eingeschränkt fühle.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich das der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12.4.2012 unter ausdrücklichen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 30 Oö. BMSG ersucht wurde, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

a)    aktuellen AMS Bescheid bzw. Bestätigung über Arbeitslosanmeldung

b)    schriftliche Nachweise der Arbeitssuche

c)    Kontoauszüge der letzten 6 Monate

d)    Nachweis über Höhe der Alimente der beiden Söhne.

 

Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 13.4.2012 in den Briefkasten des Berufungswerbers eingelegt und erfolgte eine Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist vom 14.4.2012. Mit Bescheid vom 25.5.2012 erfolgte schließlich die Zurückweisung des Mindestsicherungsantrages.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1)      erforderlichen Angaben zu machen

2)      erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen

3)      erforderliche Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungs­grundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist das die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Der Berufungswerber hat trotz nachweislicher Aufforderung die verlangten Unterlagen, die für die Beurteilung von Ansprüchen nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz durchaus erforderlich erscheinen, da sie Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse geben, nicht vorgelegt und auch nicht diesbezüglich mit der Behörde Kontakt aufgenommen, um die Vorlage allfälliger andere Unterlagen abzuklären. Er ist daher der nachweislichen Aufforderung und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen, sodass die Entscheidung der Erstinstanz zu Recht ergangen ist.

 

Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind sehr wohl maßgeblich für die Frage der Zuerkennung der Mindestsicherung und ist somit den geforderten Angaben auch hinsichtlich der Kontoauszüge nachzukommen. Die Behörde und ihre Mitarbeiter unterliegen diesbezüglich der Amtsverschwiegenheit, sodass auch der Schutz der persönlichen Rechte des Berufungswerbers gegenüber Dritten gegeben ist.

 

Wie bereits schon durch die Erstbehörde erfolgt, wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber einen neuen Antrag auf Mindestsicherung stellen kann, wobei er in diesem Fall der geforderten Mitwirkung nachkommen müsste, um eine neuerliche Zurückweisung zu vermeiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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