Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590314/2/Wim/BRE/TK

Linz, 29.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Vereines x vom 23.4.2012, vertreten durch Obmann x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.4.2012, VerkR10-80-2011, wegen Nichterteilung einer Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm § 2 und 8 Abs. 4 Umweltinformationsgesetz - UIG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine begehrte Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz vom 27. März 2012 über die im November und Dezember 2011 eingebrachten Anzeigen abgeführten Verfahren und deren Verfahrenssprüche nicht erteilt.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei Verwaltungsstrafen und den zugehörigen Verfahren und deren Ausgang um keine Umweltinformationen nach § 2 UIG handle.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin vertreten durch den Obmann rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass per 1. April 2011 im x auf der x über den x ein LKW-Limit von 3,5 Tonnen verordnet worden sei. Ausnahmen würden für Ziel- und Quellverkehr gelten. Im abgelaufenen Jahr habe der Verein erste offensichtliche Verstöße gegen beschriebenes LKW-Limit zur Anzeige gebracht. Auf telefonische Anfrage hinsichtlich der diesbezüglichen Verfahren bzw. der Aktivitäten sei von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zur Kenntnis gebracht worden, dass hiezu keine Parteistellung bestünde.

 

Der Verein sehe sich in der beschriebenen Vorgangsweise der BH als übergangene Partei im Sinne des x. Bei dem per 1. April 2011 zur Verordnung gebrachten LKW-Limit handle es sich unter anderem um eine umweltrelevante Maßnahme. Mit Schreiben vom 27. März 2012 sei ein Auskunftsbegehren nach x an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden übermittelt worden. Darin sei um Auskunftserteilung und schriftliche Übermittlung der umweltrelevanten Daten hinsichtlich des zur Anzeige gebrachten LKW Mautverkehrs angesucht worden. Konkret seien die Fragen nach den diesbezüglich abgeführten Verfahren und den Verfahrenssprüchen zu den einzelnen zur Anzeige gebrachten Anlassfällen gestellt worden.

 

In der bescheidmäßigen Ablehnung des Auskunftsbegehrens sei von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter anderem auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.9.2011, Zl. 2009/04/0205 und das dort zitierte Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes C-316/01 Glawischnig – Republik Österreich verwiesen worden. In diesem Erkenntnis sei die Frage wie oft es zu Beanstandungen bezüglich Produkten aus Gen-Soja und Gen-Mais kam vom Bundesministerium sehr wohl beantwortet worden. Das heißt die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hätte jedenfalls die Fragen beantworten müssen, wie viele Überprüfungen des LKW Fahrverbotes für KFZ über 3,5 Tonnen es gegeben habe und wie viele Beanstandungen. Die verlangten Informationen würden daher sehr wohl Umweltinformationen darstellen. Sollte das Auskunftsbegehren nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht ausreichend präzisiert gewesen sein, so hätte diese nach § 5 Abs. 1 x innerhalb einer 2 Wochen nicht übersteigenden Frist jedenfalls die schriftliche Präzisierung zu beauftragen gehabt.

 

Weiters handle es sich nach dem Ansuchen um Information und Auskunft über Maßnahmen gemäß § 2 Ziffer 3 UIG in dem sich offensichtlich die Kontrollen des zur Verordnung gebrachten LKW-Limits und damit verbundener Abstrafungen nach § 2 Ziffer 1 UIG unter anderem auf den Zustand von Luft, Landschaft und natürlichen Lebensraum einschließlich Berggebiete sowie nach § 2 Ziffer 2 UIG unter anderem auf Faktoren wie Lärm, Emissionen und Freisetzen von Stoffen in die Umwelt auswirken könnte.

 

Nach dem Österreichischen Datenschutzgesetz – DSG 2000 § 8 Abs. 4 Ziffer 3 verstoße die Verwendung von Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen insbesondere über den Verdacht der Begehung von Straftaten nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, zB. eines gegen das LKW-Limit verstoßenden Transportunternehmens bzw. LKW-Lenkers, wenn die berechtigten Interessen zB. des Vereins x in seiner Funktion als Vertreter eines großen Teils der Bevölkerung des x hinsichtlich der Einhaltung des LKW-Limits überwiegen würden. Gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 2 UIG seien insbesondere Informationen zu Daten oder Zusammenfassung von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken würden, zugänglich zu machen und zu verbreiten. Solche Tätigkeiten könnten wohl auch der Transport von Gütern – Schwerverkehr – sein. Gemäß § 6 Abs. 4 UIG sei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen und würde dieses Interessensabwägung nicht schon zuletzt aufgrund der 20.000 gesammelten Unterschriften für die Einführung des Schwerverkehr-Limits von 3,5 Tonnen für den LKW-Durchzugsverkehr zugunsten der Auskunftserteilung ausfallen.

 

Mit der Berufung wurde gleichzeitig das Ansuchen übermittelt, dass über die Frage der Berechtigung des Auskunftsbegehrens ein Vorab­ent­scheidungs­verfahren eingeleitet werde.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich, dass mit Schreiben des Vereins x vom 27.3.2012 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz begehrt wurde. Wörtlich heißt es dazu: "Bei per 01. April 2011 zur Vorordnung gebrachtem LKW-Limit im Natur- und Seenland x handelt es sich unter anderem um eine umweltrelevante Maßnahme. Aufgrund obig beschriebenem Anlass übermitteln wir unser Auskunftsbegehren nach UIG - Umweltinformationsgesetz. Hierin ersuchen wir um Auskunftserteilung und schriftlicher Übermittlung der umweltrelevanten Daten hinsichtlich des zur Anzeige gebrachten LKW-Maut-Ausweichverkehrs an. Konkret stellen wir die Frage nach den diesbezüglich abgeführten Verfahren und deren Verfahrensaussprüche zu den einzelnen, unsererseits zur Anzeige gebrachten Anlassfällen."

 

Auch in der Berufungseingabe wurden diese Umstände insbesondere hinsichtlich des Auskunftsbegehrens bestätigt bzw. sogar nochmals wiederholt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 2 UIG definiert Umweltinformationen wie folgt:

 

"Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

 

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z. 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z. 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können."

 

Die Berufungswerberin begehrte konkret die Beantwortung von Fragen nach den diesbezüglich abgeführten Verwaltungsstrafverfahren und deren Verfahrens­sprüchen zu den einzelnen zur Anzeige gebrachten Anlassfällen. Dabei handelt es sich eindeutig um Daten betreffend die Führung und den Ausgang von Verwaltungsstrafverfahren.

 

Das Auskunftsbegehren ist durch die erwähnten Formulierungen sehr exakt und auf jeden Fall in ausreichender Konkretisierung gefasst worden, sodass eine Verbesserung seitens der Erstbehörde nicht notwendig war. Es wurde die zunächst allgemein gefasste Formulierung hinsichtlich Auskunftserteilung und schriftlicher Übermittlung von umweltrelevanten Daten durch die Formulierung: "Konkret stellen wir die Frage ..." eindeutig klar gestellt und damit das Auskunftsbegehren präzisiert.

 

Die Erstbehörde hat richtigerweise auf die durchaus aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.9.2001, GZ. 2009/04/0205, verwiesen in der dieser eindeutig ausgesprochen hat, dass sowohl die Zahl der infolge von Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltverordnungen verhängten Verwaltungsstrafen sowie die von diesen Strafen Betroffenen keine Informationen über die Umwelt im Sinne des UIG bzw. der diesem Gesetz zugrunde liegenden EU-Richtlinien sind.

Zur näheren Begründung wird auf den Volltext dieser Entscheidung verwiesen.

 

Da somit schon die erste Voraussetzung für ein Begehren nach Umweltinformationen, nämlich dass die begehrten Daten Umweltinformationen im Sinne des UIG sind, nicht vorliegt, erfolgte die Entscheidung der Erstinstanz zu Recht. Mangels begehrter Umweltdaten sind auch die Ausführungen hinsichtlich Interessensabwägung, Datenschutzes und dergleichen nicht mehr für die rechtliche Beurteilung relevant und erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf.

 

Da aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Verweis auf Entscheidungen des EuGH existiert wird auch keine Veranlassung für ein amtswegiges Einleiten eines Vorab­entscheidungsverfahrens gesehen.

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum