Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523154/7/Sch/Eg

Linz, 20.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M. L., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. April 2012, Zl. 407916-2011, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 3. April 2012, Zl. 407916-2011, den Antrag des Herrn M. L., geb. x, auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber wurde im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersucht. Im Gutachten vom 20. Jänner 2012 heißt es zusammenfassend:

 

"Herr L. wurde amtsärztlich untersucht, weil er alkoholisiert ein Kfz gelenkt hatte. Bereits 2002 waren ein problematischer Umgang mit Alkohol festgestellt und Kontrollen vorgeschrieben worden. Herr L. hat dann aber nach eigenen Angaben den FS nicht gemacht. Abstinenz gab Herr L. nicht an.

Die klin. Untersuchung ergab den oa. Befund, ein Laborbefund wurde nicht vorgelegt. Herr L. wurde aufgefordert einen Laborbefund über die alkoholsensitiven Parameter MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin vorzulegen. Darüber hinaus ist es erforderlich abzuklären, ob sich eine Alkoholabhängigkeit entwickelt hat, da bereits 2002 ein problematischer Umgang mit Alkohol bestand, und 2010 ein Alkoholdelikt begangen worden war. Je nach Ergebnis des Laborbefundes bzw. der psychiatrischen Stellungnahme ist ev. auch noch eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich.

Es wurde Herrn L. aufgetragen zu melden, zu welchem Facharzt er gehen werde, damit diesem eine Zuweisung geschickt werden könne. Er hat sich bis jetzt weder gemeldet noch Laborbefund oder psychiatrische Stellungnahme vorgelegt, das Gutachten kann daher nicht weiter bearbeitet werden."

 

Die Erstbehörde hat den nunmehrigen Berufungswerber mit Schreiben vom 31. Jänner 2012 auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Laborbefundes und einer psychiatrischen Stellungnahme hingewiesen, ansonsten der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung abgewiesen werden müsste. Laut Aktenvermerk der Sachbearbeiterin hat sich der Berufungswerber hierauf telefonisch gemeldet und wurde eine Frist bis 13. März 2012 zur Vorlage des erwähnten Befundes und der Stellungnahme eingeräumt. Eine Reaktion seitens des Berufungswerbers ist nicht erfolgt, weshalb die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F mangels Nachweises der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG abgewiesen hat.

 

Dagegen wurde, wie schon oben erwähnt, Berufung erhoben. In der Berufungsschrift heißt es:

 

"Ich, M. L. lege Berufung gegen den Bescheid ein. Ich habe die Bluttests gemacht und war bei Herrn Doktor A. M., x. Dieser hat die Stellungnahme und Labordaten fristgerecht durch automatisierte Datenübertragung übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen

M. L."

 

Diese Berufungsschrift wurde der Erstbehörde mit Schreiben des OÖ. Verwaltungssenates vom 3. Mai 2012 wiederum übermittelt und diese – unter Einbeziehung des amtsärztlichen Dienstes – zu einer Stellungnahme eingeladen.

 

Seitens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde mit Schreiben vom 22. Mai 2012 mitgeteilt, dass zu dem vom Berufungswerber angeblich aufgesuchten Facharzt Dr. A. am 5. März 2012 eine Zuweisung gefaxt worden sei. Allerdings sei bis zum heutigen Tag – wie erwähnt ist dieses Schreiben mit 22. Mai 2012 datiert – weder ein Laborbefund noch eine psychiatrische Stellungnahme eingelangt.

 

Im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör wurde dem Berufungswerber diese amtsärztliche Stellungnahme mit hiesigem Schreiben vom 29. Mai 2012 unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche ist allerdings nicht erfolgt.

 

Wenn amtsärztlicherseits aufgrund der Alkovorgeschichte des Berufungswerbers, die im Gutachten der Amtsärztin skizziert ist,  alkoholrelevante Laborbefunde sowie eine psychiatrische Stellungnahme zur Begutachtung des Falles für erforderlich erachtet werden, kann dem nicht entgegen getreten werden. Der Berufungswerber hat in seinen Eingaben auch die Bereitschaft bekundet, die notwendigen Untersuchungen zu machen, tatsächlich allerdings diese offenkundig nicht durchführen lassen. Ansonsten sollte es kein Problem darstellen, die erstellten Befunde und die fachärztliche Stellungnahme der Führerscheinbehörde zu übermitteln. In diesem Zusammenhang trifft den Berufungswerber eine Mitwirkungspflicht, zumal diese Unterlagen nur von ihm beigebracht werden können und zur amtsärztlichen Begutachtung unerlässlich sind. Mangels einer amtsärztlichen Aussage zur gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers, welche eine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung darstellt, konnte die Erstbehörde nicht anders entscheiden, als seinen Antrag abzuweisen. Zumal sich an der Sachverhaltslage bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nichts geändert hat, konnte auch dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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