Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166905/2/Zo/Ai

Linz, 02.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. X – Dr. X, X, vom 19.4.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11.4.2012, Zl. VerkR96-1469-2012, wegen mehrerer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.              Hinsichtlich der Punkte 1., 2., 3. und 6. wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Hinsichtlich der Punkte 4. und 5. wird der Berufung gegen der Strafhöhe stattgegeben und bezüglich Punkt 4. eine Ermahnung erteilt, sowie bezüglich Punkt 5. von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 120 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 240 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der in den Punkten 1., 2., 3. und 6. bestätigten Strafen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1  und 19 VStG;

zu II.:§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber im angefochtenem Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Straferkenntnis

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Tat(en) (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:         Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1, bei Straßenkilometer 171,000, in Fahrtrichtung Salzburg

 

Tatzeit bzw. Kontrollzeit:     30.12.2011 um 17:04 Uhr

 

Fahrzeug:     Sattelzugfahrzeug, pol. Kennzeichen: X  Sattelanhänger, pol. Kennzeichen: X

 

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erst Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. 1) Ruhezeit von 04.12.2011 15:02:00 Uhr bis 05.12.2011 15:01:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden 42 Minuten. 2) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 08.12.2011 um 20:21:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 04 Stunden 08 Minuten. 2) Ruhezeit von 15.12.2011 04:00:00 Uhr bis 16.12.2011 03:59:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden 55 Minuten.

     Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

     Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG.

 

2.  Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. 1) Datum: 04.12.2011 von 15:02:00 bis 05.12.2011 21:24:00 mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 15 Minuten. 2) Datum: 06.12.2011 von 10:04:00 bis 08.12.2011 10:09:00 mit einer Lenkzeit von 21 Stunden und 30 Minuten. 3) Datum:
08.12.2011 von 20:21:00 bis 09.12.2011 19:14:00 mit einer Lenkzeit von 13 Stunden und 07 Minuten. 3) Datum: 15.12.2011 von 04:00:00 bis 17.12.2011 06:04:00 mit einer Lenkzeit von 24 Stunden und 58 Minuten. 4) Datum: 28.12.2011 von 07:36:00 bis 29.12.2011 18:38:00 mit einer Lenkzeit von 18 Stunden und 20 Minuten.

     Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

3.  Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung
der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. 1) Am 09.12.2011 wurde von 02:56:00 Uhr bis 09.12.2011 09:02:00 Uhr nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 06 Minuten nur 33 Minuten Lenkpause eingelegt. 2) Am 16.12.2011 wurde von 01:45:00 Uhr bis 16.12.2011 08:20:00 Uhr nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 10 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingelegt. 3) Am 16.12.2011 wurde von 21:31:00 Uhr bis 17.12.2011 03:41:00 Uhr, das sind 05 Stunden 59 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

     Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 7 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

4.  Es wurde festgestellt, dass Sie das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da Sie am 29.12.2011 um 05:45 Uhr beim Einlegen der Fahrerkarte keinen manuellen Nachtrag ihrer Ruhezeit vorgenommen haben.
Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Art. 13 EG-VO 3821/85 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

5.  Sie haben am 04.01.2012 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl die Fahrerin wenn sie ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Sie haben eine ungültige Bestätigung (altes ungültiges Formular) über Krankenstand vom 19. bis 27.12.2011 vorgelegt.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 15 Abs. 7 lit. b Abschnitt ii EG-VO 3821/85 i.V.m. § 134 Abs. 1 b KFG

6.  Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten. 1) Sie haben am 30.12.2011 zwischen 10:39 und 14:15 Uhr die Fahrerkarte nicht im digitalen Kontrollgerät gesteckt und sind in diesem Zeitraum 1 Stunde 20 Minuten gefahren. 2) Sie haben am 15.12.2011 zwischen 01:45 und 03:31 Uhr die Fahrerkarte nicht im digitalen Kontrollgerät gesteckt und sind in diesem Zeitraum 3 Stunden 35 Minuten gefahren. 3) Sie haben am 12.12.2011 zwischen 10:54 und 15:20 Uhr die Fahrerkarte nicht im digitalen Kontrollgerät gesteckt und sind in diesem Zeitraum 37 Minuten gefahren. 4) Sie haben am 09.12.2011 zwischen 09:04 Uhr und 10.12.2011, 08:38 Uhr die Fahrerkarte nicht im digitalen Kontrollgerät gesteckt und sind in diesem Zeitraum 3 Stunden 17 Minuten gefahren.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102a Abs. 4 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese nicht uneinbringlich          gemäß §

                                     ist, Ersatzfreiheitsstrafe von                      

 

1) 300,00 Euro                        120 Stunden                           134 Abs.1b KFG

2) 300,00 Euro                        120 Stunden                           134 Abs.1b KFG

3) 300,00 Euro                        120 Stunden                           134 Abs.1b KFG

4) 200,00 Euro                        96 Stunden                             134 Abs.1b KFG

5) 200,00 Euro                        96 Stunden                             134 Abs.1b KFG

6) 300,00 Euro                        120 Stunden                           134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

 

160,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.760,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die im vorgeworfen Übertretungen nicht bestreite und diesbezüglich ein reumütiges Geständnis ablege. Zu den Übertretungen sei es gekommen, weil er erst kurz vorher bei seinem damaligen Dienstgeber zu arbeiten begonnen habe. Dieser habe ihn nur unzureichend über die relevanten Bestimmungen des KFG bzw. der entsprechenden EG- Verordnungen aufgeklärt. Vorher sei er beschäftigungslos  und deshalb aus finanziellen Gründen darauf angewiesen gewesen, diese Stelle sofort anzutreten. Er habe nicht ausreichend Zeit gehabt, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu erlernen.

 

Die verhängten Strafen würden ihn äußerst hart treffen, weil er derzeit wieder arbeitslos und für seine Gattin sorgepflichtig sei. Auch seine beiden Söhne, welche zwar selbsterhaltungsfähig seien, würden in seinem Haushalt leben und von ihm mitversorgt werden.

 

Er beantragte daher eine höchstmögliche Reduzierung der Strafen sowie die Gewährung einer Ratenzahlung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Eine öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich, eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 30.12.2011 das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen X, X. Bei einer Kontrolle auf der A1 bei Kilometer 171,0 um 17.04 Uhr wurde seine Fahrerkarte überprüft, wobei Folgendes festgestellt wurde:

 

Im Zeitraum vom 4.12.2011, 15.02 Uhr – 5.12.2011, 15.01 Uhr hielt der Berufungswerber anstelle der vorgeschriebenen Ruhezeit von 9 Stunden lediglich eine solche von 6 Stunden und 42 Minuten ein;

Im 24 Stundenzeitraum beginnend am 8.12.2011 um 20.21 Uhr hielt der Berufungswerber anstelle der vorgeschriebenen Ruhezeit von 9 Stunden lediglich eine solche von 4 Stunden und 8 Minuten ein;

Vom 15.12.2011, 4.00 Uhr – 16.12.2011, 3.59 Uhr hielt er anstelle der vorgeschriebenen Ruhezeit von 9 Stunden lediglich eine solche von 6 Stunden und 55 Minuten ein.

 

Der Berufungswerber hielt vom 4.12.2011, 15.02 Uhr – 5.12.2011, 21.24 Uhr eine Lenkzeit von 11 Stunden und 15 Minuten ein;

Vom 6.12.2011, 10.04 Uhr – 8.12.2011, 10.09 Uhr betrug die Lenkzeit 21 Stunden 30 Minuten;

Vom 8.12.2011, 20.21 Uhr – 9.12.2001, 19.14 Uhr betrug die Lenkzeit 13 Stunden und 7 Minuten;

Vom 15.12.2011, 4.00 Uhr – 17.12.20011, 6.04 Uhr betrug die Lenkzeit 24 Stunden und 58 Minuten;

Vom 28.12.2011, 07.36 Uhr – 29.12.2011, 18.83 Uhr betrug die Lenkzeit 18 Stunden und 20 Minuten.

 

Am 9.12.2011 von 2.56 Uhr – 9.02 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 6 Minuten nur eine Lenkpause von 33 Minuten ein;

Am 16.12.2011 von 1.45 Uhr bis 8.20 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 10 Minuten nur eine Lenkpause von 15 Minuten ein;

Am 16.12.2011 von 21.31 Uhr bis 17.12.2011, 3.41 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 59 Minuten keine Fahrtunterbrechung ein.

 

Der Berufungswerber hatte am 29.12.2011 um 5.45 Uhr beim Einlegen der Fahrerkarte die Ruhezeit nicht manuell nachgetragen. Er wies bei der Kontrolle eine Krankenstandbestätigung vom 19. – 27.12.2011 vor, wobei es sich um ein altes Formular handelte.

 

Weiters wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass der Berufungswerber am 30.12.2011 zwischen 10.39 Uhr – 14.15 Uhr, am 15.12.2011 zwischen 1.45 Uhr – 3.31 Uhr, am 12.12.2011 zwischen 10.54 Uhr und 15.20 Uhr sowie zwischen 9.12.2011, 9.04 Uhr und 10.12.2011, 8.38 Uhr die Fahrerkarte nicht im digitalem Kontrollgerät gesteckt hatte, wobei er in allen diesen Zeiträumen das Sattelkraftfahrzeug gelenkt hatte. Die einzelnen Lenkzeiten in diesen 4 Zeiträumen lagen zwischen 37 Minuten und 3 Stunden und 35 Minuten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Die Schuldsprüche der gegenständlichen Übertretungen sind daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Der Berufungswerber hat die erforderliche Ruhezeit in drei Fällen nicht eingehalten, wobei sie in einem Fall nur etwas mehr als 4 Stunden und auch in den beiden anderen Fällen weniger als 7 Stunden betrug. Das Unterschreiten der erforderlichen Ruhezeit von 9 Stunden um mehr als 2 Stunden stellt nach Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30.1.2009 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, sodass die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 134 Abs.1b KFG 300 Euro beträgt. Die Erstinstanz hat sich mit dieser Mindeststrafe begnügt, obwohl der Berufungswerber die erforderliche Ruhezeit in drei Fällen deutlich unterschritten hat, weshalb die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht angesehen werden kann.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit von maximal 10 Stunden an 5 Tagen überschritten. Die längsten Lenkzeitüberschreitungen (Tageslenkzeiten von mehr als 20 Stunden) kamen zwar nur dadurch zu Stande, dass der Berufungswerber zwischen den einzelnen Lenkzeitblöcken zu kurze Ruhezeiten eingehalten hat, dennoch sind die Übertretungen massiv. Am 8.12. hielt er innerhalb eines Zeitraumes von lediglich 23 Stunden eine Lenkzeit von 13 Stunden ein, wobei entsprechend Anhang III der bereits angeführten Richtlinie jede Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit von mehr als 2 Stunden einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstellt. Auch für diese Übertretung beträgt die gesetzliche Mindeststrafe daher 300 Euro. Auch in diesem Fall hat sich die Erstinstanz bezüglich der Geldstrafe mit der Mindeststrafe begnügt, obwohl der Berufungswerber die erlaubte Tageslenkzeit in 5 Fällen – und teilweise auch massiv – überschritten hat. Diese Strafe ist daher keinesfalls überhöht.

 

Der Berufungswerber hat in drei Fällen keine ausreichenden Fahrtunterbrechungen eingelegt, wobei in einem Fall die Lenkzeit ohne ausreichende Unterbrechung 6 Stunden und 10 Minuten betragen hat. Dabei handelt es sich gemäß Anhang III der bereits angeführten Richtlinie ebenfalls um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, sodass auch dafür die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt. Auch in diesem Fall hat der Berufungswerber mehrere Verstöße zu verantworten und es wurde von der Erstinstanz dennoch nur die Mindeststrafe festgelegt.

 

Der Berufungswerber hat in insgesamt 4 Fällen das Sattelkraftfahrzeug gelenkt, ohne dabei die Fahrerkarte zu benutzen. Er  hat damit versucht, zu lange Lenkzeiten zu verschleiern. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist hoch, weshalb es einer entsprechend strengen Geldstrafe bedarf. Die von der Erstinstanz in diesem Punkt verhängte Geldstrafe von 300 Euro ist nicht höher als die gesetzliche Mindeststrafe für jene Übertretungen, die der Berufungswerber durch seine Manipulation verheimlichen wollte. Aus diesem Grund erscheint auch diese Strafe durchaus angemessen.

 

Dem Berufungswerber kommt als Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zugute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Allgemein ist festzuhalten, dass zu kurze Ruhezeiten, zu wenig Lenkpausen und zu lange Tageslenkzeiten dazu führen, dass die Konzentration der Fahrzeuglenker stark nachlässt. Aus diesen Gründen kommt es auch immer wieder zu gefährlichen Situationen und schweren Verkehrsunfällen, welche auf Grund der Größe der beteiligten Fahrzeuge mit schweren Verletzungen und massiven Beeinträchtigungen auf Durchfahrtsstraßen verbunden sind. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind daher entsprechend strenge Strafen erforderlich.

 

Für die oben angeführten Übertretungen kommt die Anwendung des § 20 und 21 VStG schon deshalb nicht in Betracht, weil der Berufungswerber jede einzelne dieser Übertretungen wiederholt begangen hat und die Übertretungen massiv waren. Trotz seiner ungünstigen finanziellen Verhältnisse kommt daher ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe nicht in Betracht.

 

Der Berufungswerber hat in einem einzigen Fall - offenbar kurz nach Beendigung seines Krankenstandes – vergessen, die Ruhezeit manuell nachzutragen (Punkt 4). Diese einmalige Nachlässigkeit hat die Auswertung seiner Fahrerkarte nicht wesentlich erschwert und auch sonst keine negativen Folgen nach sich gezogen. Diesbezüglich erscheint daher eine Ermahnung ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Bezüglich der vorgelegten Krankenstandbestätigung (Punkt 5) ist zu berücksichtigen, dass in diesem Punkt der Tatvorwurf offenbar widersprüchlich ist. Die Kontrolle fand bereits am 30.12.2011 statt, als Tatzeit wird dem Berufungswerber jedoch der 4.1.2012 vorgeworfen. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, kann der UVS in diesem Punkt trotz des offenkundigen Fehlers das Straferkenntnis nicht aufheben, allerdings ist es im Rahmen der Strafbemessung möglich, diesbezüglich von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen.

 

5.3. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.4. Der Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung ist zuständigkeitshalber von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu bearbeiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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