Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166951/10/Sch/Eg

Linz, 29.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. März 2012, Zl. VerkR96-16311-2011-Hai, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 26 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III.            Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

Zu III.: § 74 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 15. März 2012, VerkR96-16311-2011-Hai, über Herrn E. H., geb. x,  wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

1) Er habe am 3.7.2011, 10:55 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, ab der Ampelkreuzung B 151 Atterseestraße – B152 Seeleitenstraße bis zur Kreuzung B 151 – Hauptstraße, als Lenker des Pkw, x, Kennzeichen: x, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug, nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde, weshalb er eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe und über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 80 Euro, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt wurde, und

2) er am 3.7.2011, 10:55 Uhr, in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Hauptstraße, Höhe x bzw. x, als wartepflichtiger Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Einbiegen auf der Kreuzung als entgegenkommender Linkseinbieger einem geradeaus fahrenden die Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeug nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Ablenken genötigt habe. Er sei bei seinem Fahrzeug schräg auf der Fahrbahn stehen geblieben, sodass das geradeaus fahrende die Fahrtrichtung beibehaltende Fahrzeug nicht mehr weiterfahren konnte.

 

Er habe damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs. 5 iVm § 19 Abs. 7 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 13 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert worden. Bei der Verhandlung anwesend waren der Berufungswerber, eine Vertreterin der Erstbehörde und der Zeuge x. Letzterer schilderte übereinstimmend mit seinen beiden schon vorangegangenen Befragungen, nämlich als Anzeigeleger bei der Polizeiinspektion Schörfling am Attersee und in der Folge als Zeuge im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, den verfahrensgegenständlichen Vorgang. Demnach ist er als Lenker eines Pkw im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee auf der Atterseestraße unterwegs gewesen, als ihm auffiel, dass der Lenker eines nachfahrenden Pkw ab einer dort befindlichen ampelgeregelten Kreuzung hinter ihm einen äußerst geringen Sicherheitsabstand einhielt. Der Zeuge schilderte, ohne eine genaue Meterangabe machen zu können, den konkreten Abstand so, dass es ihm durch Blick in den Innenspiegel nicht mehr möglich war, die Kennzeichentafel des nachfahrenden Fahrzeuges zu erkennen, dies bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/h. Der nachfahrende Fahrzeuglenker gestikulierte zudem im Fahrzeug mit der Faust, der Zeuge erkannte ihn als den nunmehrigen Berufungswerber, der ihm schon von früher her bekannt gewesen war.

 

Um diese für den Zeugen unangenehme Situation zu bereinigen, verließ er bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit die Atterseestraße, um später, nachdem der Berufungswerber anders weitergefahren wäre, wiederum auf diese zurückzukehren. In der Folge kam ihm allerdings im Ortsgebiet von Seewalchen der Berufungswerber wiederum entgegen und bog aus der Sicht des Berufungswerbers betrachtet nach links auf den Fahrstreifen des Zeugen ein, wodurch Letzterer zum Anhalten genötigt war. Auch hier nahm der Berufungswerber nach den Wahrnehmungen des Zeugen eine bedrohliche Haltung an, sodass dieser bestrebt war, auch diese Situation zu bereinigen. Er lenkte also durch entsprechende Fahrmanöver sein Fahrzeug an jenem des Berufungswerbers vorbei und fuhr in der Folge davon, sodann erfolgte die Anzeige des Vorganges bei der zuständigen Polizeiinspektion.

 

Demgegenüber bestreitet der Berufungswerber die Tatvorwürfe zur Gänze und behauptet, dass der Zeuge vorher ihm gegenüber eine Vorrangverletzung begangen hätte, weshalb er bei der Nachfahrt sogar einen sehr großen Sicherheitsabstand eingehalten habe. Keinesfalls habe er nahe an das Fahrzeug des Zeugen aufgeschlossen. Auch die Begegnung in Form des Linksabbiegemanövers des Berufungswerbers habe nicht stattgefunden, wenngleich er konzedierte, an der Vorfallsörtlichkeit nach links abgebogen zu sein, dies allerdings nur, um zu seinem Wohnhaus zuzufahren. Dabei sei kein anderer Fahrzeuglenker behindert worden.

 

4. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Zeuge x bei der Berufungsverhandlung einen besonnenen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Auch sind seine Angaben schlüssig und können daher von der Berufungsbehörde nachvollzogen werden. Es gäbe keine Erklärung dafür, warum der Zeuge einen solchen Vorfall zur Anzeige bringt, wenn dieser nach seinen Wahrnehmungen nicht in dieser Form stattgefunden hätte. Dazu kommt noch, dass er zweimal als Zeuge vor einer Verwaltungsbehörde diese Aussagen wiederholt hat, also vor der Erstbehörde und dem Oö. Verwaltungssenat. Bekanntermaßen stehen Zeugen bei der Befragung zur Sache unter Wahrheitspflicht, welche strafgesetzlich geschützt ist (§ 289 StGB). Für die Berufungsbehörde sind keine Motive erkennbar, warum der Zeuge Anschuldigungen gegen einen anderen Fahrzeuglenker erheben soll und diese auch noch ganz detailliert schildert, wenn sie nicht seinen Wahrnehmungen und damit letztlich auch der Wahrheit entsprochen hätten, zumal der Zeuge, wie schon erwähnt, absolut glaubwürdig sich dargestellt hat und zum anderen seine Angaben auch nachvollziehbar, also nicht mit Unschlüssigkeiten behaftet, sind. Der Zeuge konnte sich das Verhalten des Berufungswerbers im Hinblick auf das Motiv auch nicht erklären, wenngleich er andeutete, dass ein schon länger in der Vergangenheit liegender Vorfall Anlass sein könnte. Der Berufungswerber gab bei der Verhandlung an, dass er den Zeugen nicht leiden könne. Letzteres wird wohl den Tatsachen entsprechen, was schon aus den zahlreichen Verbalinjurien hervorkommt, die der Berufungswerber bei der Abfassung seines Rechtsmittels gegenüber dem Zeugen verwendet hat. Im übrigen soll hier nicht weiter auf den sehr tief angesiedelten Schreibstil des Berufungswerbers eingegangen werden, er disqualifiziert sich ohnedies von selbst.

 

Allerdings könnte, ohne hier irgendwelche Vermutungen anstellen zu wollen, doch ein Motiv für das Verhalten des Berufungswerbers in seiner Antipathie gegenüber dem Zeugen begründet sein.

 

5. Im Hinblick auf die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes ist auszuführen, dass § 18 Abs. 1 StVO 1960 vorschreibt, dass der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Wenn man von der allgemeinen Faustregel ausgeht, dass der Sicherheitsabstand etwa dem Reaktionsweg entsprechen muss, dann ergibt sich bei einer Fahrgeschwindigkeit von rund 50 km/h ein solcher von etwa 15 m (Zehntel der Fahrgeschwindigkeit x 3). Sieht man als vorausfahrender Fahrzeuglenker aufgrund der Nähe des nachkommenden Fahrzeuglenkers bereits die Kennzeichentafel dieses Fahrzeuges nicht mehr, dann muss dieser Abstand um ein Beträchtliches unterschritten worden sein. Im Spruch eines Strafbescheides bedarf es diesbezüglich keiner weiterer Feststellungen mehr, also weder einer Meterangabe hinsichtlich des eingehaltenen Sicherheitsabstandes noch der Angabe der Fahrgeschwindigkeit (VwGH 4.7.1997, 97/03/0028).

 

Hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, also der Verletzung der Gegenverkehrsregel, entspricht der Tatvorwurf ebenfalls der gesetzlichen Bestimmung, hier dem § 19 Abs. 5 iVm Abs. 7 StVO 1960. Durch das Einbiegemanöver des Berufungswerbers war der geradeaus fahrende Zeuge genötigt, sein Fahrzeug anzuhalten. Nach der Sachlage dürfte es hier dem Berufungswerber aber wohl nicht primär um das Einbiegen an sich gegangen sein, sondern wollte er durch die gewählte Fahrlinie nach links den Zeugen zum Anhalten zu zwingen. In jedem Fall handelt es sich allerdings bei einer derartigen Vorgangsweise um einen Verstoß gegen die Gegenverkehrsregel.

 

6. Zur Strafbemessung:

 

Hier wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Der Berufungswerber hat offenkundig vorsätzlich gefährliche Fahrmanöver durchgeführt, um zu drängeln bzw. den Zeugen zum Anhalten zu nötigen. Solche Fahrmanöver sind der Verkehrssicherheit naturgemäß höchst abträglich. Die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von 80 Euro (Sicherheitsabstand) und 50 Euro (Vorrangverletzung) bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, der bis 726 Euro reicht, und können daher schon von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Der Berufungswerber weist eine hohe Anzahl an Vormerkungen betreffend  Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften auf. Angesichts dessen kann die von der Erstbehörde vorgenommene Strafbemessung geradezu als zurückhaltend bezeichnet werden. Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, allfällige Verwaltungsstrafen, zumindest in dem hier vorliegenden noch relativ geringen Bereich, zu begleichen. Solche lassen sich im übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Zu III.:

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsmittelwerber der Antrag gestellt, der Oö. Verwaltungssenat möge ihm die Fahrtkosten von Seewalchen nach Linz mit Kernzone und retour ersetzen.

 

Demgegenüber sieht allerdings § 74 Abs. 1 AVG (iVm § 24 VStG) vor, dass jeder Beteiligte, ein solcher ist ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren, die im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

 

Dem vom Berufungswerber gestellten Antrag auf Fahrtkostenersatz fehlt also jegliche Rechtsgrundlage, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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