Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101152/6/Bi/Fb

Linz, 11.05.1993

VwSen - 101152/6/Bi/Fb Linz, am 11. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des H A, U, O, vom 8. März 1993 gegen Punkt b des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Jänner 1993, VerkR3/2189/1992/Be, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis im Punkt b sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 2.000 S, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG, § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Jänner 1993, VerkR3/2189/1992/Be, über den Beschuldigten in Punkt b wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 19. April 1992 um 1.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B in Höhe des Hauses Nr.im Ortsgebiet von W gelenkt hat, wobei er sich am 19. April 1992 um 1.45 Uhr auf Höhe des Hauses Nr. der B im Ortsgebiet von W, obwohl er aus dem Mund nach Alkohol roch und gerötete Augenbindehäute hatte und somit vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, gegenüber einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz in Höhe von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil in der Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei zwar am 19. April 1992 um 1.30 Uhr ohne Führerschein mit dem PKW gefahren, jedoch sei unrichtig, daß er alkoholisiert gewesen sei, also mehr als 0,8 %o gehabt habe. Er habe am Nachmittag zu Hause Schweißarbeiten durchgeführt und habe um ca. 20.30 Uhr in Bad Schallerbach zwei Achtel Pfirsichwein getrunken, weil ihm die Wirtin gesagt habe, Pfirsichwein habe weniger Alkohol als normaler Wein. Auf der Heimfahrt habe ihn die Gendarmerie angehalten und die Gendarmen hätten ihn nach Grieskirchen zum Alkotest gefahren, wobei er danach die 15 km von Grieskirchen bei kaltem Wetter nach Hause gehen hätte müssen. Daraufhin habe er gesagt, da könne er nicht mitfahren, das halte er gesundheitlich nicht aus. Die Polizei in Wels habe ihn einmal nach einem Alkotest bei naßkaltem Regenwetter von Wels nach Hause gehen lassen, worauf er eine Woche krank gewesen sei. Er sei aus diesem Grund nicht nach Grieskirchen mitgefahren. Er trinke fast keinen Alkohol, weil er ihm gesundheitlich nicht gut tue.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstinstanz, wonach sich der Vorfall so darstellt, daß der Rechtsmittelwerber am 19. April 1992 um 1.30 Uhr als Lenker des PKW auf der B im Ortsgebiet von W vom Meldungsleger BI W wahrgenommen wurde, der im Bereich der Kreuzung G Landesstraße / S Bezirksstraße routinemäßige Kraftfahrzeugund Lenkerkontrollen durchführte. Da der Rechtsmittelwerber unmittelbar vor dem Standort des Beamten nach rechts abbog, und dieser vermutete, der Lenker wolle sich einer Kontrolle entziehen, fuhr ihm die Funkstreifenbesatzung etwa 3 km bis zum Parkplatz der Diskothek "D" in W nach. Bei der folgenden Kontrolle gab der Rechtsmittelwerber zu, keinen Führerschein zu besitzen. Dem Meldungsleger fiel bei der Kontrolle auf, daß der Rechtsmittelwerber gerötete Augenbindehäute aufwies und aus dem Mund nach Alkohol roch, wobei er auf die Frage nach seinem Alkoholkonsum angab, er habe eine Halbe Bier, einen Gespritzen und zwei Achtel Marillenwein getrunken. Daraufhin forderte ihn der hiefür besonders geschulte und behördlich ermächtigte Meldungsleger auf, zu einem Alkotest mittels Alkomat zum Gendarmerieposten Grieskirchen mitzufahren, und klärte ihn auch über die Strafbarkeit einer eventuellen Weigerung auf. Der Rechtsmittelwerber weigerte sich, in den Funkpatrouillenwagen einzusteigen und gab an, er habe schon öfter einen Alkotest gemacht, der immer negativ gewesen sei, und außerdem befürchte er, zu Fuß nach Hause gehen zu müssen. Trotz mehrmaliger Aufklärungen über die Rechtslage blieb der Rechtsmittelwerber bis 1.45 Uhr bei seiner Weigerung. Daraufhin wurden ihm die Fahrzeugschlüssel für den PKW abgenommen und beim Gendarmerieposten Bad Schallerbach deponiert, bis sie dem Bruder des Rechtsmittelwerbers F A, der im Besitz eines Führerscheines der Gruppe B ist, einige Tage später ausgehändigt wurden.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß dem Rechtsmittelwerber nicht zur Last gelegt wurde, beim Lenken des Fahrzeuges alkoholisiert im Sinne eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder mehr gewesen zu sein, sondern bei Vorliegen der im § 5 Abs.2 StVO genannten Voraussetzungen der Aufforderung, sich einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat zu unterziehen, nicht Folge geleistet zu haben.

Der Rechtsmittelwerber hat am 19. April 1992 um 1.30 Uhr einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und Alkoholisierungssymptome aufgewiesen, nämlich insbesondere Alkoholgeruch aus dem Mund, der sich mit dem von ihm keineswegs bestrittenen Alkoholkonsum erklären läßt. Die für den Meldungsleger aufgrund der Wahrnehmung dieser Symptome bestehende Vermutung, der angehaltene Fahrzeuglenker könnte sich in alkoholbeeinträchtigtem Zustand befinden, ist damit nachvollziehbar, sodaß die Aufforderung zum Alkotest gerechtfertigt war. Auch die Aufforderung mit dem Gendarmeriefahrzeug zum nächsten Alkomaten, im gegenständlichen Fall zum Gendarmerieposten Grieskirchen, mitzufahren, war durchaus zulässig und nicht unzumutbar. Die Befürchtungen des Rechtsmittelwerbers, er werde nach der Amtshandlung von Grieskirchen zu Fuß nach Hause gehen müssen, sind in diesem Zusammenhang irrelevant und können nicht als Rechtfertigung für die Weigerung, nach Grieskirchen zum Alkotest mitzufahren, herangezogen werden. Grundsätzlich ist das Interesse der Öffentlichkeit an der Feststellung einer eventuellen Alkoholisierung einzelner Fahrzeuglenker als überwiegend gegenüber dem Einzelinteresse des jeweiligen Lenkers, durch diese Feststellung keine persönlichen Nachteile zu erleiden, anzusehen.

An sich vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß, wenn die Alkomatuntersuchung nicht am Ort der Anhaltung möglich ist, der Gendarmerie zuzumuten ist, den beanstandeten Lenker unter gewissen Voraussetzungen an den Ort der Anhaltung zurückzubringen, wenn es für diesen günstiger ist.

Im gegenständlichen Fall wäre durch eine solche Vorgangsweise für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen gewesen, weil Bad Schallerbach weiter von Offenhausen entfernt ist als Grieskirchen. Das Heimfahren mit einem öffentlichen Verkehrsmittel war mit Sicherheit nicht möglich, ein Taxi finanziell unzumutbar und vermutlich auch nicht verfügbar.

Beim Gendarmerieposten Grieskirchen hätte aber sicher die Möglichkeit bestanden, jemanden - zB seinen Bruder anzurufen, der den Rechtsmittelwerber dort abgeholt hätte. Abgesehen davon war dieser Umstand, aber nicht der alleinige Grund, weshalb der Rechtsmittelwerber der Aufforderung nicht Folge geleistet hat. Dabei ist auch nicht von Bedeutung, ob die Atemluftuntersuchung möglicherweise ein für den Rechtsmittelwerber günstiges Ergebnis erbracht hätte, zumal die Alkomatuntersuchung ja den Zweck gehabt hätte, solches festzustellen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, daß die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Argumente nicht geeignet sind, als Rechtfertigung für seine Weigerung, nach Grieskirchen zur Alkomatuntersuchung mitzufahren, herangezogen zu werden, sodaß er der an ihn gerichteten Aufforderung zur Alkomatuntersuchung Folge leisten hätte müssen. Es ist daher davon auszugehen, daß er durch seine Ablehnung den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten mangels Rechtfertigungsgründen als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 von 8.000 S bis 50.000 S (1 bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) reicht. Damit hat bereits der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den Alkoholdelikten um die schwersten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung handelt.

Der Rechtsmittelwerber weist keine einschlägigen Vormerkungen auf, sodaß erschwerend kein Umstand, aufgrund der sonstigen Vormerkungen aber auch kein Umstand mildernd zu berücksichtigen war.

Die von der Erstinstanz verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und entspricht - unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG - dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung. In Anbetracht seiner finanziellen Situation (er bezieht eine Pension von 4.300 S netto monatlich, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten), steht es dem Rechtsmittelwerber offen, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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