Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200392/2/Wg/GRU

Linz, 03.07.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer: Dr. Ewald Langeder) über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz vom 4.5.2012, GZ: 0005738/2012, wegen einer Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben als die Geldstrafe auf 2.500,-- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt werden.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 250,-- Euro. Der im bekämpften Straferkenntnis vorgeschriebene Ersatz der Barauslagen (Gebühren der AGES Wien) bleibt unverändert.  Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Statutarstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Straferkenntnis vom 4.5.2012, GZ: 0005738/2012, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

 

"Der Beschuldigte, Herr X, geboren am X, hat als handelsrechtlicher Ge-
schäftsführer der Firma X, welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma
X mit Sitz in X, X ist, und somit als nach § 9 VStG
verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:
Die Firma X hat am 23.01.2012, in der weiteren Betriebstätte X, X, 4 x 8 kg, 9 x 4 kg und 40 x 20 kg des Pflanzenschutzmittels „Cornufers Moosvernichter mit Rasendünger" Zulassungsnummer BRD 005688-62, im allgemeinen Verkaufslager des gegenständlichen Betriebes gelagert, für den Verkauf vorrätig gehalten und somit in den Verkehr gebracht.

Gemäß § 12 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 - in der Fassung vor dem 14.07.2011 - gal­ten die, wie im vorliegenden Fall, in Deutschtand zugelassenen Pflanzenschutzmitte! auch in Ös­terreich als zugelassen, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden. Vor­aussetzung für das rechtmäßige Inverkehrbringen eines solchen Pflanzenschutzmittels war eine Meldung im Sinne des § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 an das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die in Rede stehenden Pflanzenschutzmittel waren nicht zur Inverkehr­bringung gemeldet. Es kommen daher auch nicht die Übergangsbestimmungen des § 15 Abs. 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 zum tragen.

Die Firma X, hat demnach ein Pflanzenschutzmittel, nämlich „Cornufers Moosvernichter mit Rasendünger" durch Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf, in den Verkehr gebracht, welches in Österreich nicht zugelassen war. Das Inverkehrbingen war auch nicht auf Grund Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 8 Pflanzeschutzmittelverordnung 2011 erlaubt.

 

Gem. Art. 28 Abs. 1 der VO (EG) 1107/2009 darf ein Pflanzenschutzmittel jedoch nur in den Ver­kehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wurde.

 

Das in Rede stehende Pflanzenschutzmittel hätte somit von der Firma X am 23.01.2012 nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

 

Die Firma X, X, X, haftet gem. 9 Abs. 7 VStG für die über ihre vertretungsbefugten Organe verhängte Geldstrafe und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

Art. 28 Abs. 1 der VO (EG) 1107/2009

§ 15 Abs. 1 Z. 1 lit. e Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

 

III. Strafausspruch:

Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 5000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt."

 

 

Gemeinsam mit dem Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 500,-- Euro wurde ein Gesamtbetrag von 5.500,-- Euro vorgeschrieben.

 

Zusätzlich hat der Bw als Ersatz für die Barauslagen 865,21 Euro für Gebühren der AGES Wien zu leisten.

 

Der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten/Gebühren) beträgt somit 6.365,21 Euro.

 

Mit Eingabe vom 10.5.2012 führte des Bw Folgendes aus:

"Ich nehme Bezug auf das Straferkenntnis vom 4.5.2012 und ersuche um Strafminderung:

Begründung:

1.  Das Produkt Cornufera Moosvernichter mit Rasendünger ist in der BRD mit der Nr. 005688-62 zugelassen, jedoch hat der Lieferant X die Meldung gemäß § 12 Abs. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 in Österreich trotz Vereinbarung versehentlich nicht durchgeführt. Wir haben das Produkt daher im guten Glauben, dass die Anmeldung durchgeführt wurde in Verkehr gebracht.

2.  Wir haben das Produkt nach der Feststellung, dass die Meldung nicht erfolgt sei, unverzüglich aus unserem Sortiment genommen und dem Lieferanten nachweislich zurückgestellt, und werden dieses Produkt bis zur eindeutigen Registrierung nicht mehr ins Sortiment nehmen.

3.  Der Jahresumsatz des Produktes beläuft sich nur auf die Hälfte der Strafhöhe und die zu erwirtschaftende Marge nur etwa 15%."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Die Eingabe vom 10. Mai 2012 richtet sich erkennbar gegen das Straferkenntnis vom 4. Mai 2012 und gilt als Strafberufung. Auf Grund dieser Eingabe wird die Strafbemessung überprüft.

 

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht gemäß § 15 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz idF BGBl I Nr. 10/2011 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer

a) Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt,

b) Wirkstoffe entgegen die Art. 4, 6, 22, 24 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

c) Grundstoffe entgegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

d) Safener und Synergisten entgegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

e) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

f) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 46, 47, 48, 51, 52 oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

g) Versuche entgegen Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchführt,

h) Zusatzstoffe entgegen Art. 58 oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

i) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 64 oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

j) Notfallsmaßnahmen nach den Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,

k) Beistoffe entgegen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

l) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 11 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

m) Pflanzenschutzmittel entgegen § 12 einführt,

 

Im Strafregisterauszug des Magistrates der Stadt Linz scheinen 5 Verwaltungsstrafen des Bw auf (4 Verwaltungsstrafen nach PfSchMG § 34 Abs 1 Z 1 lit a,  1 Verwaltungsstrafe nach § 63 MEG). Der Bw wurde aber noch nicht gemäß der im ggst Fall maßgeblichen Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 1 lit e Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bestraft. Es liegt kein Wiederholungsfall iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit e  Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 vor. Der Strafrahmen beträgt daher nicht – wie von der belangten Behörde angenommen - bis zu 30.000 Euro, sondern lediglich  bis zu 15.000 Euro.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw hat die vom Magistrat Linz geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: 2.500,-- Euro, Sorge­pflichten: keine) nicht bestritten. Der Strafbemessung wurde daher dieser Schätzung zu Grunde gelegt.

 

Von der Anwendung des § 21 VStG (Ermahnung) war Abstand zu nehmen, weil im konkreten Fall das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Straferschwerend war kein Umstand. Strafmildernd war das Geständnis. Insgesamt kann mit einer Strafe in der Höhe von 2.500,-- Euro das Auslangen gefunden werden. Dies machte auch eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe erforderlich.  

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 250,-- Euro, zu bemessen. Der Ausspruch über die der AGES Wien zustehenden Barauslagen wird nicht berührt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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