Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102939/2/Gf/Km

Linz, 27.09.1995

VwSen-102939/2/Gf/Km Linz, am 27. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des F. M., ............, ..........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .... vom 22. Mai 1995, Zl.

VerkR96-843-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle von "am 04.09.1994 bis um 19.45 Uhr" richtig "am 26.2.1995 um 1.50 Uhr" zu heißen hat.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 2.400 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .... vom 22. Mai 1995, Zl. VerkR96-843-1995, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt, weil er sich am "04.09.1994 bis um 19.45 Uhr" geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen; dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 819/1994 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 2 lit. b StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 23. Mai 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Mai 1995 bei der belangten Behörde mündlich eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es aufgrund der Aussagen der im Ermittlungsverfahren einvernommenen Zeugen als erwiesen anzusehen sei, daß der Beschwerdeführer seinen PKW um 00.15 Uhr im Gemeindegebiet von ......... von einem Lokal zu seinem Wohnhaus gelenkt und sich dabei vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und sich in der Folge gegenüber den von Familienangehörigen herbeigeholten Gendarmeriebeamten um 1.50 Uhr geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.

Im Zuge der Strafbemessung seien seine bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd sowie seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Der Berufungswerber bestreitet nicht, zum fraglichen Zeitpunkt den Alkotest verweigert zu haben, wendet jedoch neuerlich ein, am Tattag seinen "PKW den ganzen Tag über nicht gelenkt" zu haben.

Aus diesem Grund wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und darauf hingewiesen, daß der Tatzeitpunkt im Straferkenntnis fälschlich mit "04.09.1994 um 19.45 Uhr" angegeben wurde, richtigerweise jedoch - wie im Ladungsbescheid vom 14. März 1995 - "26.02.1995 um 01.50" zu lauten hätte.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH .... zu Zl.

VerkR96-843-1995; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und auch der Berufungswerber einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, der sich weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.

4.2. Sowohl die Ehegattin des Berufungswerbers als auch dessen Sohn haben im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde - und somit unter Wahrheitspflicht - ausgesagt (vgl. die entsprechenden Niederschriften der BH .... vom 4. April 1995), daß sie wahrgenommen haben, daß das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers gegen Mitternacht vor einem Eiscafe in ............. gestanden bzw. jener mit diesem nach Mitternacht nach Hause gekommen ist. Auch die Gendarmeriebeamten haben im Zuge ihres Einschreitens wahrgenommen, daß die Motorhaube des Kraftfahrzeuges noch warm war (vgl. die Anzeige des GP ........... vom 28. Februar 1995), jenes also kurz zuvor noch betrieben worden sein mußte.

Dem vermag der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert entgegenzuhalten, daß es sich bei den Zeugenaussagen um "reine Lügen" handeln würde (vgl. die Niederschrift der BH .... vom 18. April 1995). Auch vermögen die Aussagen seines Bruders (vgl. die Niederschrift der BH .... vom 3. April 1995) und seiner Freundin (vgl. die Niederschrift der BH .... vom 10.

April 1995) in ihrer Zusammenschau nur zu belegen, daß er bis 22.30 Uhr sein Kraftfahrzeug nicht benützt hat, während sie für den erst nach diesem Zeitpunkt einsetzenden Tatzeitraum (0.15 bis 1.50 Uhr) nichts hergeben.

Angesichts dieser Beweislage sieht der Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen der Ehegattin und des Sohnes des Rechtsmittelwerbers sowie der Gendarmeriebeamten zu zweifeln und nimmt es daher als erwiesen an, daß dieser am 26. Februar 1995 um 0.15 Uhr seinen PKW gelenkt hat.

Da aufgrund der von den einschreitenden Gendarmeriebeamten festgestellten Alkoholisierungssymptomen (deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund; gerötete Augenbindehäute) vermutet werden konnte, daß der Beschwerdeführer auch bereits zum Lenkzeitpunkt durch Alkohol beeinträchtigt war, hätte er der Aufforderung zur Ablegung eines Atemalkoholtestes zu entsprechen gehabt.

Indem er dies aber verweigerte, hat er somit tatbestandsmäßig und auch schuldhaft - nämlich vorsätzlich, weil er auch die entsprechende Belehrung über die Rechtsfolgen ignorierte - gehandelt.

4.3. Angesichts des gravierenden Verschuldens kann der Oö.

Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese eine ohnehin bloß im untersten Viertel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle von "am 04.09.1994 bis um 19.45 Uhr" richtig "am 26.2.1995 um 1.50 Uhr" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 2.400 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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