Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253121/4/Kü/Th

Linz, 19.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn M S, H, L, vom 26. April 2012 gegen die Vollstreckungs­verfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. März 2012, GZ 0038404/2011 betreffend Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr.53/1991 idgF iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 22. März 2012, GZ 0038404/2011 über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Vollstreckungsverfügung im Hinblick auf das Straferkenntnis vom 24.01.2012, GZ 0038404/2011 BzVA Verwaltungsstrafen, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erlassen. Dem Bw wurde eine Zahlungsfrist von 3 Wochen nach Erhalt der Vollstreckungsverfügung für den Gesamtbetrag von 2.750 Euro gewährt.

 

2. Gegen diese Vollstreckungsverfügung richtet sich die am 26.04.2012 bei der belangten Behörde durch persönliche Vorsprache eingebrachte Berufung. In der aufgenommenen Niederschrift führt der Bw aus, dass er nicht wisse warum er diese Strafe bekomme. Die Firma am Standort W in L gehöre nicht ihm. Seine Firma sei zu diesem Zeitpunkt (05.11.2010) am Standort A, L, gewesen und befinde sich zur Zeit in H, L. Die ihm vorgeworfene Übertretung habe er nicht begangen. Die ihm heute vorgelegten Schreiben habe er auch nicht bekommen. Einzig die Vollstreckungsverfügung sei ihm mit Hinterlegung zugestellt worden und habe er diese auch abgeholt. Dadurch habe er von diesem Verfahren Kenntnis erlangt.

 

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung wurde dem Bw laut Postrückschein am 04.04.2012 hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 18.04.2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 26.04.2012 in Form der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Bw im Zuge des Berufungsvorbringen ausgeführt hat, dass ihm die Vollstreckungsverfügung im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde und er diese auch abgeholt hat, wurde dieser mit Schreiben vom 23. Mai 2012 auf die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen. Dem Bw wurde Gelegenheit gegeben zur Tatsache der verspäteten Einbringung der Berufung eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb der gesetzten Frist langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Stellungnahme des Bw ein.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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