Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301070/2/WEI/Ba

Linz, 02.07.2012

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des C S geb. X, L, M, vertreten durch Dr. H K, Rechtsanwalt in M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 25. Mai 2011, Zl. Pol 96-147-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz - GSpG zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß dem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.                Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden nur Bw) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Am 13.11.2008 um 11.30 Uhr wurde aufgrund dienstlicher Wahrnehmung der Bundespolizeidirektion Wels festgestellt, dass Sie als Inhaber, und somit als zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person, der Wettannahmestelle 'A S' in W, L, folgende fünf Multi-Video-Lotterie-Terminals (MVLT) aufgestellt hatten, bei welchen die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst zur Verfügung gestellt, sondern zentralseitig herbeigeführt wird und die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden, ohne dass Sie für diese Multi-Video-Lotterie-Terminals im Besitze je einer Konzession des Bundesministeriums für Finanzen für Ausspielungen elektronischer Lotterien gemäß § 14 Glücksspielgesetz gewesen sind:

Multi-Video-Lotterie-Terminals (MLVT) mit Seriennummer 0180100061,

Multi-Video-Lotterie-Terminals (MLVT) mit Seriennummer 0270800607,

Multi-Video-Lotterie-Terminals (MLVT) mit Seriennummer 0264003609,

Multi-Video-Lotterie-Terminals (MLVT) mit Seriennummer 0180100069,

Multi-Video-Lotterie-Terminals (MLVT) TAB Austria, V13.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§52 Abs1 Z1 und Z6 i.V.m. § 12a Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde zu 1) bis 5) Geldstrafen in Höhe von je 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 72 Stunden. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 180 Euro (10 % der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 31. Mai 2011 zugestellt wurde, wendet sich die rechtzeitig am 14. Juni 2011 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, mit der primär die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG oder die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt wird.

 

3. Mit Vorlageschreiben vom 8. August 2011, ho. eingelangt am 11. August 2011, hat die belangte Behörde die Berufung und ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Die belangte Behörde hat ihren Strafakt am 11. August 2011 dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da dieser wegen zahlreicher anderer und vorrangiger Verpflichtungen den Fall nicht früher behandeln konnte, ist im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene gesamte Verfahrensdauer Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Seit der im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeit am 13. November 2008 sind mehr als drei Jahre verstrichen. Demnach ist die Strafbarkeit der gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen mit Ablauf des 13. November 2011 als verjährt anzusehen. Verfahrenszeiten, die nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnen sind, lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß dem § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

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