Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101157/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. April 1993 VwSen 101157/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 19.04.1993

VwSen 101157/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. April 1993
VwSen - 101157/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssent des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E S vom 14. März 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 1993, VerkR-96/12243/1992-Hu, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 2. März 1993, VerkR-96/12243/1992-Hu, den Einspruch der Frau E S, G, W, vom 22. Dezember 1992 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. November 1992, VerkR-96/12243/1992, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin wurde vor Erlassung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides zur Stellungnahme zur offensichtlichen Verspätung ihres Einspruches gegen die obgenannte Strafverfügung eingeladen. Mit Schreiben vom 15. Februar 1993 teilt die Berufungswerberin mit, daß sie in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr berufstätig sei und deshalb meist einige Tage vergingen, bis sie einen "eingeschriebenen" Brief beim Postamt beheben könne.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz hinterlegte Sendungen mit dem Tag als zugestellt gelten, ab dem sie beim Postamt behoben werden können. Sie gelten nur dann nicht als zugestellt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Im konkreten Fall blieb unbestritten, daß die Berufungswerberin zum Hinterlegungszeitpunkt der eingangs angeführten Strafverfügung nicht ortsabwesend im rechtlichen Sinne war. Die Abwesenheit tagsüber von der Abgabestelle (Wohnadresse) zum Zwecke der Berufsausübung gilt nicht als Ortsabwesenheit. Der Empfänger kann in einem solchen Fall rechtzeitig von der Hinterlegung einer Sendung Kenntnis erlangen. Es bleibt dann ihm überlassen, ob und wann er die Sendung beim Postamt tatsächlich behebt.

Die Strafverfügung vom 27. November 1992 wurde laut Postrückschein am 5. Dezember 1992 beim Postamt 1040 Wien hinterlegt. Aufgrund der obigen Ausführungen begann mit diesem Zeitpunkt die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 21. Dezember 1992 (in der Begründung des angefochtenen Bescheides unzutreffenderweise mit 18. Dezember 1992 angeführt, da die Zustellung mit dem Tag bewirkt wird, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Dieser Tag war laut Vermerk auf dem Postrückschein der 5. Dezember 1992). Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 22. Dezember 1992 eingebracht (zur Post gegeben). Es liegt daher ein verspätet eingebrachter Einspruch vor, und zwar naturgemäß auch dann, wenn die Einspruchsfrist nicht - wie von der Erstbehörde angenommen - mit 18., sondern erst mit 21. Dezember 1992 abgelaufen ist.

Da dem angefochtenen Bescheid sohin kein zur Aufhebung führender Mangel anhaftet, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.



Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

 

 

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