Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401188/11/AB/Th

Linz, 25.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde der I E, geb. , StA von Togo, vertreten durch die D-F gem. GmbH, R O, c/o K, W, wegen Anhaltung in Schubhaft von 29. Mai 2012 bis 19. Juni 2012 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die auf Grund des Schubhaftbescheides vom 29. Mai 2012, Z Sich40-1980-2012, erfolgte Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft in der Zeit von 29. Mai 2012 bis 19. Juni 2012 für rechtmäßig erklärt.

 

II.        Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs 1 und 83 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl I 100/2005) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II 456.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 29. Mai 2012, Z Sich40-1980-2012, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Grundlage des § 76 Abs 2a Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs 1 AVG

         "zur Sicherung

-         des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG)

-         der Abschiebung (§ 46 FPG)"

die Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wien vollzogen.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen zum Sachverhalt – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes aus:

 

Die Bf sei am 06.05.2012, um 22:38 bei der EAST-Ost in T vorstellig geworden und habe einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Asyl) gestellt. Im Zuge ihrer Asylantragstellung habe sie sich weder mit einem Nationalreisepass ausweisen noch den Besitz eines für den Schengenraum gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels nachweisen können. Ebenso habe die Bf auch kein anderes staatlich ausgestelltes Dokument, welches einen Rückschluss auf ihre Identität zugelassen hätte, in Vorlage bringen können.

 

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu ihrem Asylantrag habe die Bf gegenüber Beamten der PI T am 08.05.2012 – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch – angeführt, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an der Einvernahme hinderten oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Die Bf habe weiters ins Treffen gebracht, dass sie im Alter von 3 Jahren von ihren Eltern von Lome (TOGO) nach Benin City (BENIN) gebracht worden sei. Am 11.09.2006 sei sie von dort nach NIGERIA und mit einem Pick-up illegal weiter nach ALGERIEN gereist. Nach kurzem Aufenthalt sei sie weiter nach MAROKKO, wo sie sich ca. 15 Monate in einem Ort namens "O" aufgehalten hätte. Die Bf sei dann von einem Araber versteckt in einem PKW nach C (SPANIEN) geschleppt worden. Sie sei dann von den spanischen Behörden auf das Festland gebracht worden und hätte seit Februar 2008 auf den Straßen von B gelebt. Im August 2008 hätte die Bf in S einen Asylantrag gestellt und sei noch bis Februar 2009 in SPANIEN geblieben. Dann hätte sie sich entschlossen nach FINNLAND zu fahren. Diese Reise sei illegal mit der Unterstützung eines Schleppers mit einem PKW über Unbekannt erfolgt. Sie hätte dann in H gewohnt und nach einer Festnahme durch die finnische Polizei einen Asylantrag im Stande der Schubhaft gestellt. In FINNLAND sei die Bf insgesamt 2 Jahre gewesen und dann freiwillig wieder nach SPANIEN zurückgekehrt. Am 05.05.2012 sei sie mit einem LKW-Fahrer aus Österreich von B aus versteckt auf der Ladefläche illegal nach Österreich ausgereist. Sie sei noch am selben Tag in Wien angekommen und mit der Badenerbahn nach T gefahren, wo sie ihren Asylantrag in Österreich gestellt habe.

Für ihre Schleusung nach SPANIEN hätte die Bf einen Geldbetrag von 1000,-- Dirham, für die Schleusung nach FINNLAND ihren Goldschmuck und für die Schleusung von SPANIEN nach Österreich einen Betrag von € 150,-- aufgebracht bzw. an den Schlepper bezahlt. Ihre Einreise in die EU und die weiteren Reisebewegungen innerhalb der Mitgliedstaaten der EU seien illegal und schlepperunterstützt erfolgt. Einen Reisepass hätte die Bf nie besessen.

Die an die Bf im Rahmen ihrer Erstbefragung herangetragene Frage, ob sie in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, habe die Bf wörtlich zitiert beantwortet mit: "Ja in SPANIEN und in FINNLAND." Befragt, habe sie ausgesagt, dass sie nicht wisse, in welchem Stand sich ihre Asylverfahren in SPANIEN und in FINNLAND befinden würden. Die an die Bf weiters herangetragene Frage, ob etwas dagegen sprechen würde, wenn sie nach SPANIEN zurückkehren müsste und Ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, habe sie mit dem wörtlichen Zitat beantwortet: "Ich will hier in Österreich bleiben. In SPANIEN wollte ich nicht bleiben, da die wirtschaftliche Lage dort schlecht war. In SPANIEN gab es keine Arbeit und in FINNLAND haben sie mich nicht akzeptiert. Ich will nicht nach SPANIEN bzw. nach FINNLAND zurückkehren." Auf die weiters an die Bf gerichtete Frage zu Angaben über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat habe diese ausgeführt, dass sie weder zu Österreich noch zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen familiären Bezug hätte. Auf die weiters an sie herangetragene Frage, ob sie über Barmittel oder andere Unterstützung verfügen würde, habe die Bf angeführt, dass sie – abgesehen von einem Bargeldbetrag in der Höhe von Euro 20,-- – völlig mittellos sei und von niemandem eine Unterstützung bekäme.

 

Im Anschluss sei die Bf in der EAST-Ost vorläufig untergebracht worden. Am 10.05.2012 sei sie von der EAST-Ost in die EAST-West überstellt und dort untergebracht worden.

 

Im Zuge der geführten weiteren Erhebungen sei mittels Abgleich ihrer Fingerabdrücke in Erfahrung gebracht worden, dass – ehe die Bf illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sei – bereits folgende erkennungsdienstliche Behandlung im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu ihrer Person vorgelegen habe:

 

= = = >  25.08.2008 :  Asylantragstellung in S (SPANIEN)

= = = >  08.02.2009 :  Asylantragstellung in H (FINNLAND).

 

Weder anlässlich der Einbringung ihres Asylantrages noch während ihres weiteren Gastaufenthaltes in Österreich sei die Bf bislang im Stande gewesen, den österreichischen Behörden ein Nationalreisedokument oder ein anderes Identitätsdokument in Vorlage zu bringen. Ihre tatsächliche Identität sei demzufolge nicht gesichert.

 

Dem seitens der österr. Asylbehörde zu ihrem Asylantrag eingeleiteten Wiederaufnahmeersuchen an SPANIEN sei mit Schreiben der spanischen Behörde für Migration vom 18.05.2012 zugestimmt worden. Der EU-Staat SPANIEN habe sich gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens für die Übernahme sowie für die Durchführung der Prüfung des Asylbegehrens der Bf zuständig erklärt.

 

Im Rahmen ihrer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 24.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, habe die Bf angeführt, dass sie körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe weiters angeführt, dass sie keine Dokumente hätte und ihre Identität nicht nachweisen könnte. Die Bf habe im weiteren Verlauf der Befragung ihre Angaben aus der Erstbefragung bestätigt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass SPANIEN dem Wiederaufnahmeersuchen von Österreich entsprochen habe und daher beabsichtigt sei, ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und ihre Ausweisung nach SPANIEN zu veranlassen. Die an sie daraufhin gerichtete Frage, ob sie konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstünden, habe die Bf mit dem wörtlichen Zitat beantwortet: "Ich möchte nicht nach SPANIEN zurück. Ich wollte in SPANIEN niemals einen Asylantrag stellen. Ich wurde dazu gezwungen. Außerdem ist die Lage in SPANIEN für Asylwerber schlecht. Ich bekam weder Unterkunft noch Kleidung. Ich habe in SPANIEN niemals Geld bekommen und auch keine andere Form einer Unterstützung."

 

Ihr Asylantrag vom 06.05.2012 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AZ: 12 05.486, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Gleichgehend sei festgestellt worden, dass für die Prüfung des Asylantrages SPANIEN zuständig sei. Ferner sei sie mit gleichem Bescheid gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach SPANIEN zulässig sei.

 

Gemäß § 36 Abs 1 AsylG 2005 komme einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung komme die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt werde.

 

Dieser zitierte Bescheid sei der Bf am 29.05.2012 in der Erstaufnahmestelle West in 4880 St. Georgen i. A. persönlich ausgefolgt worden.

 

Am 29.05.2012, um 11:51 Uhr – und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem der Bf seitens des Bundesasylamtes EAST-West der zurückweisende Asylbescheid ausgefolgt worden sei – sei die Bf von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. in der Erstaufnahmestelle West im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen worden.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass sich die Bf gegenwärtig – nachdem sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sei und zudem in ihrem Asylverfahren durchsetzbar aus dem österreichischen Bundesgebiet nach SPANIEN ausgewiesen worden sei – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte.

 

Weiters sei sie – abgesehen von Euro 165,-- – mittellos.

 

Hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung wird seitens der belangten Behörde weiters ausgeführt, dass in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde und gleichgehend eine durchsetzbare Ausweisung in den (gemäß den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung) für die Prüfung des Antrages zuständigen Staat verfügt wurde, ein Sicherungsbedarf bereits indiziert sei. Mit einer zeitnahen Abschiebung nach SPANIEN sei im Falle der Bf jedenfalls zu rechnen, zumal sich das Asylverfahren im finalen Stadium befinde und selbst im Falle des Einbringens einer Beschwerde im Asyl- und Ausweisungsverfahren von einer zeitlich sehr kurzen Anhaltung in Schubhaft auszugehen sei.

 

Die Gesamtheit ihrer Handlungsweise und ihrer Aussagen im Asylverfahren lasse in schlüssiger und nachvollziehbarer Form die offensichtliche und kategorische Abneigung der Bf gegen den EU-Staat SPANIEN erkennen. Es sei offensichtlich, dass sie den EU-Staat SPANIEN als vollkommen ungeeignet halte, um ein (neuerliches) Asylbegehren einzubringen, dieses im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens prüfen zu lassen und um sich zur Verfügung der dortigen Behörden zu halten.

 

Die Bf habe für ihre Vorhaben, nämlich ihr Reiseziel bzw. zumindest Reisezwischenziel (Österreich) zu erreichen, mehrere illegale Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf genommen, welche sich jedoch (objektiv betrachtet) keinesfalls mit einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat TOGO rechtfertigen ließen.

 

Nicht nur ihr Verhalten in Österreich (illegale, schlepperunterstützte Weiterreise innerhalb der Mitgliedstaaten der EU, Asylantragstellung in mehreren Mitgliedstaaten ohne den Ausgang der Verfahren abzuwarten, mangelnde Bereitschaft freiwillig nach SPANIEN zurückzukehren) zeige auf, dass die Bf keinesfalls gewillt sei, sich der Abschiebung nach SPANIEN zu stellen, um sich dort dem Asylverfahren zu unterziehen. Auch der Umgang mit den spanischen Behörden weise in diese Richtung. Anstelle sich zur Verfügung der Behörden zu halten und die rechtsstaatliche Entscheidung über den von ihr in SPANIEN eingebrachten Asylantrag abzuwarten, oder aber legal SPANIEN zu verlassen, habe die Bf es vorgezogen, zuerst in die Illegalität in SPANIEN unterzutauchen, illegal und schlepperunterstützt nach FINNLAND weiterzureisen und später nach vorübergehender Rückkehr nach SPANIEN illegal nach Österreich auszureisen. Mit der Asylantragstellung in Österreich habe die Bf ihren Aufenthalt in Österreich zumindest temporär legalisieren, eine Abschiebung/Zurückschiebung nach SPANIEN hintanhalten und das in der Dublin-Verordnung vorgesehene Regelungsregime damit unterlaufen wollen.

 

Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde sei dem von der Bf praktizierten „Asylantragstourismus“ mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Bei der Bewertung der Wahl ihrer Mittel zur Erreichung ihres nachhaltigen Zieles (Aufenthalt in Österreich bzw. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet und unter tunlichster Vermeidung eines weiteren Aufenthaltes im EU-Land SPANIEN) sei im Fall der Bf von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass die Bf sich – auf freiem Fuß belassen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörden entziehen würde um eine Außerlandesbringung von Österreich nach SPANIEN mit Erfolg zur Gänze zu vereiteln oder um diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu erschweren und zu verzögern.

 

Besondere Umstände in der Person des Asylwerbers, die der Schubhaft konkret entgegenstünden – wie etwa Alter oder Gesundheitszustand – lägen bei der Bf offenkundig nicht vor, da sie volljährig sei, keine (nachgewiesenen) familiären und/oder sozialen Pflichten in Österreich zu erfüllen habe und maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht geltend gemacht worden seien bzw. solche aus der Aktenlage nicht hervorgingen.

 

Nach Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung des vorliegenden Sachverhaltes komme die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Außerlandesbringung der Bf von Österreich nach SPANIEN verhältnismäßig sei, denn ihrem Recht als Fremder auf Schutz der persönlichen Freiheit stehe das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber.

 

1.2. Gegen diesen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob die Bf durch die D-F gem. GmbH mit Eingabe vom 13.4.2012 (?) – eingebracht mittels Telefax vom 11.6.2012 – Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragte unter Kostenersatz und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigerklärung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

 

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bf in der Grundversorgung untergebracht gewesen sei und keine Umstände herbeigeführt habe, aus denen abzuleiten wäre, dass sie sich dem Verfahren zur Abschiebung entziehen würde. Die Bf habe in ihrer Einvernahme zum Asylverfahren vorgebracht, dass sie jemandem nachgereist sei, weshalb sie auch Spanien verlassen hätte. Der namentlich genannte österreichische Freund der Bf lebe in Wien. Da sich die belangte Behörde mit dem Recht der Bf auf Privat- und Familienleben nicht auseinandergesetzt habe, sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft.

 

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Schubhaft ohne ausreichende Begründung erfolgt sei und sich die Behörde nicht hinreichend mit der Situation der Bf auseinandergesetzt hätte. Die Notwendigkeit der Schubhaft werde von der belangten Behörde nicht entsprechend begründet; die Bf sei in bundesbetreuter Unterkunft untergebracht gewesen und hätte großes Interesse am Ausgang ihres Asylverfahrens, das noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei, gehabt. Zudem wohne der Freund der Bf in Wien. Die Bf habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse am Aufenthalt in Österreich hätte; sie habe vielmehr hier einen Asylantrag gestellt und wolle ihr Asylverfahren – sollte es zugelassen werden – hier durchführen; darüber sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden.

 

Die der Bf angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine reiche nicht, um ein Sicherungserfordernis zu begründen. Ein solches Sicherungserfordernis liege bei der Bf nicht vor.

 

Auch die Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels sei seitens der belangten Behörde nicht geprüft worden.

 

Abschließend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der angefochten Bescheid unionsrechtswidrig sei, da er gegen die "Rückführungsrichtlinie" verstoße. Auch stehe er in Widerspruch zur "UNHCR-Richtlinie" sowie zur "Verordnung (EG) Nr. 1560/2003".  

 

Die Schubhaftverhängung und die Anhaltung in Schubhaft seien daher nach Auffassung der Bf rechtswidrig.

 

2.1. Mit E-Mail vom 11.6.2012 übermittelte die belangte Behörde eine Kopie des Verwaltungsaktes und erstattete eine Gegenschrift, in der im Wesentlichen auf die Ausführungen des Schubhaftbescheides verwiesen wurde.

 

Zusammenfassend hält die belangte Behörde fest, dass die Bf an der Feststellung des im Asylverfahren in Österreich relevanten Sachverhaltes nur bedingt mitgewirkt habe. Sie habe insbesondere keine Unterlagen oder nähere Auskünfte oder Unterlagen über ihre Asylverfahren in Spanien und Finnland gegeben.

 

Weiters habe die Bf in ihrer Einvernahme im Asylverfahren ausgeführt, dass sie in Spanien niemals einen Asylantrag einbringen habe wollen, sondern "dazu gezwungen worden sei". Die Bf habe sich entschieden und nachhaltig gegen eine Rückkehr nach Spanien geäußert.

 

Eine besondere familiäre Bindung oder soziale Integration sei von der Bf nie behauptet worden; vielmehr sei sie – so ihre eigenen Ausführungen - mittellos und würde auch von niemandem unterstützt. Die in der Beschwerde genannte Bezugsperson sei erstmals in dieser vorgebracht und in den bisherigen Einvernahmen im Asylverfahren von der Bf in keiner Weise erwähnt worden. Es würden auch keine näheren Anhaltspunkte zu der Beziehung zu dieser genannten Person in der Beschwerdeschrift dargelegt.

 

Die Bf sei im Hinblick auf ihre Lebensgestaltung äußerst flexibel und an keine Örtlichkeit gebunden. Das unrechtmäßige Überschreiten von Staatsgrenzen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Reiseweg am Landweg: Spanien – Finnland – Spanien – Österreich) stelle für die Erreichung ihres gegenwärtigen primären Zieles (Aufenthalt in Österreich bzw. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, unter tunlichster Vermeidung eines weiteren Aufenthaltes im EU-Land SPANIEN) für die Bf kein Hindernis dar.

 

Abschließend wird die kostenpflichtige Ab- bzw. allenfalls Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

 

2.2. Weiters teilte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 13.6.2012 mit, dass sich die Bf von 6.6.2012 bis 12.6.2012 in Hungerstreik befunden habe, weshalb zwischenzeitlich eine Heilbehandlung in der JVA Wien-Josefstadt erfolgt sei. Der Hungerstreik sei laut Aktenlage allerdings mit 12.6.2012 beendet worden.

 

In der Folge wurde mit Schreiben vom 18.6.2012 dem Oö. Verwaltungssenat eine Mitteilung des Bundesasylamtes EAST-West vom selben Tag vorgelegt, der zufolge die Durchführbarkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen als zulässig bestätigt wird. Mit selbigem Schreiben wurde der Oö. Verwaltungssenat von der für 19.6.2012 geplanten Überstellung der Bf nach Spanien verständigt. Über die erfolgreich durchgeführte Überstellung der Bf nach Spanien (M) an eben diesem Tag wurde der Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde umgehend verständigt.

 

Mit Telefax vom 19.6.2012 wurden in Entsprechung des seitens des Oö. Verwaltungssenates gegenüber der D F gem. GmbH erteilten Verbesserungsauftrages vom 13.6.2012 von der D F gem. GmbH entsprechende Unterlagen vorgelegt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1., 2.1. und 2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, der im Übrigen hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Punkte auch von der Bf nicht bestritten wird.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.5.2012, Z 12 05.486 – EAST-WEST, wurde der Antrag der Bf auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Bf gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Bf Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben. Aufschiebende Wirkung wurde dieser Beschwerde bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht zuerkannt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 126 Abs 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011) BGBl I 38/2011 (ausgegeben am 23. Mai 2011), treten ua. die Bestimmungen des § 76, § 77 Abs 1, 3, 6 und 7 sowie § 80 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes (BGBl I 38/2011) mit 1. Juli 2011 in Kraft. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist demnach die aktuelle Rechtslage anzuwenden. Die Änderungen durch BGBl I 112/2011 dienten lediglich der Bereinigung von Redaktionsversehen und sind für den gegenständlichen Fall ohne Entscheidungsrelevanz.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder Z 3 leg.cit. der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat.

 

Gemäß § 83 Abs 4 leg.cit. hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass die belangte durch den bekämpften Schubhaftbescheid die Schubhaft der Bf angeordnet hat, weshalb der Oö. Verwaltungssenat gem. § 83 Abs 1 FPG zur Entscheidung berufen ist. Die Bf wurde mittlerweile (19.6.2012) nach Spanien überstellt, womit naturgemäß auch die Schubhaft beendet wurde. Ihre Beschwerde ist zulässig.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 leg.cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ein gelinderes Mittel ist gem. Abs 3 leg.cit. insbesondere die Anordnung

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.4. Zu den Schubhaftgründen:

 

3.4.1. Gem. § 76 Abs 2a Z 1 FPG hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde ua. über einen Asylwerber zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft anzuordnen, wenn gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.

 

Aus fremdenrechtlicher Sicht durfte die belangte Behörde nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates die am 29.5.2012 verhängte Schubhaft auf § 76 Abs 2a Z 1 FPG stützen.

 

3.4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der Tatbestand des § 76 Abs 2a Z 1 FPG erfüllt ist: Der Asylantrag der Bf wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.5.2012, Z 12 05.486 – EAST-WEST, gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 36 Abs 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu; einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird, was im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall war.

Gemäß Abs 4 leg.cit. ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt.

Da gegen die Bf als Asylwerberin somit eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, ist der Tatbestand des § 76 Abs 2a Z 1 FPG somit grundsätzlich erfüllt.

 

3.4.3. Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs 2a leg.cit. grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten fünf Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass nach der Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet, aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.

 

Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.

 

Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des § 76 Abs 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen. Auch muss schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach zwar dazu geeignet, aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen; die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG bleibt aber auch diesbezüglich zu prüfen.

 

Entgegen der – im übrigen unsubstanziiert vorgebrachten und nur ganz allgemein formulierten – Behauptung der Bf in der Beschwerde, hat die belangte Behörde im Schubhaftbescheid allerdings sehr wohl eine einzelfallbezogene Prüfung des konkreten Sicherungsbedarfes und des Ausschlusses gelinderer Mittel vorgenommen.

 

3.4.4. Aus dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde geht auch nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates ein einzelfallbezogener Sicherungsbedarf der Bf eindeutig hervor.

 

Die Bf (am 5.5.2012 illegal in Österreich eingereist) ist mittellos und in Österreich weder sozial noch sonstig in besonderem Maß integriert. Auch in familiärer Hinsicht finden sich keine Bezugspunkte in Form besonders bemerkenswerter Bindungen der Bf zu Österreich.

Diesbezüglich führt auch der vollkommen begründungslose Hinweis in der Berufung, dass der namentlich genannte "österreichische Freund der BF" in Wien lebe, zu keinem anderen Ergebnis. Der Oö. Verwaltungssenat teilt die in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass der genannte Freund erstmals in der Beschwerde erwähnt wird und im Rahmen der Einvernahmen im Asylverfahren zu keiner Zeit ins Treffen geführt wurde. Unschlüssig scheint auch die Mitteilung des erwähnten Freundes auf telefonische Nachfrage des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates hin (siehe Aktenvermerk, ON 10), dass die Bf in der Woche vor ihrer Meldung im Bundesasylamt in T am 6.5.2012 zwei- bis dreimal bei ihm übernachtet hätte, die Bf selbst aber angibt, am 5.5.2012 gegen Mitternacht in Wien angekommen zu sein, die Nacht im Freien verbracht zu haben und bereits am nächsten Tag das Bundesasylamt in T aufgesucht zu haben.

Selbst wenn eine solche geschilderte soziale Bindung zu der genannten Bezugsperson gegeben sein sollte, kann diese schon allein aufgrund der bemerkenswert kurzen Dauer der persönlichen Bekanntschaft (seit Mai 2012) keinen besonderen Grad eines Privatlebens iSd EMRK begründen. Auch lebte die Bf zu keiner Zeit im gemeinsamen Haushalt mit der genannten Bezugsperson, weshalb auch ein Familienleben iSd EMRK naturgemäß nicht vorliegen kann. Selbst wenn der genannte "Freund" der Bf diese nach ihrer Einreise in Österreich tatsächlich kurzfristig unterstützt haben sollte, begründet dies daher keine entsprechend bemerkenswerte familiäre oder private Bindung zu dieser, die über das übliche Maß hinausginge. Im Übrigen wird in der Beschwerde selbst vorgebracht, dass die Bf in Grundversorgung untergebracht gewesen sei; von einer allfälligen tatsächlichen Unterstützung durch den genannten "Freund" ist nicht die Rede.

Besonders ist in diesem Zusammenhang – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Schubhaftbescheid – zu würdigen, dass die Bf offensichtlich keinesfalls dazu bereit ist, nach Spanien zurückzukehren. Wie aus dem Akt ersichtlich ist und auch von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wird, will die Bf unter keinen Umständen nach Spanien zurück: Dies führt die Bf in ihrer Einvernahme im Asylverfahren selbst ausdrücklich aus. Weiters gab sie in dieser Einvernahme selbst an, dass sie in Spanien niemals einen Asylantrag stellen habe wollen, sondern von den Behörden dazu gezwungen worden sei, und dass die Lage für Asylwerber in Spanien schlecht sei. Dass die Bf dabei keine Mittel scheut, ihr Ziel, in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien zu leben, zu erreichen, zeigt – wie auch von der belangten Behörde zutreffend argumentiert – nicht zuletzt ihr bisheriges Verhalten:

Die Bf hat sowohl in Finnland als auch in Spanien den Ausgang laufender Asylverfahren nicht abgewartet sondern ist illegal innerhalb der EU weitergereist. In weiterer Folge versuchte die Bf durch neuerliche Asylantragstellung in Österreich ihren Aufenthalt in der Europäischen Union zu sichern. Auch in Österreich war aber spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Bf von der negativen Erledigung ihres Asylantrages durch das Bundesasylamt am 29.5.2012 Kenntnis erlangte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Untertauchen der Bf in die Anonymität zu rechnen, hätte diese doch alles daran gesetzt, jedenfalls nicht nach Spanien zurückkehren zu müssen. Denn das Motiv der Bf ist klar: Die Bf will mit allen Mitteln – insbesondere auch mit der Weiterreise in andere europäische Staaten – einer unmittelbar drohenden Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien und in weiterer Folge in ihr Heimatland entgehen. Dass eine Rückkehr nach Spanien für sie keinesfalls in Frage kommt, erhärtet dabei die Annahme ihrer Fluchtgefahr.

 

Die belangte Behörde konnte auch nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates aufgrund des bisherigen Verhaltens der Bf (insbes. illegale Grenzübertritte nach Finnland und Österreich, Ausreiseunwilligkeit) zu Recht davon ausgehen, dass sich die Bf auf freiem Fuß belassen ab dem Zeitpunkt, in dem sie von der negativen Entscheidung des Bundesasylamtes – EAST-WEST und die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien erfahren hat (29.5.2012), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen hätte, um erneut – gegebenenfalls auch durch einen neuerlichen illegalen Grenzübertritt in einen weiteren EU-Mitgliedstaat – abzutauchen.

 

Wenn auch eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen kann, so ergibt sich damit im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalles doch eindeutig, dass – der belangten Behörde folgend – im vorliegenden Fall von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen war.

 

Ein erheblicher Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs 2a FPG war daher seit Verhängung der Schubhaft am 29.5.2012 jedenfalls zu bejahen. Im Übrigen machte die Bf auch keinerlei Umstände geltend, die auf die insbesondere in § 76 Abs 2a FPG 2005 genannten besonderen Umstände abzielen könnten; sie ist weder aufgrund ihres Alters noch aufgrund ihrer Gesundheit hinsichtlich der Schubhaftverhängung besonders schutzwürdig und hat dies auch nicht vorgebracht.

 

3.5. Damit scheidet auch die Anwendung gelinderer Mittel über die Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise im konkreten Fall grundsätzlich aus. Eine tägliche Meldepflicht etwa würde den Zweck der Schubhaft aufgrund der erheblichen Gefahr, dass die Bf auf freiem Fuß belassen untertaucht um mit hoher Wahrscheinlichkeit in weiterer Folge das Bundesgebiet zu verlassen, nicht gewährleisten können. Auch die Tatsache, dass ein Freund der Bf in Wien wohne, gewährleistet keinesfalls, dass sich die Bf dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörden zur Verfügung halten würde; insbesondere zeigt die Tatsache, dass die Bf unmittelbar nach ihrer Einreise in Österreich das Bundesasylamt in T aufgesucht hat, nachdem sie die Nacht ihrer Ankunft in Wien im Freien verbringen musste – und nicht bei dem in der Beschwerdeschrift genannten Wiener Freund unterkommen konnte –, dass eine Wohnsitznahme bei dem genannten Freund in Wien nicht beabsichtigt war.

Die Annahme, dass sich die Bf auf freiem Fuß belassen dem Zugriff der Behörden keineswegs zur Verfügung halten würde, ist durch das bisherige Verhalten der Bf (sowohl in Finnland, als auch in Spanien und Österreich) – wie bereits dargelegt – ausreichend dokumentiert.

 

Sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hatte im Rahmen einer Prognoseentscheidung daher keinen Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden hätte können.

 

3.6. Die Verhängung der Schubhaft war demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht der Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht der Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit – entgegen den Ausführungen der Bf in ihrer Beschwerde – notwendig.

 

Auch ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass die begleitete Überstellung der Bf nach Spanien unmittelbar nach Mitteilung des Bundesasylamtes über die Zulässigkeit der Durchführbarkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen mit Schreiben vom 18.6.2012 seitens der Erstbehörde geplant wurde und diese Überstellung bereits am 19.6.2012 erfolgte.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal die Bf in Österreich – wie bereits ausführlich dargelegt – keine besonders ins Treffen zu führenden familiären Bezugspunkte hat und auch eine allenfalls bestehende Bekanntschaft zu dem in der Beschwerdeschrift erstmals genannten "Freund" in Wien keinen in besonderem Maße bemerkenswerten Bezugspunkt in Österreich darstellt.

 

3.7. Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; sie darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Gemäß Abs 2 leg.cit. darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs 3 und 4 vorliegt.

 

Die Bf befand sich von 29.5.2012 bis 19.6.2012, weshalb sich hinsichtlich § 80 FPG keine Probleme ergeben.

Das Ziel der Schubhaft, die Sicherung der Abschiebung der Bf nach Spanien, war – wie die erfolgreiche, äußerst zügig in die Wege geleitete Überstellung der Bf nach Spanien bereits mit 19.6.2012 bestätigt – allein der Aktenlage zufolge zu jedem Verfahrenszeitpunkt durchaus zeitnah erreichbar.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Umstand, dass die belangte Behörde als Zweck der Schubhaft im angefochtenen Bescheid zusätzlich zur zutreffenden Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) irrtümlicher Weise auch die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) nennt, der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Schubhaftbescheides nicht schadet.

 

3.8. Abschließend soll – uHa die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 15.5.2012, VwSen-401180/Wei – noch auf die in der Beschwerde ganz allgemein behaupteten Verletzungen von Unionsrecht eingegangen werden:

 

3.8.1. Zunächst zum behaupteten Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Abl L 348/98 ff):

 

Richtig ist, dass nach dem die Haft für Zwecke der Abschiebung behandelnden Art 15 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie im Fall der Inhaftnahme durch eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen wird. Dabei ist aber entgegen der Beschwerdedarstellung nicht bloß auf die amtswegige Überprüfung der Schubhaft nach vier Monaten abzustellen. Die RL überlässt es vielmehr dem Mitgliedstaat, die Rechtmäßigkeit entweder nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen zu lassen (Abs 2 lit a) oder dem Drittstaatsangehörigen das Recht einzuräumen, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft innerhalb kurzer Frist zu stellen, worüber er auch zu belehren ist (Abs 2 lit b).

 

Die Regelung der §§ 82 f FPG mit dem Recht, die Prüfung der Schubhaft durch den unabhängigen Verwaltungssenat jederzeit zu beantragen, und die Entscheidungspflicht binnen einer Woche bei aufrechter Anhaltung entspricht daher den Vorgaben der Richtlinie. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung hat der Schubhaftbescheid in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten (vgl § 76 Abs 3 FPG). Die behauptete Verletzung der Rückführungsrichtlinie ist demnach unzutreffend.

 

3.8.2. Der erkennende Verwaltungssenat sieht auch keinen Widerspruch zu Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 betreffend die Modalitäten der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, da eine "freiwillige" Überstellung der Bf – wie in der Beschwerde gefordert – schon allein aufgrund der ausdrücklichen Aussagen der Bf, dass sie unter keinen Umständen nach Spanien zurückwolle, von vornherein ausgeschlossen schien. Weiters zeigt die unter Punkt 3. dargelegte, ausführliche Schubhaftprüfung (konkreter Sicherungsbedarf, Notwendigkeit der Schubhaft, Möglichkeit der Verhängung gelinderer Mittel, etc.), dass eine freiwillige Ausreise der Bf in der konkreten Situation im Rahmen einer Prognoseentscheidung jedenfalls ausgeschlossen war.

Im Übrigen kann dem (in der Beschwerde wiedergegebenen) Art 7 Abs 1 der Verordnung auch dem Wortlaut nach keine Rangordnung entnommen werden (arg.: "Die Überstellung kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:").

Ein Widerspruch zur genannten Verordnung Nr. 1560/2003 liegt daher ebenfalls keineswegs vor.

 

3.8.3. Was schließlich den behaupteten Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie betrifft, ist auf die bereits ausführlich dargelegten Ausführungen zur Prüfung der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter oben (insbes. unter Punkt 3.5.) zu verweisen.

 

3.9. Im Ergebnis war die Schubhaftbeschwerde aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen und die Anhaltung der Bf in Schubhaft in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis 19. Juni 2012 für rechtmäßig zu erklären. Sie war zur Sicherung der angegebenen Schubhaftzwecke notwendig und verhältnismäßig, weil sie im überwiegenden öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens lag.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl II 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

Dr.  L u k a s

 

 

 

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