Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560167/2/Lg/Hk

Linz, 15.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der A H, A, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. März 2012, Gz.: SO10-11699-2012, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  (AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nahm mit Bescheid vom 22. März 2012, Gz.: SO10-11699-2012 in Folge des Inkrafttretens des Oö. Mindestsicherungsgesetzes folgende Anpassung vor:

 

1.   Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:     

 

a) H A, geb. am X

Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben

(§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a Oö. BMSV)

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 67,80 Euro im Jahr 2011 und 2012 um 69,60 Euro reduziert.

 

 

2.   Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

a) H A, geb. am X

- Notstandshilfe (AMS Grieskirchen)

 

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

 

"Zu Spruchpunkt 1.:

Die bisherigen Leistungen nach § 16 Oö. SHG 1998 iVm. den Richtsätzen nach § 1 Oö. [Sozialhilfeverordnung 1998 werden durch Leistungen nach § 13 Oö. BMSG iVm. den Mindeststandards nach § 1 Oö. BMSV ersetzt. Die nunmehr zwölfmalige Auszahlung sowie die Integration des bisherigen Unterkunftsaufwandes in die Mindeststandards stellen ebenso wie die Gliederung des Spruches gemäß § 31 Abs. 2 Oö. BMSG erforderliche Anpassungen im Sinne des § 53 Abs. 2 Oö. BMSG dar, über die bescheidmäßig abzusprechen ist.

 

Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

Über den Einsatz der eigenen Mittel wurde bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29.04.2011, abgesprochen. Durch das Inkrafttreten des Oö. BMSG ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, über die bescheidmäßig im Sinne des § 52 Abs. 2 Oö. BMSG abzusprechen ist."

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 02. April 2012. Die Bw stellte darin nachfolgende Anträge:

 

"1.) Berichtigung des ergangenen angefochtenen Bescheides vom 22.03.2012 dahingehend, dass der im Spruch bzw. Berechnungsblatt angewandte Mindeststandardsatz für 2011 und 2012 verworfen und durch den jeweils richtiggestellten gültigen Richtsatz (Mindeststandard) für alleinstehende Personen (Anspruchjahre 2011 und 2012) gem. Verordnung des Landes OÖ. idgF. ersetzt wird.

2.) Der Einstufungsstatus 'Haushaltsgemeinschaft' ist auf 'Alleinstehend' zu berichtigen und die Geldleistungen dahingehend neu zu berechnen und ab Anspruchbeginn nachzuzahlen.

3.) Die Auszahlung der oa. beantragten und berichtigten Beihilfen bzw. Nachzahlungen wolle monatlich auf mein da. bekanntes Girokonto erfolgen.

4.) Bescheidmäßige Erledigung meiner Berufungsanträge.

 

Als Begründung verweise ich erneut auf meine bereits vorliegenden früheren Stellungnahmen-Einwendungen und weiters auf die Tatsache, dass ich nach wie vor über ein geringes monatliches Einkommen verfüge, welches zur Bestreitung des Lebensunterhaltes kaum ausreicht und bei weitem nicht einmal die Mindestpensionshöhe erreicht. Von einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft kann nicht ausgegangen werden, da die inneren und äußeren Kriterien sowie realen Verhältnisse durch die oa. Behörde durchgehend falsch beurteilt und zu meinem Nachteil ausgelegt werden. Die Anspruchsberechtigungen werden dadurch zu meinem Nachteil verkürzt. Dem Parteiengehör wurde sohin ungenügend Beachtung und als Entscheidungsfaktor zuwenig Gewicht beigemessen bzw. dem gesetzlichen Auftrag nicht ausreichend entsprochen."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte den Verfahrensakt zuständig­keits­­halber dem Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

Der Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Die Oö. Landesregierung hat mit Bescheid vom 15. Februar 2012, Gz.:            SO-130538/14-2012-Pf, die Berufung der Berufungswerberin vom 14. Mai 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. April 2011, SO10-11699-2011 als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht Folgendes hervor:

 

"Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und ergänzender Erhebungen, steht folgender Sachverhalt fest:

 

Am 1. Februar 2011 stellten Sie einen Antrag auf Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. April 2011, S010-11699-2011 wurde Ihrem Antrag stattgegeben und es wurde Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einer ergänzenden Geldleistung rückwirkend ab dem 1. Februar 2011 gewährt. Dem Bescheid wurde ein Berechnungsbogen für laufende Geldleistungen beigelegt.

 

Da Sie seit 1992 in einer Wohngemeinschaft mit Herrn E S leben und ein Servitutsvertrag besteht, welcher Sie berechtigt sämtliche Räume im Obergeschoss der Liegenschaft A in S zu nutzen, wurde der Richtsatz "Haushalts/Wohngemeinschaft" der Berechnung zugrunde gelegt. Dieser Umstand wurde im gegenständlichen Bescheid ausführlich dargelegt. Als Einkommen wurde zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung ein Pensionsvorschuss täglich 13,51 Euro der Berechnung zugrunde gelegt.

 

Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 14. Mai 2011 Berufung erhoben welche Sie wie folgt begründet haben:

 

Es sei in Ihrem Falle der höhere Richtsatz für alleinstehende Personen anzuwenden da Sie mit dem Pensionsvorschuss über ein ungenügendes monatliches Einkommen verfügten, welches weit unter dem Richtsatz für Alleinunterstütze liege und noch viel weiter unter dem Richtwert für Mindestpensionisten. Von einer Wohn- und Hausgemeinschaft könne nicht ausgegangen werden, da sich die Aktivitäten erheblich unter der Zumutbarkeitsgrenze bewegten. Sie ersuchten um Aussetzung der amtsärztlichen Untersuchung, da Sie im Verfahren im Zusammenhang mit der beantragten Invaliditätspension entsprechende ärztliche Kontrolluntersuchungen nachkommen müssten.

 

Im Schreiben des Bezirkshauptmannes vom 14. Juli 2011 wurde die Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise betreffend der Bemühungspflicht gemildert.

 

Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, hat der BG Grieskirchen mitgeteilt, dass Sie die Klage beim Landesgericht Wels gegen den ablehnenden Anstaltsbescheid vom 25. Februar 2011 am 8.Juni 2011 zurückgenommen haben.

 

Das Arbeitsmarktservice Grieskirchen gab bekannt, dass Ihnen lt. Sachverständigengutachten leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind. Im Herbst 2011 wurde ein Kurseinstieg bei "x" in Wels vereinbart. Vom Arbeitsmarktservice erhalten Sie laufend Beratung und Unterstützung bezüglich. Bevor konkrete Vermittlungsschritte gesetzt werden, ist aus arbeitsmarktpolitischer Sicht eine persönliche Stabilisierung und Berufsorientierung notwendig.

Weiters wurde bestätigt, dass Sie Notstandshilfe in der Höhe von 13,51 Euro erhalten.

 

Die von der Berufungsbehörde veranlassten Erhebungen der Marktgemeinde S zu Ihrer Wohnsituation haben folgendes ergeben:

•     Ihr Hauptwohnsitz ist S, A, Türe 2 (Obergeschoß).

•     Der Hausbesitzer, Herr E S, ist an der gleichen Adresse gemeldet.

•     Die Räumlichkeiten im Erdgeschoß sind mehreren Personen, welche in Wels arbeiten, fallweise zur Verwendung gestellt. Meldepolizeilich erfasst sind diese Personen jedoch nicht.

Am 3. Jänner 2012 hat ein Lokalaugenschein durch den Amtsleiter der Marktgemeinde stattgefunden. Im Gespräch haben Sie und Herr S erklärt dass,

•     sie keine Lebensgemeinschaft haben,

•     eine getrennte Wirtschaftsführung haben,

•     die Küche im Obergeschoß gemeinsam nutzen,

•     jeder seinen eigenen privaten Wohnbereich nutzt,

•     Sie für sich alleine ein eigenes Zimmer haben und Herr S, von Beruf LKW-Fernfahrer ist und wochentags kaum zu Hause ist da er nur am Wochenende frei hat.

 

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 wurden Sie von uns zur Mitwirkung zur Abklärung Ihres Gesundheitszustandes aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 19. Jänner 2012 hat der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen der Berufungsbehörde mitgeteilt, dass Sie als arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten beurteilt werden. Es sollte die Möglichkeit des Einnehmens abwechselnder Arbeitspositionen gegeben sein. Aufgrund der gegebenen Alkoholproblematik sind Arbeiten mit erhöhter persönlicher Verantwortung zu meiden. Er schließt sich diesbezüglich dem Gutachten des Sachverständigen von AMS an.

 

Anlässlich Ihrer Vorsprache am 14. Februar 2012 gaben Sie an:

•     Ihren Lebensmittelpunkt am Hauptwohnort in S zu haben, teilweise jedoch auch anderswo zu wohnen. Herr S ist Fernfahrer und wenn er am Wochenende in S ist, hielten Sie sich nicht an dieser Adresse auf.

•     Sie hielten auch fest, dass eine dauerhafte Arbeitsleistung auf Grund des allgemeinen Gesundheitszustandes nicht mehr möglich sei. Auf die Befunde im Akt wurde hingewiesen. Eine Eingliederung in den Ersten Arbeitsmarkt sei auf Grund der gesundheitlichen Situation auch nicht möglich da die Firmen kaum bereit sind, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen aufzunehmen.

•     Im März d. J. würden Sie wieder einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension stellen. Bis zur endgültigen Entscheidung seien Sie daher auf Sozialhilfe angewiesen.

•     Sie haben darauf hingewiesen, dass die bisher gewährten Leistungen nicht zum Lebensunterhalt ausreiche und daher auch die Differenzbeträge seit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides eingefordert werden.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

§ 53 Abs. 3 Oö. Mindestsicherungsgesetz lautet:

Über Rechtsansprüche auf Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, abzusprechen.

 

§ 2 Oö. Sozialhilfegesetz

Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe

(1)       Bei der Leistung sozialer Hilfe ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

(2)       Form und Umfang sozialer Hilfe sind so zu wählen, dass die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. Sie umfasst auch die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.

(3)       Soziale Hilfe ist nach Möglichkeit durch persönliche Hilfe (§ 12) zu leisten, wenn damit keine unangemessenen Mehrkosten verbunden sind.

(4)       Soziale Hilfe ist in jener Form zu leisten, welche die Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person und ihrer Familie (ihrer unmittelbaren sozialen Umgebung) am besten zu fördern verspricht, um die soziale Notlage abzuwenden, zu bewältigen oder zu überwinden. Dabei ist auch auf Wünsche der hilfebedürftigen Person im Hinblick auf die Gestaltung der Hilfe Bedacht zu nehmen, soweit diese Wünsche angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen.

(5)       Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und andere einmalige, freiwillige Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf nicht ausreichend gedeckt ist, sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn es sich um Personen im Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 handelt.

(6)       Ein Rechtsanspruch auf soziale Hilfe oder eine bestimmte Form sozialer Hilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.

(7)       Leistungen sozialer Hilfe können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Rechtsansprüchen auf soziale Hilfe ist nur mit Zustimmung der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde möglich, wenn die Übertragung im Interesse des Hilfebedürftigen gelegen ist.

 

§ 6 Oö. Sozialhilfegesetz Persönliche Voraussetzungen

(1)       Soziale Hilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und

b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist lediglich auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist;

2.   von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und

3.   bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).

(2)       Soziale Hilfe kann auch Hilfebedürftigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt, insbesondere wenn über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder ihre Abschiebung aufgeschoben wurde, sowie den anderen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ausgeschlossenen Personen auf der Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, soweit dies zur Vermeidung besonderer Härten erforderlich ist.

(3)       Ist die hilfebedürftige Person Asylwerber, kann soziale Hilfe nur auf der Grundlage des Privatrechtes und nur soweit geleistet werden, als eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.

 

§ 7 Oö. Sozialhilfegesetz

(1) Eine soziale Notlage liegt vor bei Personen,

1.   die ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken können;

2.   die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.

(2)  Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 Z 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, wie insbesondere die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilhabe am kulturellen Leben.

 

§ 8 Oö. Sozialhilfegesetz

Bemühungspflicht

(1)       Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

(2)       Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9;

2.   der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 10;

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

4.   die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

(3)       Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z 3 muß sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

 

§ 10 Oö. Sozialhilfegesetz

Einsatz der Arbeitskraft

(1)       Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

(2)       Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinn des Abs. 1 ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung, die Vorbildung und gegebenenfalls die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit der hilfebedürftigen Person sowie auf ihre familiären Aufgaben, insbesondere auf die geordnete Erziehung ihr gegenüber unterhaltsberechtigter Kinder, die Führung eines Haushaltes oder die Pflege eines Angehörigen (Lebensgefährten), Bedacht zu nehmen.

(3)       Abs. 1 gilt insbesondere nicht für:

1.   Hilfebedürftige, die in einer Erwerbsausbildung stehen, wenn sie das 21. Lebensjahr voraussichtlich während des letzten Jahres der Erwerbsausbildung erreichen;

2.   arbeitsunfähige Hilfebedürftige;

3.   Hilfebedürftige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben;

4.   jenen Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind überwiegend selbst pflegt und wegen der Betreuung des Kindes keine Beschäftigung an nehmen kann, weil für dieses Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit (Kinderbetreuungseinrichtung oder Tagesmütter oder Tagesväter gemäß §§ 22 Abs. 6 und 32 Oö. JWG) besteht, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes;

5.   Personen, die einen nahen Angehörigen (Lebensgefährten), der Anspruch auf Pflegegeld hat, überwiegend pflegen.

(4) Weigert sich die hilfebedürftige Person trotz bestehender Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen oder sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen, ist die Leistung gemäß    § 16 zu vermindern, einzustellen oder von vornherein nicht oder nicht zur Gänze zu gewähren, soweit dadurch nicht der Unterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger der hilfebedürftigen Person, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, gefährdet wird. Bei dieser Entscheidung ist auf die Gründe der Verweigerung und darauf Bedacht zu nehmen, ob die hilfebedürftige Person durch eine stufenweise Reduzierung der Leistung zur Erwerbsausübung motiviert werden kann.

 

§ 16 Oö. Sozialhilfegesetz

Hilfe zum Lebensunterhalt

(1)       Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen, soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch nicht Hilfe zur Arbeit geleistet wird.

(2)       Zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung Richtsätze so festzusetzen, dass mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 2), ausgenommen der Aufwand für die Unterkunft, unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung gedeckt werden können.

(3)       Richtsätze nach Abs. 2 sind jedenfalls festzusetzen für

1.   Hilfebedürftige, die

a)   nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben (Alleinstehende),

b)   in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,

c)   das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei anderen Personen als den Eltern bzw. einem Elternteil in Pflege sind (Kinder in fremder Pflege);

2.   Hilfebedürftige, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder ihrer familiären Situation (§ 10 Abs. 3 Z 2 bis 5) voraussichtlich für längere Zeit oder im Zusammenhang mit einer Hilfe bei Gewalt durch Angehörige nach § 20 auf die Leistung sozialer Hilfe angewiesen sind;

 

§ 26 Oö. Sozialhilfegesetz

Berufungsverfahren

(1)     Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2)     Berufungen gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3)     Kommt der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erst im Berufungsverfahren nach, kann die Berufungsbehörde bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruches nach § 24 Abs. 3 vorgehen.

 

Die Erhebung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, die zusätzlichen Erhebungen durch die Berufungsbehörde und Ihre Aussagen belegen, dass Sie ihr Hauptwohnsitz ist S, A, Türe 2 (Obergeschoß) ist. Dort bewohnen Sie ein Zimmer, durch welches der Hauseigentümer gehen muss, um in seinen Wohnraum zu gelangen. Weiters nutzen Sie die gemeinsame Küche und das im Erdgeschoß gelegene Bad und WC. Gemäß Ihren Angaben nutzen Sie die Räume nur, wenn der Hausbesitzer abwesend ist. Als Grundlage für die Nutzung dient ein Servitutsvertrag. Eine Lebensgemeinschaft mit Herrn S führen Sie seit ca. 9 Jahren nicht mehr.

 

Der Sinn einer Wohngemeinschaft ist es Kosten zu sparen, indem Wohnraumkosten, Heizungskosten, Betriebskosten u.ä. nur einmal anfallen. Diese Kostenersparnis berücksichtigt der Gesetzgeber und legt dafür einen eigenen, verminderten Richtsatz fest. Dass die Wohngemeinschaft täglich zu bestehend hat, legt der Gesetzgeber nicht fest.

 

Sie geben selbst an, Herrn S keine Betriebskosten zu bezahlen, ihm jedoch dafür die Hausarbeit und diverse andere Arbeiten zu verrichten. Sie haben den Hauptwohnsitz seit Ihrer Scheidung im Jahre 1992 in der gleichen Wohnung und nutzen gemeinsam, wenn auch nicht unbedingt zeitgleich, diverse Räume. Daher ist eine Wohngemeinschaft mit Herrn S gegeben, weshalb der Richtsatz für Personen, welche in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaftlieben, anzuwenden ist.

 

In ihrem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 12. März 2011, teilten Sie der erstinstanzlichen Behörde mit, dass gegebenenfalls der Richtsatz gem. § 16 Abs, 3 Zif. 2 Oö. SHG anzuwenden sei. Daher war zu prüfen, ob Sie wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder ihrer familiären Situation voraussichtlich für längere Zeit auf die Leistung sozialer Hilfe angewiesen sind. Sämtliche Beweismittel haben übereinstimmend ergeben, dass Sie, wenn auch in eingeschränktem Umfang, arbeitsfähig sind. Dass es nicht einfach ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, wird nicht bestritten, Anhaltspunkte dafür, dass Sie aus sonstigen Gründen als dauerunterstützte Person gelten, liegen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

Daraufhin nahm die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22. März 2012 die in § 53 Abs.2 Oö. Mindestsicherungsgesetz vorgeschriebene Anpassung an die neue Rechtslage vor.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt, insbesondere den darin befindlichen Bescheid vom 15. Februar 2012. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits nach der Aktenlage feststeht, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Die Oö. Landesregierung hat bereits im Bescheid vom 15. Februar 2012 rechtskräftig ausgesprochen, dass von einer Wohngemeinschaft mit Herrn S auszugehen ist und daher die entsprechenden Richtsätze anzuwenden sind. Dieser Bescheid wurde nicht weiter bekämpft.

 

Bei der in § 53 Abs.2 Oö. BMSG vorzunehmenden Anpassung waren die entsprechenden Leistungen in die mit dem Oö. Mindestsicherungsgesetz geschaffene Rechtslage bzw. Leistungssystematik überzuleiten. Dabei ging die Behörde zu Recht von den rechtskräftigen Feststellungen der Berufungsentscheidung vom 15. Februar 2012 aus. Es ist seither auch keine Änderung der damals bestehenden Sachlage eingetreten.

 

Für die Berufungswerberin gilt der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben iSd § 1 Abs.1 Z2 lit.a Oö. BMSV. Die Summe, der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs.4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 67,80 Euro im Jahr 2011 und 2012 um 69,60 Euro reduziert. Als eigene Mittel ist die Notstandshilfe einzusetzen.

 

Zusammenfassend bestehen gegen die von der Bezirkshauptmannschaft im bekämpften Bescheid vorgenommene Anpassung iSd § 53 Abs.2 Oö. BMSG keine Bedenken. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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