Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720321/3/BP/JO

Linz, 21.06.2012

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 3. Mai 2012, AZ: 1067096/FRB, mit dem ein Antrag des Berufungswerbers auf Aufhebung eines mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. März 2011 zu VwSen-720284/5/WEI/Sic/Ba im Instanzenzug gegen ihn verhängten auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich abgewiesen wurde, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 (bei der belangten Behörde am 29. Februar 2012 eingelangt) stellte der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Berufungswerber (im Folgenden: Bw) einen Antrag auf Aufhebung eines mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. März 2011 zu VwSen-720284/5/WEI/Sic/Ba im Instanzenzug gegen ihn bestätigten auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes.

 

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2012 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.

 

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an den Bw persönlich durch Polizeibeamte im Rahmen dessen Festnahme am 7. Mai 2012. In der Folge wurde der Bw zur Ausreise aus dem Bundesgebiet angehalten.

1.3. Mit Telefax vom 23. Mai 2012 (datiert mit 22. Mai 2012) erhob der Bw – nunmehr rechtsfreundlich vertreten – Berufung gegen den oa. Bescheid. Darin wird darauf hingewiesen, dass die entsprechende Begründung in einem gesonderten Schreiben erfolgen würde.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wies die belangte Behörde bereits auf ihre Zweifel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit hin.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Überdies wurde auch kein entsprechender Parteienantrag gestellt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.2. und 1.3. dieses Erkenntnisses dargestellten widerspruchsfreien Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von den Parteien binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

3.2. Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage klar und unmissverständlich hervor, dass der in Rede stehende Bescheid dem Bw von Polizeibeamten der PI X am 7. Mai 2012 ausgehändigt also zugestellt wurde. Dies entsprach einem Ersuchen der belangten Behörde.

 

Somit gilt die Zustellung als am Montag dem 7. Mai 2012 bewirkt. Im Hinblick auf die obigen Bestimmungen endete die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 21. Mai 2012 (Montag).

 

3.3. Am Mittwoch dem 23. Mai 2012 langte bei der belangten Behörde die per Telefax übermittelte Berufung ein, die – was hier von untergeordneter Bedeutung ist – mit 22. Mai 2012 datiert ist. Aus der Aktenlage wie auch aus der Berufung ergeben sich keinerlei Hinweise, die geeignet wären einen anderweitigen Sachverhalt anzunehmen.

 

3.4. Daraus folgt aber, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde, weshalb das Rechtsmittel – ohne Eingehens auf dessen allfälliges inhaltliches Vorbringen – zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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