Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730230/12/Wg/WU

Linz, 13.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Februar 2010, GZ: Sich40-3737-2009, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs 2 und § 54 Abs. 9 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, ein bis 8. Februar 2013 befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Апелляционная жалоба удовлетворяется частично и оспариваемое решение подтверждается с условием, что согласно § 53 Abs. 1 iVm. Abs 2 и § 54 Abs. 9 Закона о полиции по делам иностранцев (FPG), Вестника Федерального законодательства (BGBl)  I № 100/2005 в редакции Вестника Федерального законодательства (BGBl)  I № 38/2011, устанавливается запрет на въезд на всю территорию действия Шенгенского соглашения сроком до 8 февраля 2013 года.

В остальном апелляционная жалоба отклоняется как необоснованная.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ mit Bescheid vom 4. Februar 2010, GZ: Sich40-3737-2009, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 62 Abs. 1, 2, 3, 4 iVm. § 60 Abs. 2 Z 8 sowie §§ 63 und 66 des FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ein auf die Dauer von 5 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG im öffentlichen Interesse ausgeschlossen. Die Behörde argumentierte, ursächlich für die Einleitung des Rückkehrverbotes sei die Betretung bei Stemmarbeiten durch die KIAB auf einer Baustelle in X gewesen. Durch diese, zumindest am 10. Februar 2009 geleisteten, Stemmarbeiten auf einer Baustelle in X habe der Bw den Tatbestand des § 60 Abs. 3 Z 8 FPG erfüllt. Der Bescheid wurde vom Bw am 8. Februar 2010 persönlich übernommen.

 

Dagegen erhob der Bw – vertreten durch X, per Adresse X – mit Eingabe vom 17. Februar 2010 Berufung. Der Bw beantragt darin, die Sicherheitsdirektion Oberösterreich möge den hiermit angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Bw führte aus, es bestehe keine absolute Pflicht zur Verhängung derartiger Verbote und sei eine Verhängung nur bei bedeutsamen, gewichtigen Verfehlungen des Fremden gerechtfertigt. Die Hilfstätigkeit habe nach seinem Dafürhalten keine Arbeit iSd. AuslBG dargestellt und sei er in Unkenntnis gewesen, dass ihm solche Hilfsarbeiten nicht gestattet seien. Er habe jedoch nicht davon ausgehen müssen, etwas Unrechtes zu begehen und habe ihm insoweit der Vorsatz für eine Übertretung gefehlt. Ein gegen eine andere Person durchgeführtes Strafverfahren könne seiner Person nicht zum Nachteil gereichen. Seine 2 älteren Brüder hätten hier in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen und habe er deswegen aufgrund der gleichen Fallgestaltung ebenfalls mit Asylgewährung in Österreich rechnen dürfen, weshalb aus seiner Sicht kein unsicherer Aufenthalt vorgelegen sei. Es bestehe in Österreich ein aufrechtes und tatsächliches Familienleben, das schon im Heimatleben bestanden habe. Artikel 8 EMRK schütze nicht nur die Kernfamilie "Vater, Mutter, Kind", sondern grundsätzlich auch die familiären Bindungen von erwachsenen Personen zueinander, somit auch das Band zwischen erwachsenen Brüdern, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten. Genau solche zusätzlichen Merkmale würden aber in der Beziehung zwischen seinen in Österreich lebenden Brüdern und seiner Person vorliegen. Ihre Eltern seien verschollen und möglicherweise nicht mehr am Leben, jedenfalls aber nicht im Bereich der europäischen Union aufhältig. Seine beiden älteren Brüder seien somit gleichsam an ihre Stelle getreten und würden für ihn als jungen, alleinstehenden Menschen einen Ersatz bilden. Sein Bruder X, wh. in X, habe seinen Wohnsitz eigens wegen ihm nach Oberösterreich verlegt. Aus Platzgründen habe er Unterkunft nicht direkt bei den Familien seiner Brüder genommen, dafür aber in unmittelbarer Nähe von ihren Wohnungen und habe sich ständig bei ihnen aufgehalten, weshalb sie faktisch zusammenleben würden und eine familiäre Nahebeziehung gegeben sei. Er esse bei ihnen und kümmere sich um seine Nichten und Neffen. Nur zum Schlafen gehe er in seine Unterkunft. Sein Bruder X lebe in X. Natürlich würde er von seinen Brüdern sowohl in finanzieller als auch in sonstiger Weise (Chauffeurdienste, Arztterminen und dergleichen) unterstützt, da sie sozusagen an die Stelle seiner Eltern getreten seien und er auf sie angewiesen sei. Er sei in Österreich gut integriert, spreche Deutsch, sei Mitglied beim SK X (Sektion Ringen) und amtierender oberösterreichischer Landesmeister in der Gewichtsklasse bis 66 kg. Er verfüge über keinerlei Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr, da seine Eltern verschollen seien und sich seine übrigen Familienmitglieder im Bereich der Europäischen Union aufhalten würden. Ferner sei er unbescholten und habe keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung gesetzt. Darüber hinaus übersehe die Behörde, dass das Rechtsinstitut des Rückkehrverbotes an die Eigenschaft als Asylwerber anknüpfe. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den AGH jedoch bereits Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29. Dezember 2009 eingetreten. Auch aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Weiters wende er sich in eventu auch ausdrücklich gegen die Dauer des verhängten Rückkehrverbots von 5 Jahren, da dieses Ausmaß im Hinblick auf den Grund der Verhängung und die oben beschriebenen Umstände unverhältnismäßig sei. Weiters verunmögliche ihm ein 5-jähriges Rückkehrverbot 5 Jahre lang die Wahrnehmung seines gemäß Artikel 8 EMRK geschützten Familienlebens durch eine legale Rückkehr nach Österreich. Dies sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Familienleben und finde keine Deckung in Artikel 8 Abs. 2 EMRK. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei aus obigen Gründen ebenfalls ungerechtfertigt, da das öffentliche Interesse dies in seinem Fall nicht zwingend verlange bzw. seine privaten Interessen überwiegen würden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelte den Verfahrensakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich zur Entscheidung. Nach In-Kraftreten wesentlicher Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG, BGBl. I Nr. 38/2011 am 1. Juli 2011, übermittelte die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich zuständigkeitshalber den Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 verzichtete der Bw – vertreten durch X, per Adresse X – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Mit Eingabe vom 26. März 2012 stellte der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine "Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 FPG". Darin führt er aus, es sei richtig, dass er am 10. Februar 2009 an der Baustelle in X, beim Schutt wegräumen und bei Stemmarbeiten betreten wurde. Er habe zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft gehabt, sodass richtig sei, dass er diese Tätigkeit nicht hätte ausüben dürfen. Er wolle aber ausdrücklich betonen, dass er an dieser Baustelle lediglich 1 Mal ausgeholfen habe. Unbestritten sei, dass die Behörde sein Asylverfahren im zu berücksichtigenden Ausmaß korrekt bewertet habe. Trotzdem müsse angeführt werden, dass er sich während der Zeit seines Asylverfahrens – außer dieser einmaligen Betretung an oben genannter Baustelle – nichts zuschulden kommen habe lassen. Insofern sei diese gegenüber ihm verhängte Maßnahme eines 5-jährigen Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich eine doch unangemessene Entscheidung gewesen. Gewürdigt habe die Behörde seine in Österreich tatsächlich stattgefundene Integration, insbesondere im Sportbereich, auf nur sehr marginale Weise und hätte sie bei korrekter Würdigung seine Ausweisung bzw. das erlassene Aufenthaltsverbot nie in dieser Weise erlassen dürfen. Aus dem offiziellen Sportjahrbruch des Jahres 2009 des Sportlandes Oberösterreich gehe hervor, dass er in der Sportart X Freistil bis 66 kg den Landesmeistertitel in Oö. für den Verein SK X erringen konnte. Der Sektionsleiter des SK X/Sektion X, Herr X, habe ihm zudem in seinem Schreiben bestätigt, dass er ihn als sehr engagierten, aktiven und sozialkompetenten Menschen im Rahmen seiner sportlichen Betätigung erlebt habe. Der gesamte Sportverein SK X/Sektion X in X unterstütze seine alsbaldige Wiedereinreisemöglichkeit mit großem Anliegen, da er auch heute noch durch seinen Sport noch sehr viel für den Nachwuchs und auch für das Fortkommen im Sport generell leisten könne. Dass er auch vor dem Erringen des Oö. Landesmeistertitels im X Erfolge erzielen konnte, bestätige ihm auch eine Urkunde, wonach er als Quartalssieger (1. Quartal 2007) in seinem Sport ausgewiesen sei. Insofern müsse festgehalten werden, dass er gerade was seine sportliche Integration in Österreich anlange, eine Menge geleistet habe und auch Vorbild für den weiteren Nachwuchs, insbesondere im X, zu Recht gelten könne. Aufgrund seines doch mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich habe er die Sprache Deutsch erlernt; einem geregelten beruflichen Fortkommen – bei einem legalen Aufenthalt in Österreich – sollte auch diese Barriere nicht entgegenstehen. Die seinerzeitige Betretung bereue er heute zutiefst und würde nunmehr seinen Aufenthalt auch durch eine legale Beschäftigungsannahme korrekt und der öffentlichen Ordnung entsprechend begründen wollen. Zu Unrecht habe in der seinerzeitigen Begründung der Bescheiderlassung die Behörde sein Privat- und Familienleben nicht in dem Maße gewürdigt worden, wie es sich in seinem Falle gehört hätte. Er habe damals schon angegeben, dass viele seiner Familienmitglieder in Österreich, insbesondere in der näheren Umgebung von X, aufhältig seien. Sein Bruder X lebe in X mit seiner Gattin und seinen 5 Kindern. X arbeite aktuell bei der X als Arbeiter und könne ihm aufgrund seines guten Einkommens für den Start in Österreich eine anfängliche Unterstützung zuteil werden lassen. Einen Lebenslauf von X lege er diesem Schreiben bei. Er würde sich naturgemäß außerordentlich freuen, wenn er dem Heranwachsen seiner Nichten und Neffen bewohnen könnte und er auch gewisse sportliche Eigenschaften näher bringen dürfte. Dass sich X stets vorbildlich in seinen jeweiligen Arbeitsstätten integrieren und beweisen habe können, könnten auch 2 Bestätigungen bescheinigen. Für seinen 2. Bruder, X, X, lege er ebenso einen Lebenslauf vor. X sei ebenso wie X berufstätig, habe eine Gattin und 3 Kinder und habe sich ebenso bereits seit längerem in Österreich für seine verschiedenen Tätigkeiten gut und bestens beweisen können. Auch zu ihm möchte er anführen, dass er am Anfang einer möglichen Rückkehr nach Österreich ebenso auf ihn zählen könnte; für seine erste Wohnmöglichkeit, Unterstützungen in Geldfragen, über das erneute Kontaktknüpfen mit Arbeitgebern etc. würde ihn auch sein 2. Bruder fördern und unterstützen. Er sei in Österreich weiterhin strafrechtlich unbescholten und sei eine gute und anhaltende Bindung zu seinem ehemaligen Heimatland, der russischen Förderation, nicht mehr gegeben. Seine Eltern würden nach wie vor in Russland leben, ein Kontakt habe aber schon seit Jahren – außer telefonisch – nicht mehr bestanden, sodass er auch in Russland keinerlei Anknüpfungspunkte mehr besitze. Vor dem Hintergrund dieser oben genannten Argumente gehe er davon aus, dass sich die Verhältnisse hinsichtlich seiner Person, seiner Familie, die jetzt fest in Österreich integriert sei, grundlegend geändert habe und jene Umstände, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt hätten, mittlerweile weggefallen wären. Ihm werde bescheinigt, dass er weiterhin im Rahmen seiner sportlichen Aktivitäten in Österreich tätig werden könne, ihm seine Brüder und deren Familie zum Neuanfang in Österreich Unterstützung zuteil lassen würden und ihm somit auch die seinerzeitig so zum Nachteil gereichende illegale Beschäftigung nicht mehr in dem Maße zur Last gelegt werden könne, als dies zu Beginn des Jahres 2010 noch der Fall gewesen sein möge. Er möchte sich in Österreich legal, sowohl im Privat- und Familienbereich als auch im Arbeitsprozess integrieren, das Erlassen eines Rückkehrverbotes stehe diesem Bestreben im Wege. Er stellte daher den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck möge das gegen ihn mit Bescheid vom 4. Februar 2010 erlassene und auf 5 Jahre befristete Rückkehrverbot aufheben.

 

Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 ersuchte der rechtsanwaltliche Vertreter des Bw den Unabhängigen Verwaltungssenat, das gegenständliche Vertretungsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und Zustellungen zu seinen Handen vorzunehmen. Er dürfe mitteilen, dass die seinerzeitige, fristgerechte Berufung vollinhaltlich aufrecht erhalten werde und im Sinne des Schreibens vom 26. März 2012 eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes beantragt wird.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger der russischen Förderation. Er reiste am 22. November 2005 illegal über Tschechien in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag bei der EAST-Ost einen Asylantrag.

 

Mit Bescheid vom 04.01.2006, Zahl: 05 20.244-EAST Ost, wurde dieser Asylantrag gemäß § 5 Abs.1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und es wurde Tschechien gemäß Art. 9 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich – so die Begründung – vor seiner Antragstellung im Bundesgebiet in Tschechien aufgehalten, wobei er dort mittels Visums eingereist sei. Mit Schreiben vom 28.12.2005 habe Tschechien die Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäß Art. 9 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates übermittelt.

 

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.01.2006,Zl. 267.417/0-V/15/06, gemäß §§ 5 und 5a AsylG abgewiesen und in der Folge die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 14.10.2009, Zl. 2008/23/1222, abgelehnt.

 

Daraufhin stellte der Bw am 23. November 2009 bei der Erstaufnahmestelle West einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Dezember 2009, Zl. 0914.623-EAST West, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs.1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit.e Dublin II-VO Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 10 Abs.1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs.4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Februar 2010 als unbegründet abgewiesen. Die Überstellung nach Tschechien wurde bereits am 8. Februar 2010 durchgeführt.

 

Am 4. Dezember 2010 stellte der Berufungswerber neuerlich einen Asylantrag, der in I. Instanz am 3. März 2011 rechtskräftig nach § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Weiters erwuchs eine asylrechtliche Ausweisung in Rechtskraft. Die Überstellung nach Tschechien erfolgte am 25. Jänner 2011.

 

Zur für die Erlassung des bekämpften Bescheides maßgeblichen illegalen Beschäftigung ist Folgendes festzustellen:

 

Der Bw wurde am 10. Februar 2009 um 9 Uhr bis zum Zeitpunkt der Kontrolle (ca. 13 Uhr) an der Baustelle X, bei Hilfsarbeiten (Schutt wegräumen und Stemmarbeiten) betreten.

 

Festzuhalten ist, dass deswegen gegen Herrn X ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG durchgeführt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat kam dabei in seiner Berufungsentscheidung vom 21. Jänner 2010 zu dem Ergebnis, dass sehr wohl eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG vorlag.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ging bei seiner Entscheidung vom 21. Jänner 2010 von folgendem Sachverhalt aus:

 

"Der Bw ist Eigentümer eines Wohnhauses in X. Das Haus weist drei Stockwerke mit einer Geschoßfläche von rund 250 auf. Im Haus stellte der Bw dem russischen Asylwerber X und seiner Familie eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung.

 

Im Zuge von Sanierungstätigkeiten am Haus durch vom Bw beauftragte Unternehmen beschäftigte der Bw am 10. Februar 2009 die beiden russischen Staatsangehörigen

1.     X, geb. X, und

2.     X, geb. X

mit Hilfsarbeiten. Die beiden ausländischen Staatsangehörigen wurden anlässlich einer Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels, KIAB, bei Stemmarbeiten bzw. beim Wegräumen von Bauschutt im Haus angetroffen.

 

Herrn X kennt der Bw über dessen im Haus untergebrachten Bruder X. Herr X, dem der Bw u.a. bereits seinen Pkw zur Verfügung gestellt hat, ist dem Bw ebenfalls aus seinem Engagement im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung bekannt.

 

Hinsichtlich einer Entlohnung für die Hilfsarbeiten war nichts vereinbart, der Bw ging jedoch davon aus, dass es Asylwerbern möglich ist, täglich 30 Euro zu verdienen, ohne die entsprechenden Ansprüche als Asylwerber zu verlieren.

 

Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Beschäftigungen lagen nicht vor."

 

Weiters führte der UVS in seiner Entscheidung vom 21. Jänner 2010 zur Beweiswürdigung aus:

 

"Darin (Anm: in der mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2009) schilderte der Bw glaubwürdig und nachvollziehbar seine Beziehung zu den beiden auf der Baustelle angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen. Zwar versuchte der Bw darzulegen, dass die beiden Ausländer aus eigenen Stücken die Hilfsarbeiten durchgeführt haben, jedoch muss diesbezüglich auf die sehr glaubwürdige Darstellung des Zeugen X verwiesen werden, der angab: "Er hat mich gebeten, ihm zu helfen, und ich habe ihm auf dieser Baustelle zwei Stunden geholfen. Ich habe Bauschutt weggetragen." (vgl. Tonbandprotokoll Seite 4). Aufgrund dieser Schilderungen und der Erstverantwortung des Bw anlässlich der Kontrolle ("Nachdem X dort unentgeltlich wohnen kann wurde mit ihm vereinbart, dass er bzw. sein Bruder und X etwas am Bau helfen sollten; vgl. Niederschrift mit dem Bw vom 11.2.2009) ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem Bw und den ausländischen Staatsanghörigen vereinbart war, dass sie die im Haus tätigen Professionisten bei ihren Abbrucharbeiten unterstützen. Auch wenn Professionisten mit den Abbrucharbeiten beauftragt waren steht nicht in Frage, dass die Bauhilfsarbeiten der beiden Ausländer jedenfalls dem Bw als Hauseigentümer zugute kamen. Insgesamt als wenig glaubwürdig stellte sich die Aussage des Zeugen X in der mündlichen Berufungsverhandlung dar. Dieser war offenbar bestrebt, die Geschehnisse zugunsten des Bw darzustellen, was im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw der Familie seines Bruders unentgeltlich ein Quartier zur Verfügung stellt, durchaus nachvollziehbar ist. Mangelnde Glaubwürdigkeit ist etwa seiner Behauptung beizumessen, von ihm seien keine Stemmarbeiten durchgeführt worden, zumal diese Tätigkeit sowohl von dem einvernommenen Kontrollorgan der KIAB als auch vom Zeugen X bestätigt wurde und auch aus den anlässlich der Kontrolle von den KIAB-Beamten gemachten Fotoaufnahmen und Anmerkungen ersichtlich ist. Dass Herr X auf der Baustelle Stemmarbeiten durchführte wurde zudem vom Bw nicht bestritten. Die Ausführungen des Zeugen X, er habe lediglich die Baustelle vor Gefahren für die Familie seines Bruders absichern wollen, sind daher aufgrund der gegenteiligen Beweisergebnisse nicht glaubwürdig.

 

Alle Beteiligten schilderten, dass eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, jedoch gab der Bw bereits bei seiner Ersteinvernahme anlässlich der Kontrolle an, dass er immer davon ausgegangen ist, dass es Asylwerbern möglich ist ein tägliches Entgelt von 30 Euro zu verdienen (vgl. Niederschrift vom 11.2.2009). Jedenfalls wurde sowohl vom Bw als auch von den beiden ausländischen Staatsangehörigen geschildert, dass sie sich aufgrund der Unterstützung, die sie selbst bzw. ihre Familien durch den Bw bereits erhalten haben, verpflichtet fühlten, dem Bw zu helfen. So schildert der Bw, dass er dem Bruder des Herrn X kostenlos Unterkunft gewährte und ..."daraus resultierend hat er sich natürlich auch ein bisschen verpflichtet gefühlt, dass er mir auch einmal wieder helfen sollte. Er selbst hat ja vier Kinder und selbst gearbeitet und daher hat er vielleicht seinem Bruder gesagt, er soll helfen"... (vlg. Tonbandprotokoll Seite 2). Der Zeuge X führte aus: "Ich habe hier überhaupt niemand in Europa, keine Verwandten, keine Freunde, wir hatten einfach freundschaftliche Verhältnisse und da hilft man sich. Er hat mir zB schon sein Auto geborgt, da ich ja einen Führerschein habe, weil das Fahren mit dem Autobus oft sehr weit ist" (vgl. Tonbandprotokoll Seite 4). Der Bw selbst beschreibt dies in seiner Aussage mit den Worten bezüglich einer Entlohnung war nichts vereinbart, ich gehe davon aus, dass sie gedacht haben, sie sind selber ein wenig in der Schuld, dass sie mir helfen müssen, weil ich schon einiges für sie getan habe" (vgl. Tonbandprotokoll Seite 2)."

 

Zu den Privat- und Familienverhältnissen des Bw ist festzustellen, dass in Österreich sein Bruder X samt Gattin und 5 Kindern, sowie sein Bruder X samt Gattin und 3 Kindern aufhältig sind. X lebt in X, sein Bruder X an der Adresse X. Beide Brüder gehen einer Erwerbstätigkeit nach.

 

Die Eltern des Bw leben nach wie vor in Russland, ein Kontakt hat aber schon seit Jahren – außer telefonisch – nicht mehr bestanden. Bezüglich der sportlichen Erfolge wird das Vorbringen des Bw den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen des Bw und den Verfahrensakt. Da bereits nach der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gem. § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom  31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden  Maßnahme – wie z. B. Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, aber auch Rückkehrverbote– auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.

 

Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 9 FPG als Einreiseverbot.

 

Der Bw war zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides am 8. Februar 2010 Asylwerber. Es steht unstrittig fest, dass der Berufungswerber am 10. Februar 2009 um 09.00 Uhr einer illegalen Beschäftigung nachging.

 

Mittlerweile liegt eine asylrechtliche Ausweisung vor. Der Tatbestand für ein höchstens 5-jähriges Einreiseverbot gemäß § 54 Abs. 3, 9 und § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist erfüllt. 

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Die dargestellten sportlichen Leistungen indizieren ein gewisses Ausmaß an Integration. In Österreich leben die beiden Brüder des Bw samt deren Familien. Nun ist der Bw aber volljährig und selbsterhaltungsfähig. Sein persönliches Interesses an einem Privat- und Familienlebens mit seinen beiden Brüdern in Österreich überwiegt daher nicht das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbotes. Das Einreiseverbot ist gemäß Artikel 8 EMRK iVm. § 61 FPG zulässig.

 

Die Dauer des Einreiseverbotes war primär danach zu bemessen, zu welchem Zeitpunkt sich der Bw nachhaltig gebessert haben wird. Insgesamt ist ein 3-jähriges Einreiseverbot angemessen.

 

Das Rückkehrverbot wurde in Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bereits mit der am 8. Februar 2010 erfolgten Zustellung durchsetzbar. Somit ist das Einreiseverbot bis zum 8. Februar 2013 zu befristen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 28,60 Euro angefallen.

 

 

Разъяснение права и порядка обжалования:

Обжалование данного решения  в обычном порядке не допускается.

 

Указание:

Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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