Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730614/10/BP/JO

Linz, 02.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA Türkei, derzeit aufhältig in der X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 16. April 2012, GZ: Sich40-30938, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines befristeten Einreiseverbots in der Dauer von 5 Jahren nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

         Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die      Befristung des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird         und Spruchpunkt II. wie folgt zu lauten hat:

 

                   "Gemäß § 55 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr.           100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt,              BGBl. I Nr. 49/2012, wird die Frist für die freiwillige Ausreise             mit 14 Tagen festgesetzt."

 

         Im Übrigen wird          der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 16. April 2012, GZ: Sich40-30938, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs.1 iVm Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen sowie gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

1.1.2. Betreffend die Rückkehrentscheidung und das auf 5 Jahre befristete Einreiseverbot zitiert die belangte Behörde zunächst die §§ 52 und 53 des Fremdenpolizeigesetzes.

 

Der Bw habe sich gegen die geplanten Maßnahmen gewendet und dies wie folgt begründet:

 

Die den Verurteilungen 2003 und 2006 zugrunde liegenden Straftaten hätten im Wesentlichen damit zu tun, dass er die Scheidung von seiner Frau nicht verkraftet habe und nicht damit habe umgehen können. Er wäre mit Alkohol und Drogen in Kontakt gekommen und habe sich in prekärer finanzieller Lage befunden. 2005 habe er Privatinsolvenz angemeldet.

 

Anfang 2007 hätte man ihn dann vor die Wahl gestellt, entweder zwei Jahre in Österreich ins Gefängnis zu gehen oder fünf Jahre lang in der Türkei Aufenthalt zu nehmen. Es habe geheißen, dass nach Ablauf von fünf Jahren alles in Ordnung wäre.

 

In diesem Sinne sei er der Meinung gewesen, dass der unbefristete Sichtvermerk nach Ablauf des befristeten Aufenthaltsverbotes wieder aufleben würde. Er sei vergangenen November ohne schlechtes Gewissen ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Hätte er gewusst, dass der Sichtvermerk dauerhaft untergegangen sei, so hätte er sich vorher an die österreichische Botschaft gewandt. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass noch eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten offen sei. Das genaue Strafausmaß der Verurteilung vom LG Feldkirch sei ihm 2006 nicht bewusst gewesen.

 

Auch würden seine persönlichen Verhältnisse gegen die Rückkehrentscheidung sprechen: sein Vater sei 2004 oder 2005 verstorben. Seine Mutter und sein Bruder würden in X leben. Beide seien türkische Staatsangehörige. Von 1996 bis 2003 sei er mit der Türkin X verheiratet gewesen. Aus der Ehe würden die zwei Töchter X, geb. X und X, geb. X, beide ab Geburt türkische Staatsbürger, stammen. Seine Exfrau und die beiden Kinder würden in X leben. Ob sie mittlerweile eingebürgert seien, könne er nicht genau sagen. Die Kinder hätten ihn in der Türkei einmal im Jahr besucht; nach der Wiedereinreise habe er die Kinder in Vorarlberg besucht und danach telefonisch Kontakt gehalten.

 

Ansonsten würden noch diverse Verwandte von ihm in Vorarlberg leben, zB Schwägerin mit Kindern, Onkel, Cousin usw.

 

Seit ca. 3 Monaten kenne er die deutsche Staatsangehörige X. Sie sei 35 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum könne er nicht angeben. Er sei rund einen Monat vor seiner Festnahme mit ihr zusammengezogen. Es handle sich um seine Lebensgefährtin.

 

In der Türkei habe er 4 Jahre die Volksschule besucht. In Österreich sei er ein Jahr in die Volksschule und 4 Jahre in die Hauptschule gegangen, welche er positiv abgeschlossen habe.

 

In den Jahren 1987 bis 2006 sei er ohne wesentliche Unterbrechung in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Er habe in Österreich eine Maurer- und Kochlehre begonnen, aber nicht abgeschlossen. Im Bundesgebiet habe er dann am Bau, als Schaltafelhersteller, Koch, Lagerist und in einem Kebab-Verkaufsstand gearbeitet.

 

Ab Jahreswechsel 2011/2012 habe er dann in X am Kebab-Stand eines Verwandten gearbeitet. Seine Versicherungsnummer laute auf X.

 

Er spreche Deutsch und Türkisch. Nach seinem Empfinden spreche er besser Deutsch als Türkisch.

 

Er verweise darauf, dass er in Österreich aufgewachsen sei. In der Türkei habe er zwar Verwandte (Onkel, Tante, Cousin usw.), welche aber nicht in Istanbul, sondern weiter entfernt wohnen würden. In der Türkei habe er gleichsam keine näheren Bezugspersonen. Er sehe sich dort keine Zukunft. Mit der Kultur der Türkei sei er nicht wirklich vertraut.

 

Er möchte in Österreich leben, wo seine Lebensgefährtin und seine nächsten Angehörigen wohnen würden. Außerdem wolle er hier arbeiten und sich später selbständig machen. Von hier aus möchte er auch seiner Unterhaltspflicht nachkommen. Jedenfalls werde er sich in Zukunft wohlverhalten.

 

Zusammenfassend bitte er, von der Rückkehrenscheidung abzusehen und ihm eine zweite Chance zu geben.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs habe sich der Bw noch mit Schreiben vom 14.03.2012 geäußert und im Wesentlichen seine niederschriftlichen Angaben vom 02.03.2012 wiederholt. Er habe diese nur dahingehend ergänzt, dass er beabsichtigen würde, seine deutsche Lebensgefährtin zu heiraten. Er würde auch – vorbehaltlich eines Aufenthaltstitels – sofort eine Arbeitsstelle bei der Firma X in X haben. Als gelernter Koch könne er außerdem sofort eine Saisonstelle antreten, zumal im Gastronomiebereich Fachkräftemangel herrsche.

 

Er habe nicht gewusst, dass er seinen Daueraufenthalt hätte verlängern lassen müssen, während er sich nicht in Österreich aufhielt, weswegen dieser am 25.01.2007 erloschen sei. Er hätte sich sonst rechtzeitig um die Verlängerung gekümmert.

 

Zur Wahrung seines Privat- und Familienlebens ersuche er, dass keine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde.

 

Seiner Stellungnahme sei zunächst entgegen zu halten, dass er entgegen den bestehenden Vorschriften über die Einreise nach Österreich eingereist sei, ohne im Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels zu sein. Wenn auch in seinem Reisepass TR-I-Nr. 571514 noch ein "alter Sichtvermerk", ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Vignette Nr. A0510134, mit unbefristeter Gültigkeit, eingeklebt gewesen sei, so habe er diesen nicht mehr rechtmäßig besessen, da mit der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 29.12.2006, dieser am 25.01.2007 erloschen sei. Das Erlöschen dieses Sichtvermerkes bedeute, dass dieser nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes nicht wieder aufleben würde. Er hätte somit auch keine Gelegenheit gehabt, diesen von der Türkei aus verlängern zu lassen.

 

Er habe somit gegen wesentliche fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden. Türkische Staatsbürger würden neben einem gültigen Reisepass zur erlaubten Einreise in das Bundesgebiet einen gültigen Sichtvermerk benötigen. Diesen habe er zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich am 23.11.2011 nicht besessen.

 

1.1.3. Durch sein Verhalten in Österreich sei die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in einem hohen Maße gefährdet. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar.

 

Wenn er auch familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich geltend mache, so dürfe dabei nicht übersehen werden, dass er die letzten fünf Jahre in der Türkei gelebt und dort auch den Lebensunterhalt durch Arbeit bestritten habe. Es sei ihm somit die türkische Lebenskultur mit Sicherheit nicht besonders fremd. Er beherrsche die türkische Sprache und sei durchaus in der Lage gewesen die letzten fünf Jahre dort zu leben. Dabei sei jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass seine Kinder, welche offensichtlich bei seiner geschiedenen Gattin in Österreich leben würden, regelmäßig auch in der Türkei zu ihm Kontakt hielten. Wenn diese Kontakte auch nur durch jährliche Besuche erfolgt seien, so könne diese Beziehung jedenfalls auch in Zukunft auf diese Weise aufrecht erhalten werden. Dazu komme, dass seine geschiedene Gattin mit den Kindern in Vorarlberg lebe und er in Oberösterreich Aufenthalt genommen habe, sodass auch hier eine größere räumliche Distanz bestehe.

 

Bezüglich seiner Unterhaltsverpflichtungen müsse angemerkt werden, dass er diesen auch von der Türkei aus nachkommen könne. Es stelle diese Verpflichtung keinen zwingenden Grund für seine Anwesenheit in Österreich dar.

 

Er sei in einem Lebensalter, in welchem es ihm zumutbar sei, sich wieder mit seinem Heimatland, der Türkei, auseinander zu setzen. Im Hinblick darauf, dass er die letzten fünf Jahre in der Türkei gelebt habe und auch dort zum Teil berufstätig gewesen sei, sei zu erwarten, dass er sich auch auf Dauer dort wieder etablieren könne. Auf Grund seiner beruflichen Erfahrung als Koch bzw. im Gastgewerbe sei schon zu erwarten, dass er im Bereich der Fremdenverkehrswirtschaft bzw. der Gastronomie in der Türkei, welche zu einer der beliebtesten Urlaubsdestinationen von deutschen und österreichischen Touristen zähle, Arbeit finden könne.

 

Es sei auch mit den modernen Kommunikationsmitteln, wie z.B. Telefon, Internet, Skype usw. möglich, mit den Verwandten in Österreich in Kontakt zu bleiben, sodass sein Privat- und Familienleben nicht besonders beeinträchtigt werde.

 

Wenn er nunmehr vorbringe, dass er mit einer deutschen Staatsbürgerin, Frau X, in einer Lebensgemeinschaft lebe, so müsse dazu angemerkt werden, dass seine Lebensgefährtin über ein sehr geringes Einkommen verfüge, da sie lediglich geringfügig beschäftigt sei. Sie habe bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn für den Monat März 2011 ein Einkommen von 192,-- Euro nachgewiesen. Es bestehe somit die konkrete Gefahr, dass sie mit diesem geringen Einkommen österreichische Sozialhilfe über Gebühr in Anspruch nehmen müsse, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Im Übrigen sei er die Lebensgemeinschaft erst eingegangen, nachdem er unerlaubt nach Österreich eingereist sei.

 

Aufgrund des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenssituation werde festgestellt, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung schwerer wiegen würden als die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf seine persönliche bzw. familiäre Lebenssituation.

 

In der Gesamtschau seiner Integration in Österreich könne diese auf Grund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer, der Begleitumstände und seines Vorlebens in Österreich, welches doch durch massive Straffälligkeit auch hinsichtlich Delikten nach dem Suchtmittelgesetz getrübt sei, nicht als besonders intensiv betrachtet werden.

 

Bei der Abwägung würde die Dauer seines Aufenthaltes, das Ausmaß der Integration und die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen berücksichtigt werden.

 

Bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gab die belangte Behörde begründend Folgendes an:

 

Da er widerrechtlich nach Österreich eingereist sei und über keinen gültigen Aufenthalt in Österreich verfüge, sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich dringend geboten. Er könne somit nach der Verbüßung der Strafhaft nicht legal im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen. Es müsse zudem befürchtet werden, dass er wiederum in alte Verhaltensmuster zurückfalle und im Zusammenhang mit Suchtgift in Erscheinung trete. Er sei, wie bereits erwähnt, zweimal wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Aus diesen Gründen sei einer Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom 26. April 2012.

 

Darin stellt er zunächst folgende Anträge:

 

-         die Berufungsbehörde möge seiner Berufung Folge geben und den oben bezeichneten Bescheid restlos beheben;

-         in eventu die Berufungsbehörde möge die Dauer des Einreiseverbotes einschränken;

-         in eventu die Behörde möge das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum aufheben.

 

Begründend führt der Bw aus, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin (X, deutsche StA), die er in Kürze heiraten werde. Weiters würden seine beiden mj. Töchter X (geb. X) und X (geb. X) bei seiner Exfrau X in Vorarlberg leben. Unter einem 5-jährigen Einreiseverbot in den gesamten Schengenraum würde die Verbindung zu seinen Töchtern und seiner Lebensgefährtin sehr leiden. Telefon, Email und Skype würden eine persönliche Beziehung nicht ersetzen können. Seine Mutter und sein Bruder würden ebenfalls in X in Vorarlberg leben. Zur Wahrung seines Privat- und Familienlebens ersuche er die Behörde dringend, seiner Berufung stattzugeben.

 

Es stimme, dass er in der Vergangenheit drei Mal in Österreich verurteilt wurde, er bereue, dass er damals straffällig geworden sei. Er wolle seine Vergangenheit nicht beschönigen, gebe aber zu bedenken, dass er in zwei Fällen zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sei, in einem Fall sei von einer Strafe abgesehen worden. Er strebe eine Zukunft in Österreich an und werde sicher nicht mehr straffällig werden. Sein Aufenthalt in Österreich stelle daher kein Sicherheitsrisiko dar.

 

Aus § 53 Abs 3 FPG gehe hervor, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.

 

Er habe den größten Teil seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbracht und fühle sich dem Land sehr verbunden. Da er Berufserfahrung in der Gastronomie habe, sei er überzeugt, jederzeit eine Anstellung im Gastgewerbe zu finden, zumal in Österreich Fachkräftemangel in diesem Bereich bestehe.

 

Bezüglich der Gültigkeit des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum verweist der Bw auf die Entscheidung des UVS Wien vom 14.11.2011, FRG/46/12805/2011, weshalb die Behörde das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum aufheben möge.

 

Weiters regt der Bw an, die Gültigkeitsdauer angemessen zu verkürzen sollte sich die Behörde außerstande sehen, gänzlich von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen und ersucht abschließend nochmals, keine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30. April 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2.1. Mit E-Mail vom 15. Mai 2012 übermittelte die belangte Behörde eine Mitteilung über die vorzeitige Entlassung des Bw aus der Strafhaft mit 31. Juli 2012.

 

2.2.2.2. Am selben Tag reichte die belangte Behörde die Heiratsurkunde des Bw über die Eheschließung am 10. Mai 2012 mit seiner vormaligen Lebensgefährtin nach.

 

2.2.2.3. Mit E-Mail vom 16. Mai 2012 teilte die belangte Behörde mit, dass gegen die Ehegattin des Bw ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei, weil sie die Voraussetzungen der § 51 NAG im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht erfüllt habe.     

 

2.2.2.4. Jeweils mit Telefax der Rechtsberatung des Bw (4. Juni 2012 und 11. Juni 2012) wurden sowohl die Heiratsurkunde als auch ein Dienstvorvertrag übermittelt.

 

2.2.2.5. Mit E-Mail vom 27. Juni 2012 übermittelte die belangte Behörde einen Bescheid selben Datums (Sich40-31061), gerichtet an die nunmehrige Ehegattin des Bw, mit dem diese aus dem Bundesgebiet gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen und ihr gleichgehend von Amts wegen ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt wird.

 

In der Begründung wird ua. angemerkt, dass die betreffende Fremde am 27. März 2012 die Ausstellung einer Anmeldebestätigung bei der belangten Behörde beantragt habe (Zweck: Arbeiterin), wobei aus der vorgelegten Lohnbestätigung ein Einkommen von 192 Euro hervorgehe. Noch am selben Tag sei ihr die Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG ausgestellt worden. Am 3. Mai 2012 habe sie bekanntgegeben, gekündigt worden und in der 9. Woche schwanger zu sein.

 

Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass die Abmeldung durch den Arbeitgeber bereits am 26. März 2012 (also vor der Antragstellung) erfolgt sei. Laut Bestätigung einer Gynäkologin vom 27. April 2012 sei die Ehegattin des Bw zu diesem Zeitpunkt in der 8. Schwangerschaftswoche gewesen und der voraussichtliche Geburtstermin mit 7. Dezember 2012 errechnet worden.

 

Am 15. Mai 2012 habe die Fremde einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht. Die Fremde sei in Deutschland zweifach wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden.

 

Seit 12. September 2011 sei die Ehegattin des Bw in Österreich polizeilich gemeldet. Während dieser Zeit sei sie lediglich im November 2011 8 Tage und im März 2012 10 Tage geringfügig beschäftigt gewesen. Die Betreffende habe angegeben, von der Caritas X am Inn monatlich eine Unterstützung von 400 Euro zu erhalten. Befragt zum Vater ihres erwarteten Kindes habe sie den Bw angegeben und betreffend den errechneten Geburtstermin und damit verbunden mit dem Umstand, dass die Zeugung Ende Februar durch den Bw wegen seines seit 31. Jänner 2012 bestehenden Haftaufenthalts nicht anzunehmen sei, dass die physiologische Möglichkeit durchaus gegeben sei.

 

In rechtlicher Beurteilung kommt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt der Ehegattin des Bw gemäß den Bestimmungen des NAG (insbesondere §§ 51 und 53) nicht gegeben sind.

 

2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei und völlig unwidersprochen aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch liegt kein daraufgerichteter Parteienantrag vor.

 

Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Parteienvorbringen des Bw ohnehin Glaubwürdigkeit zugemessen wird.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1., 1.1.2., 1.2. sowie 2.2.2.1. bis 2.2.2.5.  dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 65a Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 49/2012 haben begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

 

Gemäß § 65a Abs. 2 FPG sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

 

Gemäß § 65a Abs. 3 FPG besteht über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.

 

Gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist es zunächst erforderlich zu klären, ob dem Bw – bedingt durch die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen im Mai 2012 – nunmehr der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommt, da diesfalls die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der §§ 52 und 53 FPG nicht heranzuziehen wären. In diesem Sinn stellt sich die Frage, ob der Bw ein Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht – gestützt auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (oder eine sonstige Grundfreiheit) der Europäischen Union von seiner Ehegattin her auf sich ableiten kann. Dazu muss deren Status als Vorfrage im Sinn des § 38 AVG beurteilt werden.

 

3.1.3. Wie sich insbesondere aus Punkt 2.2.2.5. dieses Erkenntnisses ergibt, ist die Ehegattin des Bw seit September 2011 im Bundesgebiet aufhältig – also bereits seit mehr als 3 Monate. Weiters ergibt sich aus dem Sachverhalt zweifelsfrei, dass sie aus Eigenem nicht in der Lage ist, für ihren, das Sozialhilfeniveau übersteigenden, Lebensunterhalt zu sorgen und auch dementsprechend bereits soziale Hilfe bezieht bzw. beantragt hat. Es ist hier nicht ausreichend, den für den Fall des Verbleibs des Bw in Österreich durch ihn allenfalls erwarteten Verdienst a priori ins Treffen zu führen. Die Ehegattin selbst hat unbestrittener Maßen lediglich 18 Tage während ihres beinahe einjährigen Aufenthalts gearbeitet (mit einem Lohn von 192 Euro).

 

Die Beurteilung der Vorfrage ergibt somit, dass der Ehegattin des Bw ein auf Unionsrecht gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zukommt. Daraus folgt aber, dass der Bw sich nicht auf § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG bzw. in der Folge auf §§ 65af. Stützen kann. Er ist somit bezüglich der Aufenthaltsbeendigung als Fremder im Sinn der §§ 52 und 53 FPG rechtlich zu behandeln.

 

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 49/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass der Bw über keinerlei Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt, weshalb § 52 Abs. 1 FPG einschlägig und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Bw grundsätzlich erforderlich ist. Allerdings ist hierbei auch auf die Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme auf das Privat- und Familienleben des Bw Bedacht zu nehmen. 

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.3. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Vorweg ist hier schon auf die offensichtlich massiv gegebene nachlässige Haltung des Bw gegenüber fremdenrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen, die ihn in der Vergangenheit – ohne jegliches Unrechtbewusstsein – die Normen etwa betreffend Einreisesichtvermerken vollständig ignorieren ließ. Auch gegenwärtig vermittelt der Bw nicht den Eindruck (vgl. Akt), dass ihm die Bedeutung eines effektiven Fremdenrechts für den österreichischen Staat zugänglich wäre.

 

3.3.4. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme sowohl das Privat- als auch das Familienleben betroffen, zumal er – wenn auch erst seit kurzem – verheiratet ist und verschiedene Verwandte einschließlich zweier eigener Töchter (wenn auch in Vorarlberg) im Bundesgebiet leben. Besonders wird auch auf die Rolle der Ehegattin, die deutsche Staatsangehörige ist, einzugehen sein (vgl. § 61 Abs. 3 FPG).

 

3.3.5. Der Bw ist gegenwärtig seit November 2011 – also erst seit rund 8 Monaten im Bundesgebiet aufhältig, wobei dieser Aufenthalt durchwegs rechtswidrig war. Davor entsprach er einem 5-jährigen Aufenthaltsverbot und war somit in der Türkei aufhältig. Von Beginn der 80er-Jahre bis 2006 war er allerdings – wie angenommen werden kann - legal im Bundesgebiet aufhältig. Es ergibt sich daher ein gemischtes Bild.

 

3.3.6. Dies setzt sich auch in der Beurteilung der beruflichen und sozialen Integration fort. Der Bw weist durchaus Merkmale einer beruflichen Integration auf. Er arbeitete (mit kurzen Unterbrechungen) von rund 1987 bis 2006 und auch vor seiner Inhaftierung zum Jahreswechsel. Darüber hinaus verfügt er über einen Dienstvorvertrag. Von 2006 bis 2011, wie auch während der Inhaftierung seit 31. Jänner 2012 ging er im Bundesgebiet naturgemäß keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Mit Bedacht auf den Arbeitsvorvertrag könnte er nach Haftentlassung allenfalls als selbsterhaltungsfähig bezeichnet werden.

 

Die soziale Integration kann aufgrund seiner unbestrittenen Sprachkenntnisse, der Absolvierung eines Teils der Schulausbildung in Österreich, seines langjährigen Aufenthalts und der Tatsache, dass verschiedene nahe Verwandte im Bundesgebiet aufhältig sind, als gegeben angenommen werden. Diese Integration wird allerdings durch den Umstand, dass er von 2006 bis 2011 in seinem Heimatland aufhältig war und durch seine zeitweilige Verankerung im Suchtgiftmilieu geschmälert.

 

3.3.7. Im Gegenzug ist zu konstatieren, dass die Verankerung des Bw im Heimatland ebenfalls vorliegt. Er besuchte dort die Volksschule, spricht die türkische Sprache und lebte erst kürzlich 5 Jahre in der Türkei, wo ebenfalls Verwandte von ihm aufhältig sind. Nachdem er während dieses Aufenthalts in der Türkei – nach eigenen Angaben beruflich tätig war, kann er auch dort als beruflich und sozial voll integriert gelten. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist ihm also jedenfalls zumutbar.

 

3.3.8. Betreffend die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens ergibt sich wiederum ein differenziertes Bild.

 

Den Kontakt zu seiner Ex-Frau und insbesondere zu den in Vorarlberg lebenden Töchtern erhielt der Bw auch nach seiner Rückkehr – nach eigenen Angaben – mit Ausnahme eines persönlichen Besuchs lediglich telefonisch aufrecht. Diese Töchter sollen ihn zudem in der Türkei einmal jährlich besucht haben. Dadurch, dass er nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt, die Entfernung rund 500 Kilometer beträgt, scheint die Beziehung zu den beiden 12- und 14-jährigen Mädchen durch die beabsichtigte Maßnahme kaum tangiert. Gleiches kann wohl für die – ebenfalls in Vorarlberg lebenden Verwandten – gesagt werden.

 

Anders verhält es sich nun mit der erst kürzlich geehelichten deutschen Staatsangehörigen, die der Bw – nach eigenen Angaben – erst wenige Monate kennt und sogar im Verfahren vor der belangten Behörde noch nicht einmal ihr Geburtsdatum angeben konnte. Dadurch, dass er derzeit in Strafhaft angehalten wird, war ein gemeinsamer Haushalt bislang seit der Eheschließung nicht möglich. Die Rückkehrentscheidung greift jedoch jedenfalls auch in das Familienleben der Ehegattin ein, deren Lebensplanung mit dem Bw im EWR-Raum mittelfristig beeinträchtigt scheint. Schon hier sei aber darauf hingewiesen, dass die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Bw nicht nur von der geplanten Maßnahme Kenntnis hatte, sondern als der erstinstanzliche Bescheid dem Bw schon zugestellt war. In diesem Sinn reduziert sich auch das Maß an Schutzwürdigkeit der Interessen der – nach § 61 Abs. 3 FPG besonders zu berücksichtigenden Stellung der Ehegattin. Hier sei auch vermerkt, dass diese sich nicht auf unionsrechtlich bestehende Grundfreiheiten im österreichischen Bundesgebiet berufen kann (vgl. Punkt 3.1.2.). Dennoch wird sie dadurch beeinträchtigt, als die Rückkehrentscheidung gegen ihren nunmehrigen Ehegatten den gesamten Schengenraum betrifft. Schlussendlich scheint aber mittelfristig die Reduktion der Beziehung auf Besuche im Heimatland des Bw bzw. im Rahmen moderner Kommunikationsmittel zumutbar.

 

Betreffend das ungeborene Kind der Ehegattin des Bw ist auszuführen, dass – selbst, wenn man den physiologisch mehr als zweifelhaften Fall der Vaterschaft des Bw annähme – die Beurteilung keine wesentliche Änderung erfahren würde. Ohne die Bedeutung der Rolle des Vaters gerade auch in den ersten Lebensjahren gering zu schätzen, erscheint der Umstand, der im Übrigen nach gängiger Berechnung als beinahe unmöglich erscheint, nicht geeignet die Waagschale bei der Beurteilung zugunsten des Bw entscheidend zu beeinflussen, zumal auch hier wiederum auf den Umstand des mehr als unsicheren Aufenthaltsstatus des Bw schon im Zeitpunkt der vorgeblichen Zeugung am 31. Jänner 2012 hinzuweisen ist. Die Berücksichtigung der Interessen des Kindes scheint sohin ebenfalls eingeschränkt.

 

3.3.9. Der Bw wurde während seines früheren Aufenthalts zweifach wegen Drogendelikten strafgerichtlich zu insgesamt mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, was angesichts der hohen Rückfallsquote und der eigenen Beschreibung der Tatgründe durch den Bw (angespannte persönliche und finanzielle Situation) nicht geeignet sein kann, positiv auf eine Interessensabwägung  einzuwirken. Hier ist aber auch nochmals darauf hinzuweisen, dass gegen den Bw bereits ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen werden musste.

 

3.3.10. Festzuhalten ist, dass das Privatleben des Bw teils schon zu einer Zeit entstand, da sein Aufenthaltsstatus untadelig war, was aber nicht – wie oben beschrieben – für das Familienleben gelten kann.

 

Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden sind keinesfalls aus der Aktenlage ersichtlich.

 

3.3.11. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss. Festgehalten wird aber auch, dass sowohl die persönlichen als auch die öffentlichen Interessen durchaus deutlich vorliegen.  

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des      Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK        nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung          eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines          unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen     Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum       heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung      aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder     vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.4.3. Unbestritten ist, dass ein rechtswidriger Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden (vgl. ständige Rechtssprechung der Höchstgerichte). Mangels ausgeprägten Vorliegens spezieller alternativen des § 53 Abs. 2 und 3 FPG kann aber im vorliegenden Fall mit der gesetzlich normierten Mindestdauer für das Einreiseverbot von 18 Monaten das Auslangen gefunden werden. In diesem Punkt war der angefochtene Bescheid zu korrigieren.

 

3.5.1. Allerdings stellt der Bw nunmehr auch sinngemäß den Antrag den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend einzuschränken, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" entfallen möge.

 

3.5.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten" hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.

 

Wie sich aus dem – vom Bw zitierten Erkenntnis des UVS Wien zutreffend ablesen lässt – ergibt sich das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.

 

3.5.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt. In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.

 

3.5.4. Es war also auch diesem Berufungsantrag nicht zu folgen.

 

3.6.1. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG ist der Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, der Fremde entgegen einem Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht.

 

Die Rückkehrentscheidung ist sofort durchsetzbar, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung dagegen aberkannt hat; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wird gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt.

 

3.6.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde für den Fall einer Berufung deren aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Auch, wenn diese Frage in der Berufung nicht thematisiert wird, ist aus Sicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oberösterreich festzustellen, dass das gesetzlich geforderte hohe Gefährdungspotential, das den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, hier wohl nicht gegeben ist. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben.

 

3.6.3. Im Gegenzug war allerdings dem Bw gemäß § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen zuzugestehen.

 

 

3.7.1. Es war somit der Berufung mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird, Spruchpunkt II. wie oben angeführt adaptiert, im Übrigen aber der angefochtene Bescheid bestätigt wird.

 

3.7.2. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides konnte gemäß § 59 FPG abgesehen werden, da der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) und 7,80 Euro (Beilagen), insgesamt 22,10 Euro angefallen.

 

Bernhard Pree

 

 

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