Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730635/2/SR/WU

Linz, 20.06.2012

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Mazedonien, X, Mazedonien, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 5. Juni 2012, AZ. 1058493/FRB, mit dem der Antrag des Berufungswerber auf Aufhebung des auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes (Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 27. Oktober 2010) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Apelimi refuzohet si i pa bazë dhe vertetohet Vendimi i kundërshtuar.

 

Rechtsgrundlage / Baza ligjore:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 5. Juni 2012, AZ 1058493/FRB, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden Bw) auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 20910 erlassenen, auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid vom 27. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Den (rechtsfreundlich eingebrachten) Antrag auf Aufhebung dieses Bescheides habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Oktober 2011, AZ 1058493/FRB, mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen. Dieser Bescheid sei am 18. November 2011 in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass sich seit der Erlassung des bezeichneten Bescheides die Rechtslage nicht geändert habe und die Begründung des neuerlichen Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen unverändert geblieben sei.

 

In der Folge bezog sich die belangte Behörde auf die Begründung des Bescheides vom 28. Oktober 2011, AZ 1058493/FRB, die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wies den Antrag vom 18. April 2012 wegen entschiedener Sache zurück.

 

2. Gegen den laut Rückschein am 7. Juni 2012 zugestellten Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 12. Juni 2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 15. Juni 2012, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

 

In der Berufungsschrift bezog sich der Bw wie bisher auf seine familiäre Situation, auf die Gründe, die zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben, zeigte hinsichtlich der begangenen Straftaten Reue und ersuchte um Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, um ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen zu können.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Schreiben vom 15. Juni 2012 den Fremdenakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vorlageakt der belangten Behörde.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhaltsteilen und den folgenden Sachverhaltsergänzungen aus. Der relevante Sachverhalt ist unstrittig.

 

Mit Schreiben vom 23. September 2011 brachte der rechtsfreundlich vertretene Bw den "ersten" Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ein. Im Antrag stellte der Bw seine – bereits vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestehende und weiterhin unverändert gebliebene – familiäre Situation dar. Anschließend wies er darauf hin, dass seiner Frau - aufgrund ihrer sozialen Integration in Österreich – eine Übersiedlung nach Mazedonien nicht zugemutet werden könne und ihm - aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes - der Aufenthalt in Österreich und ein gemeinsames Familienleben verwehrt sei. Sein strafbares Verhalten in Österreich bereue er und seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei er nicht mehr straffällig geworden.

 

Nach umfassender Auseinandersetzung mit der geltenden Rechtslage (im Besonderen § 60 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1, 2 und 3 FPG) wies die belangte Behörde den gestellten Antrag als unzulässig zurück. Der rechtsfreundlich vertretene Bw hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen.

 

Den Antrag vom 18. April 2012 (zweiter Antrag) begründete der Bw ausschließlich damit, dass er die Ehegattin und den gemeinsamen Sohn besuchen möchte. Er sei ein anständiger Mensch und benehme sich ganz ordentlich und schwöre, dass er sie nur besuchen möchte und sonst nichts anderes. Daher ersuche er um Annullierung der Einreisesperre.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Mit. 1. Juli 2011 trat das FRÄG 2011 in wesentlichen Teilen in Kraft.

 

Gemäß § 125 Abs. 16 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 bleiben vor Inkrafttreten des FRÄG 2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG 2005 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das vorliegende Aufenthaltsverbot als ein mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG zu betrachten.

 

Nach § 60 Abs. 1 FPG kann die Behörde ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

4.2. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat.

 

Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich anderseits das neue Parteibegehren im wesentlichen Bereich mit dem frühren deckt.

 

4.3. Unbestritten haben sich weder die anzuwendenden Rechtsgrundlagen noch der wesentliche Sachverhalt geändert.

 

Ohne sich mit den rechtlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und auf den Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache Bezug zu nehmen, hat der Bw - wie bisher – ausschließlich auf seine unverändert gebliebene und für ihn unbefriedigende Familiensituation abgestellt.

 

Zu Recht hat die belangte Behörde den Antrag vom 18. April 2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

4.4. Aus den genannten Gründen war die Berufung abzuweisen und der angefochtene  Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Sqarim të drejtave ligjore:

Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.

 

Njoftim:

Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 220 euro taksa.

 

Mag. Stierschneider

 

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