Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101164/7/Fra/Ka

Linz, 22.07.1993

VwSen - 101164/7/Fra/Ka Linz, am 22. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des G L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. März 1993, VerkR96/4770/1991/B, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I.: Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen; ihr wird jedoch hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 11.000 S auf 9.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen auf acht Tage herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: "§ 99 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.5 StVO 1960." Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 44a Z3 und 51 VStG.

II.: Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 900 S. Für das Berufungsverfahren fällt kein Kostenbeitrag an.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1993, VerkR96/4770/1991B, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt, weil er am 13. Juli 1991 gegen 5.00 Uhr auf der rechten U in M versucht hat, das Motorfahrrad mit dem polizeilichen Kennzeichen in Betrieb zu nehmen, obwohl er sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Der Beschuldigte erhob gegen das oben angeführte Straferkenntnis rechtzeitig Berufung. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die rechtliche Beurteilung und gegen die Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der Berufungswerber führt im wesentlichen aus: Er erhebe gegen die Strafe vom 13. Juli 1991 (gemeint wohl: das Straferkenntnis vom 5. März 1993) Einspruch, da er wegen dieser Sache bereits mit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg in Konflikt geraten sei. Dies sei aber zu seinen Gunsten gelaufen, denn er sei zwar auf dem Moped gesessen, aber damit keinen einzigen Meter gefahren.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb nimmt. Unter Inbetriebnahme versteht man bereits die Ingangsetzung des Motors. Gemäß § 99 Abs.5 leg.cit. ist der Versuch strafbar. Voraussetzung für die Strafbarkeit des Versuches ist bedingter Vorsatz des Täters, die Tat zu vollenden.

Wenn nun der Beschuldigte vorbringt, daß er mit dem Motorfahrrad "keinen Meter" gefahren sei, so ist hiezu festzustellen, daß ihm dies auch nicht zur Last gelegt wurde. Nach der Niederschrift vom 22. Juli 1991, aufgenommen beim GPK F L mit dem Beschuldigten, gelang es diesem, das Motorfahrrad zu starten, jedoch der Motor starb jedesmal wieder ab, wenn er damit wegfahren wollte. Dieses - unstrittige Verhalten hätte von der Erstbehörde zwanglos auch unter "Inbetriebnahme " oder "Versuch des Lenkens" subsumiert werden können. Es kann jedoch keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn die Erstbehörde diese Vorgangsweise unter das vom Blickwinkel des Unrechtsgehaltes der Übertretung als weniger ins Gewicht fallende Verhalten des "Versuches der Inbetriebnahme" subsumiert hat. Dies hat sich jedoch in der Strafbemessung (siehe unten) niederzuschlagen.

Der Beschuldigte hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand auch zu verantworten, da es nicht sein Willensentschluß war, das Motorfahrrad nicht zu lenken. Der Umstand der Nichtinbetriebnahme bzw. des Nichtlenkens ist offenbar auf andere Faktoren zurückzuführen. Es lag auch kein absolut untauglicher Versuch vor, weil der Beschuldigte das Motorfahrrad schob (es war unversperrt).

Die Einwände gegen die Schuld gehen daher ins Leere. Die Ergänzung der Sanktionsnorm war im Sinne des § 44a VStG geboten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber spricht mit seiner Argumentation, daß er keinen Meter mit dem Moped gefahren sei den Unrechtsgehalt der Übertretung an. Dazu ist festzustellen, daß grundsätzlich den sogenannten Alkoholdelikten ein erheblicher Unrechtsgehalt anhaftet, zumal diese geeignet sind die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit schwerstens zu beeinträchtigen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß mit dem gegenständlichen Motorfahrrad nicht gefahren wurde. Dieser Umstand vermag jedoch keinen so hohen Unrechtsgehalt zu verwirklichen, zumal durch den Versuch des Startens des Motorfahrrades Interessen der Verkehrssicherheit nicht konkret gefährdet werden. Dies hat sich in der Strafbemessung niederzuschlagen, weshalb eine entsprechende Reduzierung vorgenommen wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch nicht vertretbar, zumal das Verschulden als nicht geringfügig anzusehen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles eine einschlägige Verwaltungsvormerkung aus dem Jahre 1990 aufwies. Dies wurde von der Erstbehörde zu Recht als erschwerender Umstand gewertet. Strafmildernde Umstände sind nicht zutagegetreten. Auf Grund der aufgezeigten Umstände und Erwägungen war auch im Hinblick auf die eher als trist zu bezeichnende soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten (kein Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht ins Auge zu fassen, denn die verhängte Strafe befindet sich beinahe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und sie scheint auch aus präventiven Gründen geboten.

Der Berufungswerber wird abschließend auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Erstbehörde ein Ansuchen um Bewilligung einer Ratenzahlung einzubringen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Kostenausspruch gründet sich auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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