Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 21.07.1993

VwSen-101167/14/Sch/Rd VwSen-101168/8/Sch/Rd VwSen-101169/8/Sch/Rd VwSen-101170/8/Sch/Rd VwSen-101171/8/Sch/Rd Linz, am 21. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des B S vom 25. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. Februar 1993, VerkR96/8553/1992/Ga, VerkR96/8446/1992/Ga, VerkR96/8456/1992/Ga, VerkR96/8473/1992/Ga und VerkR96/8554/1992/Ga, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5. Februar 1993, VerkR96/8446/1992/Ga, VerkR96/8456/1992/Ga, VerkR96/8473/1992/Ga, VerkR96/8553/1992/Ga und VerkR96/8554/1992/Ga, über Herrn B S, H, St. am H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz 1988 iVm der Verordnung vom 26.6.1991, 144/1 und 2/1991, des Gemeinderates der Stadtgemeinde M Geldstrafen von 1.) bis 5.) jeweils 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) bis 5.) jeweils 12 Stunden verhängt, weil er am 1. 6. August 1991 um 9.21 Uhr in 5230 M, vor dem Anwesen, S, 2. 7. August 1991 um 14.11 Uhr in 5230 M, vor dem Anwesen, S, 3. 7. August 1991 um 16.54 Uhr in 5230 M, vor dem Anwesen, S, 4. 27. August 1991 um 9.54 Uhr in 5230 M, vor dem Anwesen, S, 5. 3. September 1991 um 10.03 Uhr in 5230 M, vor dem Anwesen, S, den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen fallen in den Zeitraum zwischen 6. August 1991 und 3. September 1991. Hinsichtlich dieser Vorfälle wurde jeweils eine mit 3. Juli 1992 datierte und am 24. Juli 1992 zugestellte Strafverfügung erlassen.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, daß im § 6 des O.ö. Parkgebührengesetzes zwei unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände angeführt sind. Zum einen begeht gemäß Abs.1 lit.a leg.cit. eine Verwaltungsübertretung, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht, zum anderen begeht gemäß Abs.1 lit.b leg.cit. eine Verwaltungsübertretung, wer sonstigen Geboten oder Verboten dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. Die von der Erstbehörde im Rahmen der Strafverfügungen und des Straferkenntnisses dem Berufungswerber zur Last gelegten Tatvorwürfe umfassen ein Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dieses gemäß den Bestimmungen des § 5 Z3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde M vom 26. Juni 1991, Zl. 144/1 und 2-1991, zu kennzeichnen. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß diese Tatvorwürfe unter den Tatbestand des § 6 Abs.1 lit.b des O.ö. Parkgebührengesetzes zu subsumieren sind, zumal aus den Verfahrensakten kein Hinweis darauf hervorgeht, daß der Berufungswerber die vorgeschriebene Parkgebühr nicht entrichtet hat, was auch für die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Anzeigen des Bediensteten der Überwachungsfirma gilt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es jedoch durchaus vorstellbar, daß jemand zwar die Parkgebühr entrichtet, jedoch vergißt, den Parkschein von außen sichtbar ins Fahrzeug zu legen (auch ein Herunterfallen des Parkscheines ist möglich), was aber nicht damit gleichzusetzen ist, daß jemand die Parkgebühr nicht entrichtet und deshalb nicht in den Besitz eines Parkscheines gelangt, den er von außen gut sichtbar ins Fahrzeug legen könnte. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber lediglich ein Verstoß gegen die aufgrund des O.ö. Parkgebührengesetzes erlassene Verordnung im Sinne des § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz vorgeworfen, nicht aber eine Nichtentrichtung im Sinne einer Hinterziehung der Parkgebühr iSd § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz. Aus diesem Grund wäre die im Spruch angeführte übertretene Norm gemäß den Bestimmungen des § 44a VStG zu korrigieren.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Da im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - eine Verwaltungsübertretung der Hinterziehung der als Gemeindeabgaben anzusehenden Parkgebühr nicht vorliegt, ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht von der speziellen Bestimmung, sondern von der generellen Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten auszugehen. Daraus folgt, daß hinsichtlich der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die jeweilige erste Verfolgungshandlung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, gerechnet ab dem jeweiligen Vorfallstag, seitens der Erstbehörde hätte gesetzt werden müssen.

Die eingangs zitierten Strafverfügungen stellen die ersten Verfolgungshandlungen in den entsprechenden Verfahren dar, welche aber alle erst (geraume Zeit) nach Ablauf der hier zugrundezulegenden Frist des § 31 Abs.2 VStG, nämlich von sechs Monaten, abgefertigt bzw. erlassen wurden.

Aufgrund der aufgezeigten die Verfolgung ausschließenden Umstände war die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mehr zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne auf das Vorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

 

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