Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590300/6/Gf/Rt

Linz, 26.06.2012

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Berufung der X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Oktober 2011, Zl. 6416/2008, wegen der Nichtvorschreibung von Pflege(Sonder-)gebühren an die mitbeteiligte Partei E T,  beschlossen:

 

 

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

Begründung:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Oktober 2011, Zl. 6416/2008, wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet sei, die anlässlich von Aufenthalten ihres (mittlerweile verstorbenen) Ehegatten in einer Krankenanstalt der Rechtsmittelwerberin in den Jahren 2004 und 2005 aufgelaufenen Pflege(Sonder‑)gebühren in einer Höhe von insgesamt 120,75 Euro zu bezahlen.

2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 4. November 2011 zur Post gegebene Berufung.  

 

3. Mit Parteienladung vom 19. Juni 2012, Zlen. VwSen-590294/2/Gf/Wu u.a., hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im gegenständlichen Verfahren eine öffentliche Verhandlung anberaumt.

 

Am 25. Juni 2012 wurde dem Oö. Verwaltungssenat die an die mitbeteiligte Partei gerichtete Ausfertigung dieser Ladung mit dem Vermerk retourniert, dass die mitbeteiligte Partei zwischenzeitlich verstorben ist; Gleiches ergibt sich auch aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

 

4. Davon ausgehend war das gegenständliche Verfahren – unabhängig von der Klärung der Frage, ob die gegenständliche Berufung nicht ohnehin als verspätet anzusehen ist – in analoger Anwendung des § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum