Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730618/2/BP/WU

Linz, 19.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA von Nigeria, unbekannter Aufenthaltsort, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 20. April 2012, Zl. 1-1015121/FP/12, betreffend die Erlassung eines auf 7 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 20. April 2012, Zl. 1-1015121/FP/12, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Gemäß § 68 Abs. 3 FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Bw von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

 

Zu Beginn schildert die belangte Behörde die gesetzlichen Grundlagen und führt aus, dass die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes jenem Zeitraum entspreche, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes habe die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht zu Gunsten des Bw getroffen werden können. Bei der Entscheidungsfindung sei sowohl auf die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes als auch auf seine familiäre und private Situation Bedacht genommen worden.

 

Zum Sachverhalt führt die belangte Behörde aus, dass der Bw am 21. November 2011 um 15.15 Uhr von Beamten der PI X festgenommen und am 23. November 2011 in die JA X eingeliefert worden sei.

 

Mit Urteil des LG Wels, GZ: 15 Hv 144/11m-53 vom 17. Februar 2012 sei der Bw wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG; 15. Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden.

 

Der Bw sei von einem Einzelrichter schuldig gesprochen worden, in Wels vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht zu haben, indem der Bw

A.)    in der Zeit von etwa Februar 2010 bis Oktober 2011 insgesamt zumindest etwa 400 g Kokain durchschnittlicher Qualität an unbekannte Abnehmer und bekannte Abnehmer verkauft, sowie einer konkret bekannten Person am 28. Oktober 2011 zum Kauf angeboten habe,

B.)    im Sommer 2010 3,4 g Marihuana erworben und bis zur Sicherstellung am 8. Juli 2010 besessen habe.

 

Der Bw habe die Möglichkeit gehabt, innerhalb von 2 Wochen zu der beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes schriftlich bei der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Darüber hinaus sei er aufgefordert worden, innerhalb dieser Frist schriftlich Angaben über seine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen in Österreich zu machen. Der Bw habe keine Stellungnahme abgegeben, weshalb die belangte Behörde auf die aus dem Akt ersichtlichen Fakten Bedacht genommen habe.

 

Der Bw sei am 17. Juni 2003 über unbekannt in das Bundesgebiet eingereist und habe beim BAA Linz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieses Asylverfahren sei am 25. September 2009 gemäß §§ 7 und 8 AsylG nach Ablehnung der Behandlung seiner Beschwerde vom VwGH rechtskräftig negativ beschieden worden. Am 22. Oktober 2009 sei eine Verständigung eingelangt, dass der Bw sich gegen eine freiwillige Rückkehr entschieden habe.

 

Am 1. Juli 2009 sei der Bw wegen § 27/2 SMG angezeigt worden. Dieses Verfahren sei unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig zurückgelegt worden.

Am 4. Juni 2010 sei von der BPD Wels eine Ausweisung gemäß § 53 FPG erlassen worden; rechtskräftig mit 23. Juni 2010.

Nach Zusage der nigerianischen Botschaft über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates habe sich der Bw am 5. Juli 2010 bei der Caritas für die freiwillige Rückkehr in seine Heimat angemeldet. Zur Sicherung der Ausreise sei am 9. Juli 2010 das Gelindere Mittel bescheidmäßig erlassen worden.

Vor dem Termin zur Ausreise am 18. August 2010 habe sich der Bw abgesetzt. Die freiwillige Rückreise sei widerrufen worden. Nach Erlassung eines Festnahmeauftrages am 18. August 2010 und einer Hauserhebung sei von seiner Vermieterin bekannt gegeben worden, dass der Bw angekündigt habe, dass er weggehen werde. Am 28. September 2011 sei der Bw von Beamten des SPK X in X im Zug kontrolliert und aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen worden. Da der Bw einen spanischen Aufenthaltstitel mit sich geführt habe, sei die Festnahme hinfällig gewesen und der Festnahmeauftrag widerrufen worden.

 

Am 21. November 2011 sei der Bw festgenommen und in die JA X eingeliefert worden. Der Bw habe angegeben, einen ungarischen Aufenthaltstitel zu haben und in Ungarn zu wohnen. Nach Stellung eines Amtshilfeersuchens an Ungarn sei mitgeteilt worden, dass der Bw aufgrund der Verehelichung mit X einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt habe, dieser jedoch aufgrund der Annahme einer Scheinehe abgelehnt worden sei. Der Bw scheine auch in keinem Melderegister in Ungarn auf.

Aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels sei eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Madrid gestellt worden. Am 19. März 2012 sei bestätigt worden, dass der Bw aufgrund der Eheschließung mit einer EU-Bürgerin einen Aufenthaltstitel, gültig bis 8. Mai 2016, und einen Wohnsitz in Spanien habe.

Aufgrund dieser Bestätigung könne der Bw freiwillig nach Spanien ausreisen. Am 16. April 2012 habe sich der Bw beim Verein Menschenrechte in der JA X zur freiwilligen Rückkehr nach Spanien angemeldet.

 

1.1.2. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Sein oben festgestelltes Verhalten sei zwar in der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 und 3 FPG nicht enthalten, jedoch sei dieses vom Bw gezeigte Verhalten jenen des § 53 Abs. 2 und 3 FPG in der dort zum Ausdruck gebrachten Haltung gleich zu halten. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könne den privaten und familiären Interessen gegenüber den maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen keinesfalls Vorrang eingeräumt werden. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei zur Wahrung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten.

 

Die Behörde habe die Beurteilung eigenständig, somit unabhängig von den die Strafbemessung und den die bedingte bzw. teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Strafgerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu treffen. Dass dabei die Fremdenpolizeibehörden unter Umständen hinsichtlich ihrer Prognosen mit den von den Gerichten für die Bemessung der Strafe und die Gewährung bedingte Strafnachsicht zu treffenden Prognosen des Öfteren nicht übereinstimmen würden, mache eine Entscheidung einer Fremdenpolizeibehörde nach der Judikatur des VwGH zufolge nicht rechtswidrig. Würde man dies anders sehen, würde jedenfalls im Ergebnis eine Bindung der Fremdenpolizeibehörden an die vom Gericht gestellte Prognose hinsichtlich der vom Fremden ausgehenden Gefahr für die im Art 8 Abs. EMRK umschriebenen Schutzgüter bejaht werden. Eine solche Bindung sei allerdings nicht gegeben.

 

Beim Bw liege keine Aufenthaltsverfestigung iSd. § 64 FPG vor und sei ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG zulässig. Das Aufenthaltsverbot sei nach Abwägung der angeführten Umstände unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zulässig. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes wögen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Bw, zumal er in Österreich keine familiären, beruflichen und sozialen Bindungen habe und nur nach Österreich gereist sei, um seinen kriminellen Machenschaften nachzugehen. Überdies bestehe nach der Judikatur des VwGH an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 25. April 2012.

 

Der Bw führte aus, dass er seit 2003 in Österreich sei und Freunde in Österreich habe. Er wolle in Österreich eine Arbeit finden und suchen und mit seiner Frau in Österreich leben. Es tue ihm leid, dass er straffällig geworden sei und es werde nicht mehr vorkommen. Er habe einen Aufenthaltstitel in Spanien, aber dort gebe es keine Arbeit. Er bitte darum, in Österreich bleiben zu können und um eine Genehmigung seiner Berufung und seines Ansuchens bzw. um Akzeptanz seiner Begründung.

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 3. Mai 2012 dem Unabhängigen Verwaltungsakt zur Entscheidungsfindung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

Insbesondere ist auch festzuhalten, dass wegen des unbekannten Aufenthalts des Bw in Spanien weitergehende Ermittlungen nicht zielführend vorgenommen werden könnten.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Es ergibt sich zudem aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass der Bw über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Eine Adresse in Spanien lässt sich ebenfalls nicht aus dem Akt eruieren.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 65a Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 49/2012 haben begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

 

Gemäß § 65a Abs. 2 FPG sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

 

Gemäß § 65a Abs. 3 FPG besteht über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.

 

Gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist § 65a FPG (wenn auch im Zweifel) als einschlägig zu betrachten, da der Bw Ehegatte einer ungarischen Staatsangehörigen somit Unionsbürgerin ist, die zumindest zeitweilig von ihrem Aufenthaltsrecht im EWR-Raum – darunter auch in Österreich – Gebrauch machte.

 

Nachdem eine Überprüfung der tatsächlichen Natur der Ehe nunmehr praktisch nicht denkbar ist, muss diese – trotz bestehender Zweifel – anerkannt werden.

 

Die Verhängung von Aufenthaltsverboten für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ist in § 67 FPG geregelt.

 

3.2.1. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

3.2.2. Nachdem sich der Bw mit Unterbrechungen knapp 9 Jahre im Bundesgebiet aufhielt, kommt § 67 Abs. 1 letzter Satz FPG nicht zur Anwendung.

 

Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nachhaltig und erheblich zu gefährden.

 

Bei Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffs "nachhaltig" ist festzuhalten, dass darunter sowohl eine nach Intensität als auch Konstanz vorliegende Wirksamkeit angesprochen wird. Als Synonym bzw. Deskription von nachhaltig könnte demnach auch "wirksam andauern" verstanden werden.

 

Zum Vorliegen des Tatbestandselements der Gegenwärtigkeit bedarf es eines Sachverhalts dessen Wirkungen nicht schon in der Vergangenheit erschöpft, sondern auch zumindest in die Gegenwart reichend anzusehen sind. Dies impliziert jedoch auch die Beurteilung einer aus Sicht des gegenwärtigen Augenblicks erstellten Zukunftsprognose.

 

"Erheblich" wiederum bedeutet in etymologischer Herleitung: "Schwer genug, um die Waagschale zu heben". Ursprünglich aus dem Rechtsbegriff Relevanz abgeleitet, übersteigt "erheblich" in der Gemeinsprache den Ursprungsbegriff der Intensität nach.

 

Die eben dargestellten Tatbestandselemente müssen zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes kumulativ gegeben sein.

 

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Bw wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG; 15. Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

 

Dem lag zugrunde, dass der Bw über knapp zwei Jahre hindurch (2010 und 2011) Drogenhandel in besonders beträchtlicher Suchtgiftmenge (rund ein halbes Kilo Kokain sowie dazu noch Marihuana) betrieb.

 

3.2.4.1. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.2.4.2. Es steht unbestrittener Maßen außer Zweifel, dass Drogenhandel bzw. Suchtgiftkriminalität generell – noch dazu, wenn in der hier vorliegenden massiven und kontinuierlichen Form – eine erhebliche Gefährdung des Interesses der Gesellschaft am Schutz der Gesundheit (insbesondere von Jugendlichen) und an der Verhinderung strafbarer Handlungen darstellt. Nochmals ist hier auf die negativ beeindruckende Suchtgiftmenge von rund einem halben Kilo Kokain hinzuweisen.

 

Der lange Zeitraum, in dem sich der Bw eine illegale Einnahmequelle verschaffte ist ebenfalls nochmals hervorzuheben. Die begangenen Straftaten stellen also keinesfalls eine bloß punktuelle Gegebenheit dar, sondern zeigen eine gefestigte kriminelle Neigung, die ohne Rücksicht auf Leben und Gesundheit Dritter den eigenen Vorteil sucht.

 

All dies führt zur Bejahung der erheblich vorhandenen kriminellen Energie im Sinne der obigen Überlegungen.

 

3.2.4.3. Die ebenfalls geforderte Nachhaltigkeit der Gefährdung liegt in Anbetracht der Schwere der Delikte und dem über Jahre gezeigten rechtsignorierenden Verhalten jedenfalls vor. Dem Bw muss ein ausgeprägtes Maß an krimineller Energie zugemessen werden, das in der oben beschriebenen Wirksamkeit voll zu Tage tritt.

 

3.2.4.4. Hinsichtlich der Gegenwärtigkeit des Gefährdungspotentials ist aber auf die der Intensität nach gefestigte kriminelle Energie des Bw hinzuweisen, die sich noch vor ca. einem halben Jahr voll manifestierte. Wenn der Bw nun vorbringt, seine Taten zu bereuen, ist doch entschieden darauf hinzuweisen, dass der verstrichene Zeitraum jedenfalls noch zu kurz ist, um eine derartige Änderung realistisch annehmen zu können. Der behauptete Gesinnungswandel des Bw muss sich erst zukünftig beweisen, um eine günstige Prognose erstellen zu können. Dass der Bw im Hinblick auf seine Ausreise nach Spanien frühzeitig aus der Strafhaft entlassen wurde, kann nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass eine Minderung der kriminellen Energie festgestellt werden muss. Ganz im Gegenteil ist der Bw derzeit der Beobachtung seines allfälligen Gesinnungswandels entzogen, zumal er ohne Hinterlassung einer Wohnanschrift nach Spanien verzog.

 

3.2.4.5. Im Ergebnis ist also zu konstatieren, dass durch das vom Bw gezeigte Verhalten das öffentliche Interesse der Gesellschaft an der Verhinderung von strafbaren Handlungen generell, die Verhinderung von Suchtgiftdelikten speziell, gegenwärtig, nachhaltig und erheblich gefährdet ist und ihm derzeit keinesfalls eine günstige Zukunftsprognose auszustellen ist.

 

Grundsätzlich liegt somit der Tatbestand des § 67 Abs. 1 vor, weshalb die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw zulässig erscheint.

 

Allerdings ist im in Rede stehenden Fall auch auf das Privat- und Familienleben des Bw im Sinne einer Interessensabwägung Bedacht zu nehmen.

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.2. Das in Rede stehende Aufenthaltsverbot greift derzeit eher mittelbar in das Privat- und Familienleben des Bw wie auch seiner Ehegattin ein, da beide laut Aktenlage in Spanien aufhältig sind und einem gemeinsamen Haushalt dort nichts im Wege steht. Nachdem aber der Bw vorbringt – wegen der ungünstigen Arbeitssituation – in Spanien gemeinsam mit seiner Gattin nach Österreich gehen zu wollen, ist der Eingriff dennoch nicht als unerheblich anzusehen, zumal die Interessen der Gattin als Unionsbürgerin nach § 61 Abs. 3 FPG besonders zu berücksichtigen sind.

 

3.4.3. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer kann der Bw auf einen aufgrund der Unterbrechungen nicht durchgängigen Zeitraum seit dem Jahr 2003 in Österreich verweisen, wobei der Aufenthalt zumindest während der ersten Jahre wegen des Asylverfahrens als rechtmäßig zu qualifizieren ist.

 

Die berufliche Integration des Bw lässt sich als unterdurchschnittlich bezeichnen. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann wohl keine Rede sein. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung und der ihr zugrundeliegenden Verankerung im Suchtmittelmilieu kann auch die soziale Integration bestenfalls als durchschnittlich angesehen werden. 

 

3.4.4. Nachdem der Bw erst im Alter von 24 Jahren nach Österreich gekommen ist, somit in seinem Heimatland kulturell und sprachlich sozialisiert ist, schiene ihm eine Rückkehr auch nach Nigeria jedenfalls zumutbar.

Wie schon angemerkt, besteht der gemeinsame Haushalt mit der Gattin – wenn überhaupt - erst seit ein/zwei Jahren. Der Ehegattin, die sich derzeit ebenfalls in Spanien aufhält, steht es frei, die ihr fraglos zukommende Freizügigkeit der Person gerade in Österreich wahrzunehmen, jedoch hat sie diesfalls auch die Konsequenzen der drohenden Trennung vom Bw auf sich zu nehmen.

 

3.4.5. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Bw bedarf es keiner weiteren Erläuterungen, weshalb hier auf Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses verwiesen wird. Jedenfalls ist diese Delinquenz schwer zu gewichten.

 

Das Privat- und Familienleben entstand erst während eines aufenthaltsrechtlich unsicheren Status des Bw. Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden sind nicht erkennbar.

 

3.4.6. Aus all dem folgt, dass allenfalls zwar ein spürbarer Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw durch die Maßnahme zu bejahen ist, dass dieser aber im Verhältnis zu dem unter dem Punkt 3.2. eingehend dargestellten öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig weniger stark zu gewichten ist. Wie oben gezeigt, ergibt auch die besondere Berücksichtigung der Interessen der Ehegattin nach § 61 Abs. 3 FPG kein anderes Bild.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG nicht unzulässig scheint.

 

3.4.7. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt man zu den eben dargestellten Überlegungen, wodurch grundsätzlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw gerechtfertigt ist.

 

3.5.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auf § 67 Abs. 2 und 3 FPG zu verweisen.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot höchstens für die Dauer von 10 Jahren erlassen werden.

 

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

     1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

     2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

     3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

     4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

3.5.2. Im angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Im Hinblick auf § 67 Abs. 3 FPG wird deutlich, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, weshalb von einem maximalen Rahmen von 10 Jahren auszugehen ist. Unter dieser Berücksichtigung scheint die Festsetzung der 7-jährigen Dauer im Verhältnis zu den vom Bw begangenen Straftaten, der daraus resultierenden Gefährlichkeitsprognose und den Interessen seiner ungarischen Ehegattin als durchaus angemessen.

 

Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oberösterreich ist dieser Beobachtungszeitraum ausreichend, um dem Bw Gelegenheit zu geben, der von ihm geäußerten Intention nachhaltig zum Durchbruch zu verhelfen.

 

3.6. Auch wenn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung und die Versagung des Durchsetzungsaufschubes vom Bw nicht problematisiert wurde, ist festzuhalten, dass diese Maßnahmen angesichts des vorher gezeigten Verhaltens des Bw jedenfalls zulässig und erforderlich waren, weshalb der angefochtene Bescheid auch in diesen Punkten zu bestätigen war. 

 

3.7.1. Es war daher die vorliegende Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.7.2. Auf eine Übersetzung des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung konnte in Hinblick auf § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden, da der Bw offenkundig der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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