Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101172/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. August 1993 VwSen 101172/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 09.08.1993

VwSen 101172/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. August 1993
VwSen - 101172/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. August 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E S vom 12. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Februar 1993, VerkR96/4008/1992-Stei/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 17. Februar 1993, VerkR96/4008/1992-Stei/Ga, über Herrn E S, T,O, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 22. Februar 1993 beim Postamt 4181 Oberneukirchen hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 8. März 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 15. März 1993 eingebracht (zur Post gegeben).

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen und allenfalls eine zum Hinterlegungszeitpunkt vorgelegene Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen.

Der Berufungswerber konnte in seinem Schreiben vom 16. Juli 1993 solche Umstände jedoch nicht darlegen, sodaß die Verspätung der Berufung als gegeben anzusehen und diese ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zurückzuweisen war.

Zur Information des Berufungswerbers wird noch bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n



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