Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166547/10/Sch/Eg

Linz, 02.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M. H., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. November 2011, Zl. VerkR96-14991-2011, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 47,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. November 2011, VerkR96-14991-2011, über Frau M. H. wegen nachstehender Übertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

1) Sie habe am 2.3.2011, 13:50 Uhr in Linz, xstraße 4, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt und habe deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen weshalb über sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 200 Euro, 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 verhängt wurde.

2) Sie habe am 2.3.2011, 13:50 Uhr in Linz, xstraße 4, den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war und habe deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Wegen dieser Übertretung wurde über sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 36 Euro, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt.

 

Der Kostenbeitrag zum Verfahren wurde mit insgesamt 23,60 Euro festgesetzt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. An der Verhandlung teilgenommen haben neben der Berufungswerberin und ihrem Rechtsvertreter der Zeuge K. P. und ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger.

 

Vorauszuschicken ist, dass der erwähnte Zeuge einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssige Angaben gemacht hat. Für die Berufungsbehörde ist kein Grund erkennbar, weshalb der Zeuge den Vorfall nicht so geschildert haben könnte, wie er sich auch tatsächlich zugetragen hat.

 

4. Unter Zugrundelegung dieser Zeugenaussage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Zum Vorfallszeitpunkt lenkte der Zeuge einen Pkw in Linz auf der xstraße auf dem rechten der beiden dort vorhandenen Fahrstreifen dieser Einbahnstraße in Richtung Graben. Die spätere Berufungswerberin ist ihm schon ein größeres Stück vor der Kreuzung insofern aufgefallen, als sie zweimal links vor ihm fahrend mit ihrem Fahrzeug zum Teil auf seinen Fahrstreifen gelangte. Deshalb setzte er zwei Hupmanöver. Als sich die Fahrzeuge dann der Kreuzung weiter näherten, kam die Berufungswerberin noch einmal rechts auf den Fahrstreifen des Zeugen, wodurch dieser gezwungen war, sein Fahrzeug bis zum Stillstand abzubremsen. Er war dabei so weit nach rechts abgedrängt worden, dass es zu einer kurzzeitigen Berührung der rechten vorderen Felge seines Fahrzeuges mit dem Randstein kam.

 

Ungeachtet dessen fuhr die Berufungswerberin weiter und entfernte sich demnach von der Vorfallsstelle. Der Zeuge entschied sich die Berufungswerberin zur Rede zu stellen und fuhr ihr deshalb sofort nach, in der Folge setzte er sich mit seinem Fahrzeug vor das ihre und veranlasste sie dadurch zum Anhalten. Er stieg dann aus dem Fahrzeug, bemerkte die Beschädigung an der Felge und hielt diesen Umstand der Berufungswerberin vor. Diese interessierte sich allerdings für die Angelegenheit überhaupt nicht. Sie bestritt jeglichen Zusammenhang mit dem Vorfall und tat so, als ob sie das alles nichts anginge. Auch über Vorhalt, dass es sich um Fahrerflucht handeln würde, wenn sie nunmehr wegfahre, kam bei der Berufungswerberin keinerlei Bereitschaft auf, sich mit dem Vorhalt auseinander zu setzen. Sie fuhr dann auch tatsächlich weiter, eine Verständigung der Polizei ihrerseits unterblieb, dies wurde vom Zeugen veranlasst.

 

Auch bei der Berufungsverhandlung beschränkte sich die Berufungswerberin, wie schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren, auf das Bestreiten der Tat und den Versuch, den Zeugen unglaubwürdig erscheinen zu lassen.

 

Zudem wurde die Schlüssigkeit seiner Angaben in Zweifel gezogen, dies ging sogar so weit, dass die Berufungswerberin die Stelle, an der der Berufungswerber an den Gehsteig angefahren sein könnte, in den Kreuzungsbereich auf die Verkehrsfläche Graben zu verlegen versuchte. Dort ist der Gehsteig stellenweise bloß etwa 5 cm hoch, sodass die Beschädigung an der Felge des Fahrzeuges des Zeugen nicht erklärbar wäre. Nach dem Aktenvorgang und auch den glaubwürdigen Angaben des Zeugen allerdings fand die Berührung des Randsteines noch auf der Verkehrsfläche xstraße, etwa 30 m vor der Kreuzung, statt. Dort beträgt die Gehsteighöhe, wie vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, jedenfalls mehr als 10 cm, stellenweise auch noch wesentlich mehr. Es kann daher zwanglos, wie auch vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen bestätigt, die Anstoßhöhe mit dem Schaden an der Felge des Fahrzeuges des Zeugen als korrespondierend angesehen werden.

 

Der Zeuge gab bei der Verhandlung auch nachvollziehbar an, dass für ihn kein anderer Grund bestanden hätte, sein Fahrzeug nach rechts bis zum Randstein zu lenken, wenn die Berufungswerberin nicht dieses Fahrverhalten an den Tag gelegt hätte. Damit ist ihr Verhalten zweifellos als ursächlich für den Unfall mit Sachschaden anzusehen, weshalb sie auch verpflichtet gewesen wäre, wenn schon kein Identitätsnachweis mit dem Zeugen erfolgt ist, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Unfall zu verständigen. Wenn die Berufungswerberin einwendet, sie hätte von dem Vorgang nichts bemerkt, so muss ihr entgegen gehalten werden, dass sie ja bereits vor dem Abdrängen des Zeugen zweimal auf den rechten Fahrstreifen gelangt war und deshalb auch angehupt worden ist. Auch nur bei halbwegs vorhandener Aufmerksamkeit hätte sie daher wahrnehmen müssen, dass noch andere Fahrzeuglenker unterwegs waren und nicht beide Fahrstreifen für ihr Abbiegemanöver zur Verfügung standen. Ganz abgesehen davon ist sie ja vom Zeugen unmittelbar danach auf den Vorfall hingewiesen worden, also spätestens dann hätte ihr Umstände zu Bewusstsein kommen müssen, die auf einen Verkehrsunfall mit Sachschaden hindeuteten. Sie hat es allerdings nicht einmal der Mühe wert gefunden, aus dem Fahrzeug auszusteigen und sich vom Vorhalt der beschädigten Felge – möglicherweise vom Zeugen auch als Radkappe bezeichnet - zu überzeugen. Dieses ignorante Verhalten damit rechtfertigen zu wollen, sie habe sich vor dem Zeugen gefürchtet, erscheint der Berufungsbehörde wenig nachvollziehbar. Abgesehen davon wäre es ihr ohnehin freigestanden, den Unfall bei der Polizei zu melden, ohne sich weiter mit dem Zeugen abgeben zu müssen.

 

Wie wenig überzeugt die Berufungswerberin von ihren eigenen Angaben offenkundig sein dürfte, zeigt auch die Tatsache, dass sie nicht einmal bereit war, eine Unterschrift auf der Niederschrift, welche von der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Linz am 22. März 2011 über ihre Befragung aufgenommen wurde, zu leisten. Warum sie sich vor Unterfertigung einer derartigen Niederschrift, die ohnehin nur im lapidaren Bestreiten der Vorwürfe besteht, noch einer rechtfreundlichen Auskunft bedienen müsste, wie bei der Berufungsverhandlung behauptet, bleibt der Berufungsbehörde völlig unerfindlich.

 

5. Festzuhalten ist, dass der Zeuge P. nicht der einzige war, der laut Aktenlage die Fahrmanöver der Berufungswerberin wahrgenommen hatte. Sowohl von der Verkehrsinspektion als auch seitens der Erstbehörde ist ein weiterer nachfahrender Fahrzeuglenker bereits befragt worden und hat die Angaben des Zeugen P. inhaltlich bestätigt, ausgenommen die Tatsache, dass der Zeuge P. mit seinem Fahrzeug rechts an den Gehsteig angefahren war. Dazu konnte dieser Zeuge allerdings lebensnah auch keine Angaben machen, da er ja links versetzt hinter dem Fahrzeug des Zeugen P. und unmittelbar hinter der Berufungswerberin nachgefahren war. Dadurch war es ihm völlig unmöglich, Wahrnehmungen im Hinblick auf ein mögliches Anfahren des Zeugen P. mit seinem Fahrzeug im Felgenbereich rechts vorne zu machen. Sehr wohl wahrgenommen hat er laut entsprechenden Angaben das Anhalten des zweitbeteiltigten Fahrzeuglenkers. Eine neuerliche Befragung des Zeugen durch die Berufungsbehörde erschien dieser daher entbehrlich, da hier keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Berufungswerberin abzuweisen war.

 

Im Hinblick auf die exakte Anstoßstelle am Randstein, auf deren Fixierung seitens der Berufungswerberin bei der Verhandlung allerhöchster Wert gelegt worden war, ist zu bemerken, dass der Zeuge P. in der durch die Berufungswerberin verursachten Verkehrssituation damit beschäftigt war, sein Fahrzeug mit den nötig gewordenen Brems- und Ausweichmanövern zu beherrschen. Ihm dann im Nachhinein abzuverlangen, die ganz genaue Anstoßstelle noch nachzuvollziehen, überdehnt zweifelsfrei den Maßstab an Exaktheit einer Zeugenaussage. Diesen strengen Maßstab legt die Berufungswerberin bei sich selbst ganz offenkundig nicht an, zumal sie bei der Berufungsverhandlung bloß von einem "normalen" Fahrstil ihrerseits sprach, die Lenkmanöver, trotz Wahrnehmung zweier Zeugen, völlig in Abrede stellte und schließlich sogar noch die Anstoßstelle in die Querstraße verlegen wollte. Für die Berufungsbehörde macht es jedenfalls keinen Unterschied, ob der Zeuge bei seiner vorangegangenen Befragung die Unfallstelle um einige Meter differierend gegenüber seiner Aussage in der Berufungsverhandlung angesetzt hatte.

 

Beweiswürdigend steht daher für die Berufungsbehörde fest, dass die Rechtsmittelwerberin die ihr zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat.

 

6. Im Hinblick auf die Strafbemessung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden. Durch die von ihr – zum Teil -durchgeführten Fahrsteifenwechsel hat sie keine Rücksicht auf den übrigen Verkehr genommen und dadurch die verfahrensgegenständliche gefährliche Situation inklusive eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden herbeigeführt. Ein Fahrstreifenwechsel darf in Interesse der Verkehrssicherheit eben nur durchgeführt werden, wenn man sich vorher überzeugt, ob dies auch gefahrlos möglich ist. Davon konnte im vorliegenden Fall bei der Berufungswerberin nicht die Rede sein.

 

Durch das Verhalten der Berufungswerberin nach dem Verkehrsunfall hat sie der Intention der Meldpflicht für den Fall, dass kein Identitätsnachweis seitens der Unfallbeteiligten erfolgt ist, diametral entgegen gewirkt. Hier geht es darum, dass die Ursachen eines Verkehrsunfalles ohne unnötigen Aufwand geklärt werden können, aber auch darum, dass sich ein Unfallbeteiligter kundig machen kann, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensabwicklung auseinander zu setzen haben wird.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von 36 Euro bzw. 200 Euro können daher keinesfalls als überhöht angesehen werden. Wenngleich der Berufungswerberin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, muss bei der Strafbemessung allerdings auch berücksichtigt werden, dass sie sich gegenüber den Tatvorwürfen trotz der eindeutigen Beweislage völlig uneinsichtig gezeigt hat. Es scheint daher der Berufungsbehörde geboten, es bei der Höhe der verhängten Geldstrafen, ganz besonders im Hinblick auf die Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960, zu belassen.

 

Der aktenkundigen persönlichen Verhältnisse werden es ihr ermöglichen, die Verwaltungsstrafen ohne unzumutbare Einschränkung ihrer Lebensführung zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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