Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290176/2/Kei/Eg

Linz, 09.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des P. N., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. April 2011, Zl. ForstR96-4-2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt wird.

            Statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben es zu verantworten, dass einer Ihrer Arbeiter in der letzten Dezemberwoche 2010 im Nordteil und im Ostteil des 22.149 großen Waldgrundstückes Nr. x, KG M., Marktgemeinde K., Eigentümerin Frau H. H., wh, auf einer zusammenhängenden 0,9 ha großen Fläche ohne behördliche Bewilligung Einzelstammentnahmen durchgeführt hat, die einem Kahlhieb gleichzusetzen sind, da der verbleibende Bestand weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung aufweist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 174 Abs. 1 lit. a) Ziffer 30 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, i.d.g.F., in Verbindung mit § 85 Absatz 1 lit. a) i.V.m. Absatz 2

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00 Euro                24 Stunden                                        § 174 Abs. 1 letzter Satz                                                                                                      Ziffer 1 Forstgesetz 1975,                                                                                        i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. April 2011, Zl. ForstR96-4-2011, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 85 Forstgesetz 1975 lautet (auszugsweise):

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen

a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,

.....

 

(2) Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als vollüberschirmt einzubeziehen.

§ 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975 lautet (auszugsweise):

Wer

a)

.....

30. Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;

.....

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1.      der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

.....

zu ahnden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes.

Es wird ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses hingewiesen – und zwar auf den Absatz auf Seite 2, der unmittelbar nach der Wendung "Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:" angeführt ist.

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – eine Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person den Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.  Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für zwei Personen.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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