Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523157/10/Sch/Eg

Linz, 09.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau K. H., geb. x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. April 2012, Zl. VerkR21-360-2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Juli 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Bescheid vom 2. April 2012, Zl. VerkR21-360-2011, die Frau K. H., von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 14.6.1996 unter Zl. VerkR20-497-1996/WL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 8. Dezember 2011, bis einschließlich 8. April 2012, entzogen.

Im übrigen wurde verfügt, dass die Berufungswerberin innerhalb von vier Monaten ein Verkehrscoaching zu absolvieren habe, widrigenfalls ihr die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung entzogen werden wird.

Außerdem wurde ihr für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 4, 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 1, 25 Abs. 3, 26 Abs. 1 Z. 2, 29 Abs. 4, 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 Z. 1 und 37 Abs. 1 Führerscheingesetz.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der unbestrittene Umstand zugrunde, dass die Berufungswerberin als Lenkerin eines Pkw im Kreuzungsbereich B x x Straße mit der x Landesstraße einen Verkehrsunfall verursacht hat, wobei sowohl an ihrem Fahrzeug als auch an jenem der Zweitbeteiligten schwerer Sachschaden entstanden ist. Verletzt wurde bei dem Unfall niemand. Eine im Anschluss daran von einem Polizeiorgan der Polizeiinspektion Obernberg am Inn durchgeführte Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt ergab eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,51 mg/l. In der entsprechenden Polizeianzeige findet sich hinsichtlich vorangegangenem Alkoholkonsum die Angabe der Berufungswerberin, sie habe zwei Halbe Bier getrunken. Ein Nachtrunk sei nicht erfolgt, auch habe sie keine Angaben hinsichtlich Medikamente oder einer Zahnhaftcreme gemacht.

 

In der Vorstellung gegen den vorangegangenen Mandatsbescheid brachte die Berufungswerberin vor, dass sie am Vorfallstag zum Mittagessen 0,33 l Bier konsumiert habe, in der Folge noch 0,5 l Bier zwischen 16.30 und 17.30 Uhr des Vorfallstages (Unfallszeitpunkt 18:20 Uhr). Sie habe unmittelbar nach dem Unfall, da sie nicht wusste, dass sie einen Alkomattest allenfalls machen müsse, auch Hustentropfen Resyl zu sich genommen. Später präzisierte sie die Menge dieser Hustentropfen mit ca. 30 Stück. Auch habe sie am Vorfallstag eine "Pyralvex"-Lösung verwendet.

 

Die Erstbehörde hat im Hinblick auf eine mögliche Beeinflussung des Alkomatmessergebnisses hiedurch eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt, welche zum Ergebnis kommt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen 15 Minuten Wartezeit zwischen Aufforderung und Alkomattest keinerlei Einflüsse durch die erwähnten Medikamente erfolgt sein konnten.

 

Nach der Aktenlage kann kein Zweifel bestehen, dass diese Wartezeit vom auffordernden Beamten jedenfalls eingehalten worden war. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die eintreffenden Beamten vorerst ja ein Bild vom Verkehrsunfall machen müssen, die Unfallstelle abzusichern und noch entsprechende Daten aufzunehmen waren. Auch wenn das exakte Eintreffen der Beamten am Unfallsort in der Anzeige nicht dokumentiert ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Messzeitpunkt des Alkovortests jedenfalls festgehalten wurde, dieser erfolgte demnach um 18.40 Uhr, eine genau nachvollziehbare Chronologie. Die anschließenden Alkomatmessungen fanden dann um 18:57 Uhr und 18:58 Uhr statt, sodass der 15-minütige Zeitraum laut Anwendungsvorschrift für das Gerät jedenfalls eingehalten war. Somit liegt im Ergebnis ein völlig taugliches und verwertbares Beweismittel in Form des erwähnten Messergebnisses von 0,51 mg/l Atemluftalkoholgehalt vor. Ob sich nun die Berufungswerberin dieses Ergebnis aufgrund des von ihr behaupteten geringen Alkoholkonsums erklären kann oder nicht, spielt diesbezüglich keine Rolle. Ebensowenig ist relevant, wie die Amtshandlung im Detail abgelaufen ist und welcher Beamte genau welchen Teil derselben übernommen hatte. Entscheidend ist allein, dass hier ein verwertbares Alkomatmessergebnis gegeben ist. Dieses Beweismittel wäre nur dann eines Gegenbeweises zugänglich gewesen, wenn die Berufungswerberin eine Blutabnahme veranlasst hätte. Das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung gilt nämlich als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt (VwGH 20.5.1993, 93/02/0092 ua.).

 

Eine solche wurde gegenständlich unbestrittenerweise nicht veranlasst. Der bloße Verweis auf – angeblich – geringe konsumierte Alkoholmengen, im übrigen gegenständlich nicht einmal durchgängig gleich, zumal die Berufungswerberin bei der Berufungsverhandlung gar nur von einem nicht einmal ausgetrunkenen halben Liter Bier sprach, kann an einem Alkomatmessergebnis nichts ändern.

 

4. Der bei der Berufungswerberin gemessene Atemluftalkoholgehalt von 0,51 mg/l (entspricht 1,02 Promille Blutalkoholgehalt) stellt eine Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 dar, wobei gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG hier die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung drei Monate zu betragen hat, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Nach der gegebenen Sachlage muss die Berufungsbehörde davon ausgehen, dass die Rechtsmittelwerberin den Verkehrsunfall nicht nur verursacht, sondern ihr zumindest auch ein Mitverschulden zugerechnet werden muss. Immerhin ist die Berufungswerberin mit ihrem Fahrzeug als benachrangte Lenkerin unmittelbar vor dem Anstoß durch die Zweitbeteiligte mitten auf der Kreuzung zum Stehen gekommen. Die Details des Vorganges werden wohl durch das zuständige Gericht zu klären sein, im Rahmen des Führerscheinverfahrens muss aber nach der gegebenen Sachlage von einem Anwendungsfall des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG ausgegangen werden.

 

Für die schon erwähnte Mindestentziehungsdauer von drei Monaten hat eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227 ua).

 

Die Erstbehörde hat es gegenständlich nicht bei dieser Mindestentziehungsdauer für die Berufungswerberin belassen, sondern eine um einen Monat längere verfügt. Im angefochtenen Bescheid wurde in diesem Zusammenhang auf den Umstand verwiesen, dass die Berufungswerberin ein vierjähriges Kind bei sich im Fahrzeug beförderte, obwohl sie als Lenkerin stark durch Alkohol beeinflusst war.

 

Die Erstbehörde hat sohin für diese längere Entziehungsdauer eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG vorgenommen. Demnach sind für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei der Wertung der gesetzten Tatsache deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Auch die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass die Beförderung eines Kleinkindes, aus welchen Umständen heraus es auch immer dazu gekommen sein mag, möglicherweise auch durch ein unvorhergesehenes Ersuchen eines Dritten, durch einen alkoholbeeinträchtigten Fahrzeuglenker ein besonderes Gefahrenpotential für dieses Kind mit sich bringt. Hier handelt der betreffende Fahrzeuglenker ohne Zweifel sehr verantwortungslos, welcher Umstand im Sinne einer Zukunftsprognose die Annahme rechtfertigt, dass mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann, um bei ihm wiederum den Eintritt der Verkehrszuverlässigkeit erwarten zu können. Für die Berufungsbehörde ist daher die von der Erstbehörde vorgenommene Wertung durchaus nachvollziehbar und auch rechtsrichtig.

 

Zum von der Erstbehörde angeordneten Verkehrscoaching ist auf § 26 Abs. 3 FSG zu verweisen, wo im Falle einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 ausdrücklich ein solches vorgesehen ist. Die Behörde hatte, ohne hierüber überhaupt disponieren zu können, lediglich eine gesetzliche Vorgabe erfüllt.

 

Sinngemäß das gleiche gilt für das verfügte Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz und das Verbot, von einem allfälligen ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen.

 

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden formalen Mängel sind nicht entscheidungsrelevant.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum