Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523179/2/Sch/Bb/Eg

Linz, 09.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D. H., geb. x, wh, vom 26. Mai 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. Mai 2012, GZ 10/023616, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 4 Abs.3 und Abs.6 Z2 lit.a Führerscheingesetz 1997 – FSG. 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck hat D. H. (dem nunmehrigen Berufungswerber) mit Bescheid vom 25. Mai 2012, GZ 10/023616, gemäß § 4 Abs.3 FSG vorgeschrieben, sich innerhalb von vier Monaten - gerechnet ab Zustellung des Bescheides - einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen und gleichzeitig festgestellt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Linz-Land zur Ausstellung eines neuen Führerscheines zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Die Anordnung der Nachschulung wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 6. März 2012 um 17.08 Uhr als Lenker eines Pkw die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 23. Mai 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 26. Mai 2012 – Berufung erhoben und darin beantragt, ihm die angeordnete Nachschulung zu erlassen. Zur näheren Begründung führt er an, dass die Ortstafel sehr spät erkennbar gewesen sei.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben 8. Juni 2012, GZ 10/023616, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Dem - am 23. Oktober 1993 geborenen - Berufungswerber wurde am 21. Dezember 2010 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter GZ 10/023616, die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Diese Lenkberechtigung unterliegt gemäß § 4 Abs.1 iVm § 19 Abs.9 FSG einer Probezeit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Berufungswerbers, somit bis zum Ablauf des 23. Oktober 2013.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 2012, GZ VerkR96-7465-2012, wurde der Berufungswerber rechtskräftig bestraft, weil er am 6. März 2012 um 17.08 Uhr in der Gemeinde B., auf der L x bei Strkm 1,376, in Fahrtrichtung St. G., als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz – um 26 km/h überschritten hatte.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde anlässlich einer Messung mittels geeichtem Lasermessgerät (Datum der Eichung: 25. Februar 2010), der Type LTI 20/20 TruSpeed, Messgerät Nr. 2727, durch Exekutivorgane der Polizeiinspektion St. G. festgestellt..

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

 

Gemäß § 19 Abs.9 letzter Satz FSG gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein auch für Besitzer der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Betreffenden dauert.

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder er gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 unter anderem mit technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitungen, einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a)    mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b)    mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

5.2. Der Berufungswerber wurde wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 26 km/h am 6. März 2012 um 17.08 Uhr mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 2012, GZ VerkR96-7465-2012, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO rechtskräftig schuldig erkannt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten Lasermessgerät festgestellt, an der Richtigkeit der Messung bestehen keine Zweifel.

 

Wenn sich der Berufungswerber nunmehr darauf beruft, dass die Ortstafel erst sehr spät erkennbar gewesen sei, ist er auf die Rechtskraft des Strafbescheides hinzuweisen. Auf Grund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 12. März 2012 steht für die Führerscheinbehörde nach der ständigen Rechtsprechung bindend fest, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat (vgl. z. B. VwGH 11. Juli 2000, 2000/11/0126). Eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht mehr möglich.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 26 km/h im Ortsgebiet stellt einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG dar. Da der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Überschreitung noch Besitzer eines Probeführerscheines war, hatte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß § 4 Abs.3 FSG gesetzlich zwingend eine Nachschulung anzuordnen. Mit der Anordnung dieser Nachschulung verlängert sich die Probezeit beim Berufungswerber gemäß § 4 Abs.3 FSG um ein weiteres Jahr (bis 23. Oktober 2014).

 

Die Ablieferungspflicht des Führerscheines bei der Behörde und Ausstellung eines neuen Führerscheines ergibt sich § 4 Abs.3 letzter Satz FSG.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen, welche vom Berufungswerber bereits nachweislich entrichtet wurden.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum