Linz, 10.07.2012
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 24. Mai 2012, Zl.:VerkR96-11197-2012-rm, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 12 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlage:
Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und zu II. § 64 Abs.1 u. 2 VStG
B e g r ü n d u n g:
3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde dessen Zuständigkeit begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Eine Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:
Wenngleich auf sich bewenden kann, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 23 km/h in der verkehrsarmen Zeit auf Autobahnen eine der häufigsten Unfallursachen darstellt, ist diesem Verhalten ein zumindest auf Fahrlässigkeit beruhender Regelverstoß zuzuordnen.
Selbst im Hinweis auf eine jährlich Kilometerleistung von 30.000 vermag weder ein Rechtfertigungs- noch ein schuldausschließender oder schuldmildernder Umstand erblickt werden. Ebenso lässt sich für den Berufungswerber auch mit dem illustrative Hinweis, dass sich andere Verkehrsteilnehmer oft noch viel regelwidriger bis gefährlicher verhalten, und dem im Übrigen unbelegt gebliebenen Verweis auf seine angeblich "katastrophale finanzielle Situation" nichts gewinnen. Wäre die Situation tatsächlich so angespannt, würde sich der Berufungswerber wohl zu einer sparsameren Fahrweise geneigt sehen.
Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bleibt ein vom Gesetzgeber mit der Straßenverkehrsordnung zu sanktionierendes Fehlverhalten.
5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
5.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Der Strafrahmen beläuft sich für diesen Regelverstoß auf ein Ausmaß bis zu 726 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer bis zu zwei Wochen. Mit Blick auf zwei einschlägige Vorstrafen ist daher vielmehr die hier ausgesprochene Strafe mit 60 Euro als sehr milde bemessen zu erachten.
Daher musste auch vom Unabhängige Verwaltungssenat der Strafberufung ein Erfolg versagt werden.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r