Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167054/2/Br/Ai

Linz, 10.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 24. Mai 2012, Zl.:VerkR96-11197-2012-rm, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 12 Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und zu II. § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Einspruch des Berufungswerbers, gegen die Strafausmaßberufung der mit der Strafverfügung vom 4.5.2012 im Ausmaß von 60 Euro ausgesprochene Strafe, keine Folge gegeben.

 

 

 

1.2. Dies mit der Begründung, wonach gemäß § 49 Abs.2 VSiG.1991 die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, über den Einspruch gegen das Strafausmaß zu entscheiden habe.

Nach Maßgabe des § 19 VStG.1991 sei bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu Grunde zu legen wäre.

Überdies wären die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens sei ebenfalls besonders Bedacht zu nehmen.

Schließlich wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Die Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

Am 23.04.2012 wurden der Berufungswerber  im Gemeindegebiet Seewalchen a. A., A 1 bei km 238.334 in Fahrtrichtung Wien wegen einer Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 betreten und durch die Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen a. A. bei der Behörde angezeigt.

Die Strafverfügung vom 04.05.2012 wurde ihm ordnungsgemäß zugestellt.

In seinem Einspruch vom 14.04.2009 haben er die Tat nicht bestritten.

Jedoch wurde der Einspruch auf das Strafausmaß eingebracht, wobei er auf seine angespannte finanzielle Situation und dem drohenden Privatkonkurs hingewiesen habe.

Im Sinne des § 19 Abs.2 VStG sei ebenfalls auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 StGB 1974 stelle es einen Erschwerungsgrund, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch länger Zeit fortgesetzt hat.

Gemäß § 33 Abs.2 StGB 1974 sei es ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden sei.

Straferschwerend sei daher zu werten gewesen, dass der Einspruchswerber bereits mehrmals - insgesamt drei mal - einschlägig rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt wurden sei.

Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen handelte es sich um besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr weil diese eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle darstellten. Schon aus generalpräventiven Gründen sind derartige Übertretungen daher entsprechend konsequent zu ahnden.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen § 19 VStG 1991 wurde auf die vom Einspruchwerber (im gegenständlichen Verfahren: Berufungswerber) gemachten Angaben bezüglich der Einkommensverhältnisse verwiesen.

Aufgrund dieser Tatsachen und deren Wertung gelangte die Behörde erster Instanz zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Strafen nicht gerechtfertigt gewesen sei.

 

Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Ergebnis im Recht!

 

2. Gegen diese ausgesprochene Bestrafung wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht abermals gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung, wobei er inhaltlich folgendes ausführt:

"Wenngleich ich Ihrer Begründung natürlich grundsätzlich folgen kann, bleibt mir in meiner Lage nichts Anderes über, als Sie doch noch ein zweites Mal um die Reduzierung meiner Strafe zu ersuchen, mit einem aus meiner Sicht nicht unwichtiges Argument.

Und zwar geht es um die Beurteilung der Häufigkeit meiner Geschwindigkeits-vergehen. Ich glaube, dass vier doch relativ kleine Vergehen in 4 Jahren schon grundsätzlich nicht wirklich als gröbere Fahrlässigkeit bezeichnet werden können. Ich denke, dass da aber auch die gefahrenen Kilo­meter eine gewisse Rolle spielen. Aus meinem Verständnis ist es ein großer Unterschied, ob man bei einer

Jahresleistung von 6.000 - 8.000 Kilometer vier Überschreitungen hat oder wie in meinem Fall bei 30.000 Kilometer Fahrleistung im Jahr. Die Fahrleistung kann ich natürlich nachweisen.

Ich glaube, dass man daraus durchaus ein Bemühen meinerseits ableiten kann, die Geschwindigkeits­begrenzungen so weit wie möglich und so gut wie möglich einzuhalten.

Vielleicht kann man auch berücksichtigen, dass zu dem Zeitpunkt bestes Wetter mit blauem Himmel geherrscht hat. Ich erlebe es immer wieder, dass mich bei schlechtem Wetter Autos mit 20 - 30 km mehr Tempo überholen, wo ich oft den Eindruck habe, dass da 130 km/h bei starken Regen oft echt gemeingefährlich sind. Leider erlebt man bei so einem Wetter kaum Tempokontrollen, zumindest nicht an diesem Platz in Seewalchen. Kann aber auch daran liegen, dass bei schlechtem Wetter die Radar­geräte nicht so gut funktionieren. Weiß ich nicht.

Ich bitte Sie daher noch einmal ganz besonders unter Berücksichtigung dieser Argumente und in Ver­bindung mit meiner katastrophalen finanziellen Situation, die Strafe auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ich hoffe auf Ihr Verständnis für meine Argumente und meine Situation und verbleibe mit freundlichen Grossen aus Gmunden, X."

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde dessen Zuständigkeit begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Eine Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Wenngleich auf sich bewenden kann, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 23 km/h  in der verkehrsarmen Zeit auf Autobahnen eine der häufigsten Unfallursachen darstellt, ist diesem Verhalten ein zumindest auf Fahrlässigkeit beruhender Regelverstoß zuzuordnen.

Selbst im Hinweis auf eine jährlich Kilometerleistung von 30.000 vermag weder ein Rechtfertigungs- noch ein schuldausschließender oder schuldmildernder Umstand erblickt werden. Ebenso lässt sich für den Berufungswerber auch mit dem illustrative Hinweis, dass sich andere Verkehrsteilnehmer oft noch viel regelwidriger bis gefährlicher verhalten, und  dem im Übrigen unbelegt gebliebenen Verweis auf seine angeblich "katastrophale finanzielle Situation"  nichts gewinnen. Wäre die Situation tatsächlich so angespannt, würde sich der Berufungswerber wohl zu einer sparsameren Fahrweise geneigt sehen.

Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bleibt ein vom Gesetzgeber mit der Straßenverkehrsordnung zu sanktionierendes Fehlverhalten.

 

 

 

5. Gemäß § 19 VStG ist  Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

 

5.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Der Strafrahmen beläuft sich für diesen Regelverstoß auf ein Ausmaß bis zu 726 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer bis zu zwei Wochen. Mit Blick auf zwei einschlägige Vorstrafen ist daher vielmehr die hier ausgesprochene Strafe mit 60 Euro als sehr milde bemessen zu erachten.  

Daher musste auch vom Unabhängige Verwaltungssenat der Strafberufung ein Erfolg versagt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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