Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730536/4/SR/MZ/JO

Linz, 04.07.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Vietnam, vertreten durch X, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 10. Juni 2010, AZ 1034590/FRB, betreffend eine Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid        ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 125 Abs. 14 iVm. § 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/49,

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

Đơn khiếu nại được thông qua và quyết định bị khiếu nại được xóa bỏ vô điều kiện.

 

 

Cơ sở pháp lý:

điều 125 Abs. 14 iVm. § 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/49

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 10. Juni 2010, AZ 1034590/FRB, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Grundlage der §§ 53 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, Abs. 1a und § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung ausgewiesen.

 

2.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob dieser mit E-Mail vom 28. Juni 2010 das Rechtsmittel der Berufung.

 

2.2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 18. Mai 2011, GZ E1/16494/2010 l, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

2.3. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2011, GZ BMI-1040389/0001-II/3/2011, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG von Amts wegen aufgrund Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde für nichtig erklärt.

 

3.1. Die Bundespolizeidirektion Linz übermittelte mit Schreiben vom 7. November 2011, GZ 1-1034590/FRB/11, zuständigkeitshalber die Berufung des Bw samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38, in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Gemäß § 125 Abs. 14 FPG in der zitierten Fassung gelten "[v]or Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 […] als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist."

 

Da im ggst Fall vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 eine Ausweisung gemäß § 53 erlassen wurde, ist diese nunmehr als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen, weshalb gemäß § 9 Abs. 1a leg cit eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben ist.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw wurde mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 10. Juni 2010, AZ 1034590/FRB, auf Grundlage der §§ 53 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, Abs. 1a und § 66 FPG 2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung ausgewiesen.

 

Am 23. März 2012 wurde dem Bw vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus" erteilt.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG , BGBl I 2005/100 in der Fassung BGBl I 2011/38, gelten "[v]or Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 […] als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist."

 

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist "[g]egen einen Drittstaatsangehörigen […], sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält."

 

4.2. Im verwaltungsrechtlichen Administrativverfahren gilt der Grundsatz, dass die im Entscheidungszeitpunkt der bescheiderlassenden Behörde vorliegende Sach- und Rechtslage im Bescheid zur Anwendung zu gelangen hat. Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage sind daher zu berücksichtigen.

 

4.3. Wie unter Punkt 3.3. festgehalten, ist der Bw, welcher als Staatsbürger von Vietnam als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 10 FPG zu qualifizieren ist, seit 23. März 2012 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus".

 

Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist jedoch, dass sich der Drittstaatsangehörige "nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält."

 

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, "wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind".

 

Aufgrund des genannten Aufenthaltstitels des Bw besteht kein Zweifel daran, dass dieser im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 FPG zum Aufenthalt berechtigt und damit nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 "nicht rechtmäßig" im Bundesgebiet aufhältig ist.

 

Eine Rückkehrentscheidung kann daher gegen den Bw nicht erlassen werden, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Quyền kháng tố

Không có phương tiện pháp lý nào được phép chống lại quyết định này.

 

 

Hướng dẫn

Quí vị có thể khiếu nại chống lại quyết định này trong thời gian là 6 tuần kể từ ngày nhận được quyết định này tại Tòa án hành chánh và/hoặc Tối cao pháp viện;  Đưa Đơn khiếu nại này phải được thông qua bởi một luật sư - ngoại trừ những trường hợp đặc biệt. Lệ phí cho mỗi đơn khiếu nại này là Euro 220.

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

Beschlagwortung:

Ausweisung, § 53 FPG alt

 

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