Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166815/10/Bi

Linz, 04.07.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X vertreten durch Herrn RA Mag. X vom 7. März 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 20. Februar 2012, VerkR96-3108-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 25. Juni 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 160 Euro (74 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. November 2011, 14.55 Uhr, mit dem Lkw x im Ortsgebiet Kefermarkt auf der L1469 bei km 0,379, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 16 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 25. Juni 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters Herrn Mag x, des Vertreters der Erstinstanz Herrn x, des Zeugen Meldungsleger GI x (ML), PI Kefermarkt, und des kfztechnischen Amtssach­verständigen Dipl.HTL-Ing. x (SV) durchgeführt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet.  

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Verwendungsbestimmungen seien nicht beigeschafft und nicht einmal Einsicht gewährt worden; die Erstinstanz habe die Angaben des Ml nicht in Bezug darauf nachgeprüft. Ob tatsächlich 3 km/h abzuziehen seien, sei deshalb auch nicht nachprüfbar gewesen. Das Messergebnis sei dem Bw durch den Ml zu Unrecht vorenthalten worden; letztlich sei nicht einmal nachprüfbar, ob ein Laser- oder ein Radargerät verwendet worden sei. Im Messprotokoll sei die Bezeichnung "OG Kefermarkt Selker" nicht zuordenbar; eine Deliktsbegehung im Ortsgebiet Selker sei ihm nicht vorge­worfen worden und eine Straßenbezeichnung "Selker" unbekannt. Die Messung sei daher nicht verwertbar. Beantragt wird ein Ortsaugenschein zum Standort des Ml bei der Messung. Wie ein Kalibrierungsvorgang beim verwendeten Mess­gerät auszusehen habe bzw ob ein solcher auch vorgenommen worden sei, sei nicht geprüft worden. Das vorliegende Messprotokoll sei ursprünglich für ein Gerät LR 00-235/P erstellt worden und daher auch nicht nachprüfbar, ob die gleichen Kontrollintervalle auch für das verwendete Gerät gelten. Das Messprotokoll sei nicht ordnungsgemäß erstellt und stelle mangels Nachprüf­barkeit keine unbedenkliche Urkunde dar. Die ordnungsgemäße Kalibrierung und Verwendung werde bestritten. Zur Frage, ob es möglich sei, mit einem 51 kW starken Lkw vom Stillstand aus auf 220 m 91 km/h zu erreichen, wird die Einholung eines kfztechnischen Gutachtens beantragt und die Möglichkeit einer solchen Beschleunigung beim Alter und dem Gewicht des Lkw bestritten. Es sei bei der genannten Messentfernung zu bezweifeln, ob das Gerät ordnungsgemäß funktioniert habe. Beantragt wird Verfahrenseinstellung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am Standort des Ml im Ortsgebiet Kefermarkt bei der ggst Laser­messung, bei der beide Parteien gehört wurden, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einver­nommen, die Verwendungsbestimmungen für Lasermessgeräte der Bauart LTI 20.20 TruSpeed, der Eichschein und das vorliegende Messprotokoll verlesen und erörtert und ein kfztechnisches SV-Gutachten eingeholt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut Darstellung des Bw fuhr dieser am 4. November 2011 gegen 14.55 Uhr aus Richtung Pregarten kommend auf der Selker Landesstraße nach Kefermarkt. Schon im Ortsgebiet etwa bei km 0.580 befindet sich in Fahrtrichtung des Bw rechts die Zufahrt zum Schloss Weinberg ("Lehen"), wo dieser wegen eines vor ihm nach rechts einbiegenden und eines weiteren aus der Gegenrichtung nach links einbiegenden Pkw das von ihm gelenkte Firmenfahrzeug, einem Citroen Jumpy, Bj.2005, mit 51 kW und einer Ladung bestehend aus einer Rolle Vlies, zum Stillstand brachte. Nachdem die beiden Pkw eingebogen waren, setzte der Bw seine Fahrt in gerader Richtung fort.

Zur gleichen Zeit war der Ml, alleine im Polizeifahrzeug sitzend, auf dem x unmittelbar nach dem Haus Nr.x links mit den linken Rädern auf dem Grünstreifen postiert und führte von dort Lasermessungen mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Nr.2750 auf der Selker Landesstraße durch. Beim Ortsaugenschein hat sich ergeben, dass von dort Sicht auf die bergauf führende Selker Straße besteht, wobei der Ml betonte, dass der jetzt die Sicht etwas verdeckende Baum am 4. November vorigen Jahres noch etwa einen halben Meter niedriger und ohne Laub war, sodass er den geraden Abschnitt der Selker Straße etwa im Bereich bei km 0.2 uneingeschränkt einsehen konnte. Die Messentfernung vom Standort unmittelbar rechts vom Haus x bezog der Ml nach eigenen Angaben auf die Kilometrierung der L1469 nach Ausmessen der Leitpflöcke im eingesehenen Bereich. Nach seinen Ausführungen kam der vom Bw gelenkte Lkw den Berg herunter und laut Lasermessung betrug seine Geschwindigkeit bei km 0.379 nach Toleranzabzug 91 km/h, wobei der Lkw das einzige Fahrzeug zum Messzeitpunkt im Straßenabschnitt war. Der Ml hielt den Bw mit Blaulicht im Bereich der Kreuzung der Selkerstraße mit der Lasberger Straße an und nach einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle kündigte er ihm eine Anzeige an. Der Bw fragte nicht nach, ob er den Messwert auf dem Display des Lasermessgerätes ansehen könne, weil der Ml sich jede Diskussion darüber verbeten hatte. 

Das Lasermessgerät war laut Eichschein zuletzt vorher am 10. Dezember 2009 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2012 geeicht worden. Das Messprotokoll bestätigte für 4. November von 14.45 bis 15.00 Uhr Lasermessungen am genannten Ort, wobei der Ml bei der Messung und Amtshandlung allein war.

 

In der Berufungsverhandlung wurden, nachdem dem Rechtsvertreter des Bw ausreichend Lesezeit eingeräumt worden war, die Verwendungsbestimmungen für Lasermessgeräte der Bauart TruSpeed insofern erörtert, als der SV mit dem Ml die genaue Durchführung der "Einstiegstests" vor Messbeginn durchging. Der Ml beschrieb die im Messprotokoll aufgelisteten Tests, inbesondere den Selbsttest bei Einschalten, die Zielerfassungskontrolle in Form eines horizontalen und vertikalen Anvisierens eines ruhenden Gegenstandes und die Null km/h-Messung, wobei der Ml darlegte, er habe die gegenüber seinem Standort liegende Wand des Lagerhauses zur Null km/h-Messung sowie den darauf platzierten Antennenmast für die Zielerfassungskontrolle verwendet. Der Ml zeigte mit dem Lasermess­gerät die einzelnen Schritte und dabei wurde festgestellt, dass die Entfernung von seinem Standort zum Antennenmast auf dem Dach des Lagerhauses genau 80 m betrug.

Unter Hinweis auf die Bedienungsanleitung legte der SV dar, dass laut dieser die Zielerfassungskontrolle auf einen Gegenstand erfolgen müsse, der "ca 200 m" entfernt sei. Dies habe den Zweck, dass die Einstellung von Kimme und Korn so erfolgt, dass der Lasermesskegel eine Breite von etwa 60 cm für eine Laser­messung auf eine Entfernung von 1000 m – Geräte der Bauart TruSpeed sind auf 1000 m geeicht – erreicht. Bei einer Zielerfassungskontrolle auf ein nur 80 m entferntes Ziel beträgt die Messkegelbreite nur 24 cm, dh die Treffsicherheit bei zB zwei sich zur selben Zeit im Messbereich bewegenden Fahrzeugen ist wesentlich geringer als bei 60 cm. Der SV verwies allerdings auch darauf, dass laut Angaben des Ml der vom Bw gelenkte Lkw ohnehin das einzige  Fahrzeug zum Messzeitpunkt im Messbereich war, dh eine Verwechslung oder falsche Zuordnung des Messwertes zu einem Objekt scheidet hier aus technischer Sicht aus.

 

Erörtert wurde in der Berufungsverhandlung weiters, dass es beim Anfahren des vom Bw gelenkten Citroen Jumpy (51 kW, Erstzulassung 2005, Ladung bestehend aus einer Rolle Vlies) aus dem Stillstand von der Kreuzung der Selker Straße mit der von ihm genannten rechts abzweigenden Straße ("Lehen") bei km 0,580 und Beschleunigung bis zum Messort bei km 0,379, dh auf eine Strecke von ca 200 m, auch aufgrund des Gefälles der Selker Straße leicht möglich ist, auf 91 km/h zu beschleunigen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt – beides war hier nicht der Fall – der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Das zur ggst Messung verwendete Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart TruSpeed ist eine technische Weiterentwicklung der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E. Geräte dieser Bauart sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (vgl E 8.9.1998, 98/03/0144, ua).

 

Das im ggst Fall verwendete Lasermessgerät TruSpeed Nr.2750 wurde laut Eichschein zuletzt vorher am 10. Dezember 2009 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2012 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht.

Gemäß den Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gem. BEV Zulassung GZ 2666/2006, Punkt 2.5, wird die einwandfreie Funktion des Laser-VKGM beim Einschalten durch einen – durch Ein- und Ausschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholenden – Test der Anzeige­elemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft. Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwand­freie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu über­prüfen.

Laut Bedienungsanleitung (Kapitel 3, Visiertest) beträgt die erforderliche Entfernung für den Visiertest "ca 200 m".

 

Der Ml hat auf konkretes Befragen in der Berufungsverhandlung angegeben, er habe den gegenüber seinem Standort befindlichen Antennenmasten auf dem Dach des Lagerhauses zum Anvisieren ausgewählt. In der Verhandlung wurde mittels Lasermessgerät die Entfernung zwischen Standort des Ml und Masten gemessen und hat sich dabei eine Entfernung von 80 m ergeben.

Nach den Ausführungen des SV beträgt bei einer Entfernung von 80 m der Messkreisdurchmesser 24 cm; bei einer Entfernung von 200 m beträgt der Messkreisdurchmesser 60 cm. Nach den Ausführungen des SV ist dieser Messkreis speziell dann von Bedeutung, wenn sich neben dem Ziel sehr knapp  ein anderes Ziel befindet; hier ist entscheidend, dass der Messkreisdurchmesser klein ist, um sicherzustellen, dass nicht ein sehr knapp neben dem anvisierten Fahrzeug fahrendes Fahrzeug durch die Überlappung oder durch die Ausdehnung des Messkreises mitgemessen werden kann. Für den ggst Fall ist die Größe des Messkreisdurchmessers allerdings weniger relevant, weil der Ml bestätigt hat, das Fahrzeug des Bw sei das einzige im Messbereich gewesen, dh es sei auch kein Fahrzeug bergauf gefahren und daher der Messwert eindeutig nur dem von ihm anvisierten Fahrzeug des Bw zuzuordnen. Die Zielerfassungskontrolle dient ausschließlich dazu, um "Kimme und Korn" der Messeinrichtung zu prüfen und sicherzustellen, dass das anvisierte Fahrzeug auch tatsächlich gemessen wird – im ggst Fall bestand diesbezüglich kein Zweifel.

 

Allerdings verweisen die Verwendungsbestimmungen für Lasermessgeräte de Bauart TruSpeed ausdrücklich auf die Bedienungsanleitung, die daher auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen 200 m beim Visiertest zu lesen ist. Laut letztem Absatz des Punktes 2.5 "Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-VGKM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist mit einem Protokoll zu belegen."  

 

Auf dieser Grundlage war das Messergebnbis – das vom SV in technischer Hinsicht sogar insofern gestützt wurde, als bei 24 cm Messkreisdurchmesser und dem Fahrzeug des Bw als einzigem Fahrzeug im Messbereich ohne jeden Zweifel ausschließlich auf dieses Fahrzeug zu beziehen ist – in formeller Hinsicht nicht heranziehbar und damit als Grundlage für den Tatvorwurf nicht geeignet. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge nicht vorzuschreiben waren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

VwSen-166815/10/Bi vom 4. Juli 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

VStG §45 Abs1 Z1;

StVO 1960 §20

 

 

Nach den Ausführungen des SV ist dieser Messkreis speziell dann von Bedeutung, wenn sich neben dem Ziel sehr knapp ein anderes Ziel befindet; hier ist entscheidend, dass der Messkreisdurchmesser klein ist, um sicherzustellen, dass nicht ein sehr knapp neben dem anvisierten Fahrzeug fahrendes Fahrzeug durch die Überlappung oder durch die Ausdehnung des Messkreises mitgemessen werden kann.

Gemäß den Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gem. BEV Zulassung GZ 2666/2006, Punkt 2.5., wird die einwandfreie Funktion des Laser-VKGM beim Einschalten durch einen – durch Ein- und Ausschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholenden – Test der Anzeigeelemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft. Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen.

Bei Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten der Bauart TruSpeed ist in der Bedienungsanleitung vorgesehen, dass bei der Zielerfassungskontrolle ("Visiertest") eine Entfernung zum anvisierten Ziel von "ca 200 m" erforderlich ist.

Laut letztem Absatz des Punktes 2.5. "(w)enn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-VGKM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist mit einem Protokoll zu belegen."

Da im gegenständlichen Fall die Entfernung des bei der Zielerfassungskontrolle vom Messbeamten anvisierten Zieles nur 80 m betrug, war der bei der anschließenden Messung erhaltene Messwert nicht als Grundlage für den Tatvorwurf geeignet, daher Einstellung wegen Nichterweisbarkeit gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG.

 

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