Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101186/2/Bi/Fb

Linz, 19.07.1993

VwSen - 101186/2/Bi/Fb Linz, am 19. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des G F, L M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T W, M, vom 18. Februar 1993 gegen Punkt 11. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Jänner 1993, VerkR96/7418/1992/Ga, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 11. behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.2, 44a Z2, 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1 und 51e VStG, § 6 Abs.1 lit.b Oö Parkgebührengesetz. zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit Straferkenntnis vom 12. Jänner 1993, VerkR96/7418/1992/Ga, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 Oö Parkgebührengesetz iVm der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde M vom 26. Juni 1991, 144/1 und 2-1991, Geldstrafen von je 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden verhängt, weil er den PKW S-208 AU a) am 20. August 1991 um 9.19 Uhr b) am 22. August 1991 um 9.45 Uhr c) am 27. August 1991 um 8.50 Uhr d) am 28. August 1991 um 8.32 Uhr e) am 29. August 1991 um 8.48 Uhr f) am 2. September 1991 um 8.52 Uhr g) am 4. September 1991 um 11.17 Uhr h) am 10. September 1991 um 11.34 Uhr in M vor dem Anwesen S und i) am 11. September 1991 um 11.14 Uhr in M vor dem Anwesen S im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von je 20 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Erstinstanz sei bei Berechnung der Gesamtgeldstrafe offensichtlich ein Rechenfehler passiert, weil der Strafbetrag unrichtig sei. Seiner Rechtsansicht, wonach die Vorgangsweise der Stadtgemeinde M bei der Parkraumbewirtschaftung rechtswidrig gewesen sei, werde von der Erstbehörde nichts entgegengehalten. Überdies habe er in der Stellungnahme vom 3. Februar 1993 dezidiert ausgeführt, daß er den PKW in M nicht abgestellt habe. Die Erstinstanz habe diese Stellungnahme jedoch nicht berücksichtigt. Im folgenden zeigt der Rechtsmittelwerber seine Bedenken hinsichtlich der Vorgangsweise der Stadtgemeinde M auf, die zur planmäßigen Überwachung und gezielten verwaltungsstrafrechlichen Verfolgung etwaiger Übertretungen der Parkgebührenpflicht ohne gesetzliche Grundlage ein Privatunternehmen mit der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben beauftragt habe. Er macht weiters geltend, daß ihm im Spruch des angefochtenen Straferkentnisses nicht zur Last gelegt wurde, das Fahrzeug gelenkt zu haben, obwohl zur Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 2 Abs.1 des Oö Pargebührengesetzes der Lenker verpflichtet sei. Außerdem sei ihm auch nicht vorgeworfen worden, daß die Parkgebühr nicht entrichtet worden sei, obwohl dies ein wesentliches Tatbestandsmerkmal hinsichtlich des Tatvorwurfs des § 6 Abs.1 lit.a Oö Parkgebührengesetz sei. Er beantragt daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, VerkR96/7418/1992/Ga. Dabei war festzustellen, daß dem Rechtsmittelwerber im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens insgesamt 9 einzelne Verwaltungsübertretungen wegen Verstoßes gegen das Oö Parkgebührengesetz im Zeitraum vom 20. August bis 11. September 1991 zur Last gelegt wurden. Die einzelnen Tatvorwürfe wurden dem Rechtsmittelwerber erstmals mit Strafverfügung vom 27. April 1992 zur Kenntnis gebracht, in der ihm zur Last gelegt wurde, das genannte Fahrzeug jeweils im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein zu kennzeichnen und dadurch die Rechtsvorschriften des § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 Oö Parkgebührengesetz verletzt zu haben.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, daß im § 6 des Oö Pargebührengesetzes zwei unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände angeführt sind. Zum einen begeht gemäß Abs.1 lit.a eine Verwaltungsübertretung, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht, zum anderen begeht gemäß Abs.1 lit.b eine Verwaltungsübertretung, wer sonstigen Geboten oder Verboten dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. Der von der Erstinstanz im Rahmen der Strafverfügung und des Straferkenntnisses dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tatvorwurf umfaßt ein Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dieses gemäß den Bestimmungen des § 5 Z3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 26. Juni 1991, Zl. 144/1 und 2-1991, zu kennzeichnen. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß dieser Tatvorwurf unter den Tatbestand des § 6 Abs.1 lit.b des Oö Parkgebührengesetzes zu subsumieren ist, zumal aus dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis darauf hervorgeht, daß der Rechtsmittelwerber die vorgeschriebene Parkgebühr nicht entrichtet hat. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich diesbezüglich ebensowenig ein Hinweis, wie aus der Anzeige des Bediensteten der Überwachungsfirma. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es jedoch durchaus vorstellbar, daß jemand zwar die Parkgebühr entrichtet, jedoch vergißt, den Parkschein von außen sichtbar ins Fahrzeug zu legen (auch ein Herunterfallen des Parkscheines zB durch den beim Zuschlagen der Tür verursachten Luftzug ist möglich), was aber nicht damit gleichzusetzen ist, daß jemand die Parkgebühr nicht entrichtet und deshalb nicht in den Besitz eines Parkscheines gelangt, den er von außen gut sichtbar ins Fahrzeug legen könnte. Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber lediglich ein Verstoß gegen die aufgrund des Parkgebührengesetzes erlassene Verordnung im Sinne des § 6 Abs.1 lit.b Oö Parkgebührengesetz vorgeworfen, nicht aber eine Nichtentrichtung im Sinne einer Hinterziehung der Parkgebühr iSd § 6 Abs.1 lit.a Oö Parkgebührengesetz. Aus diesem Grund wäre die im Spruch angeführte übertretene Norm gemäß den Bestimmungen des § 44a VStG zu korrigieren.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Da im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - eine Verwaltungsübertretung der Hinterziehung der als Gemeindeabgaben anzusehenden Parkgebühr nicht vorliegt, ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht von der speziellen Bestimmung, sondern von der generellen Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten auszugehen. Daraus folgt, daß hinsichtlich der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die jeweilige erste Verfolgungshandlung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, gerechnet ab dem jeweiligen Übertretungstag seitens der Erstinstanz hätte gesetzt werden müssen. Die als erste Verfolgungshandlung - im Hinblick auf sämtliche neun Tatbestände des bei der Erstinstanz zur Zl. VerkR96/7418/1992 protokollierten Verwaltungsstrafverfahrens anzusehende - Strafverfügung vom 27. April 1992 war nicht geeignet, die mittlerweile bereits am 20. Februar 1992 hinsichtlich der ersten und am 11. März 1992 hinsichtlich der neunten Übertretung eingetretene Verfolgungsverjährung zu beeinflussen. Aufgrund der aufgezeigten die Verfolgung ausschließenden Umstände war die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mehr zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne auf die weiteren Argumente des Rechtsmittelwerbers einzugehen.

zu II. Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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