Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130791/2/Fra/CG

Linz, 13.07.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Juni 2012, VerkR96-1731-2012, betreffend Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (5,00 Euro) zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988 gemäß § 6 Abs. 1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 11.01.2012 um  11:19 Uhr das Fahrzeug, Kennzeichen: x, x, x, x, im Stadtgebiet Schärding, x, vor Haus Nr. x, in einem Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.03.2011, Zahl: VerkR-5-317-11-Si, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt hat, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und sohin die Parkgebühr hinterzogen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat  erwogen:

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige der Stadtpolizei Schärding vom 11.01.2012, GZ: 140001420578, zu Grunde. Gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. März 2012, GZ: VerkR96-1731-2012, erhob der Bw fristgerecht Einspruch. Er brachte in diesem Einspruch sinngemäß vor, dass sich vor der x ein bepflanzter Waschbetontrog mit dem Schild "x" befindet. Er habe sich gedacht, dies wäre die Kennzeichnung für einen Kundenparkplatz. Dies sei für ihn total irreführend gewesen. Er habe nicht gewusst, dass die gesamte Innenstadt gebührenpflichtig sei und ersuche um Einstellung des Verfahrens. Über Ersuchen der belangten Behörde an das Stadtgemeindeamt Schärding, Städtische Sicherheitswache, zu den Einspruchsangaben des Bw Stellung zu nehmen, teilte das Stadtamt Schärding, Städtische Sicherheitswache, mit Schreiben vom 13.04.2012, AZ: Pol-1-744-12-Si, der belangten Behörde mit, dass das Straßenaufsichtsorgan x von der Firma x, 4020 Linz, x, im vorliegenden Falle das Fahrzeug des Bw anlässlich der Ausstellung einer Organstrafverfügung am 11.01.2012 fotografiert hat. Unter Berücksichtigung dieser Aufnahmen wurde seitens der Städtischen Sicherheitswache am 13.04.2012 der genaue Standort des Fahrzuges eruiert und es wurden ebenfalls 2 Lichtbildaufnahmen aus der Gegenperspektive angefertigt. Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Fahrzeug des Bw nicht – wie von ihm selber angeführt – vor der x, sondern direkt vor der x Schärding gestanden ist. Bild 2 zeige die x schräg gegenüber dem Abstellort des PKW´s und Bild 4 zeige den Parkplatz unmittelbar vor der x. Bild 3 zeige den vom Bw angeführten Granittrog, welcher von der x gesponsert wurde. Auf diesem Bild sei auch ein nebenan befindlicher Trog ersichtlich, wo eine Sponsorentafel der x Schärding zu sehen ist. Fast sämtliche auf dem Stadtplatz befindlichen Granittröge seien für die Stadt Schärding gesponsert worden und diese Tröge tragen daher auch zum Großteil auch die Schilder ihrer Sponsoren.

 

Die Städtische Sicherheitswache Schärding hält zudem in dieser Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Schärding fest, dass diese Sponsorenschilder bisher – das ist seit der Stadtplatzgestaltung im Jahre 2004 bis dato – noch nie mit einem Hinweis auf einen Privatparkplatz verwechselt worden. Insbesondere auch nicht das Schild der x, das sich auf einem Granittrog vor der x Schärding befindet.

 

Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 16.04.2012, VerkR96-1731-2012, dem Bw die gelegte Anzeige samt Organstrafverfügung, die Verordnung des Stadtgemeindeamtes Schärding vom 22.03.2011, Lichtbilder über die aufgestellten Straßenverkehrszeichen sowie die Stellungnahme der Städtischen Sicherheitswache Schärding samt angefertigter Lichtbilder. Lt. Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten der belangten Behörde vom 24. April 2012, VerkR96-1731-2012, bezog sich der Bw auf seine bisherigen Angaben und bekräftigte diese. Er vertrat die Meinung, dass der Granittrog ja genauso gut wie eben auch der Trog mit der Volksbankbeschriftung zur Seite gedreht hätte werden können, um eine Irreführung zu vermeiden. In der Berufung gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis bringt der Bw sinngemäß vor, dass er mit der Formulierung des Straferkenntnisses nicht einverstanden sei, weil er als Lügner dargestellt werde, welcher er nicht  sei. Er werde die Strafe nicht bezahlen. Er werde auch vor dem UVS keine mündliche Verhandlung beantragen, da er nicht auch noch nach Linz fahren will in dieser Angelegenheit, weil ihm bis jetzt schon mehr Kosten entstanden seien als die Strafe ausmachen würde. Außerdem habe er schon einschlägige Erfahrungen mit dem UVS gemacht (er wurde in einer Mautangelegenheit bereits für sein Empfinden für Unrecht inhaftiert).

 

Es steht sohin unstrittig fest, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der Vorfallsörtlichkeit zum Vorfallszeitpunkt zum Parken abgestellt hat ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben. Aus der Aktenlage ergibt sich ebenso unstrittig, dass die gebührenpflichtige Kurzparkzone im Innenstadtbereich von Schärding entsprechend verordnet und durch deutlich sichtbar und erkennbar aufgestellte Straßenverkehrszeichen an den 3 möglichen Stadteinfahrten (Linzer Tor, Passauer Tor, Alte Innbrücke) kundgemacht wurde. Zudem wurde im Bereich dieser Straßenverkehrszeichen eine blaue Bodenmarkierung quer auf der Fahrbahn angebracht.

 

Zutreffend hat daher die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass dem Argument des Bw, wonach er die Abstellfläche für einen Kundenparkplatz der x. gehalten hätte, nicht gefolgt werden kann. Auf den von der Städtischen Sicherheitswache angefertigten Lichtbilder ist ersichtlich, dass zwar auf den Waschbetontrögen Sponsorenschilder angebracht wurden, daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der konkreten Abstellfläche um einen Kunden- bzw. Privatparkplatz handelt. Die Argumente des Bw sind daher nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Der Bw hat daher den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt und (subjektiv) auch zu verantworten.

 

Strafbemessung:

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Neben dem Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat ist auch das subjektive Kriterium des Schuldgehaltes der Tat zu bewerten. Die belangte Behörde hat der Strafe zu Grunde gelegt, dass der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von 640,00 Euro bezieht, für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist. Zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass im Verfahren keine mildernden Umstände hervorgekommen sind. Lt. Vormerkensregister ist der Bw verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Erschwerende Umstände sind im Verfahren ebenso nicht hervorgekommen. Zum Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist auszuführen, dass primärer Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen, ist. Durch das gesetzwidrige Verbleiben des in Rede stehenden PKW`s an der Vorfallsörtlichkeit zur Vorfallszeit liegt eine Schädigung der Interessen zumindest eines übrigen Benützers einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone insoferne vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereiches ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegen steht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass die verhängte Strafe in Höhe von 25,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) tat- und schuldangemessen ist. Mit der Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen  lediglich zu rd. 11 % ausgeschöpft. Einer Herabsetzung der Strafe stehen auch präventive Aspekte entgegen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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