Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167021/4/Ki/CA/CG

Linz, 10.07.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 11. Juni 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 05. Juni 2012, GZ VerkR96-5277-2011, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 VStG 1991 iVm. § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 3 AVG 1991;


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05. Juni 2012, GZ VerkR96-5277-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 verhängt.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Landesverkehrsabteilung am 08. Juni 2011 Anzeige erstattet habe, weil der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x am 04. Juni 2011 um 16:07 in der Gemeinde x, Ortsgebiet x, x bei km x, Fahrtrichtung x, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten habe.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 08. Juni 2012 zugestellt wurde, richtet sich die am 11. Juni 2012 per E-Mail gesendete – und damit rechtzeitige – Berufung vom 11. Juni 2012, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13. Juni 2012 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Das vom Bw eingebrachte Rechtsmittel weist folgenden Wortlaut auf:

"sehr geehrte damen und herren

hiermit erhebe Ich einspruch gg das strafverfahren.

x"

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien). Gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG 1991 konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.

2.2. Aus den angeführten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt.

Mit Strafverfügung vom 16. Juni 2011, zugestellt am 27. Juli 2011, VerkR96-5277-2011, hat die belangte Behörde ausgeführt, der Bw habe am 04. Juni 2011, 16:07, in der Gemeinde x, x bei km x, Fahrtrichtung x, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu Gunsten des Bw bereits abgezogen. Der Bw habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.

Die Strafverfügung wurde vom Bw mit Schreiben vom 27. Juli 2011 beeinsprucht. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Bw Einspruch gegen die Strafverfügung erhebt.

Daraufhin wurde von der belangten Behörde das ordentliche Verfahren gemäß § 40 VStG 1991 eingeleitet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01. August 2011 wurde dem Bw, als Zulassungsbesitzer, das Radarfoto übermittelt und er gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x am 04. Juni um 16:07 gelenkt habe. Am 05. August 2011 teilte der Bw der belangten Behörde mit, dass er den PKW selbst gelenkt hat.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, woraufhin der Bw das Rechtsmittel der Berufung geltend gemacht hat.

Schlussendlich erhielt der Bw am 22. Juni 2012 – versendet am 21. Juni 2012 -  den Verbesserungsauftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes , indem er aufgefordert wurde einen begründeten Berufungsantrag zu formulieren und gegebenenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen. 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG 1991 hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1991, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Berufungsantrag bezeichnet und umgrenzt das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat. Aus der Berufung muss zumindest erschließbar sein, was die Partei damit anstrebt. Weiters muss aus der Berufung hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft (VwGH 27.1.1993, 92/03/0262) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 25.6.1996, 95/05/0142). Hingegen genügen Proteste allgemeiner Natur nicht (VwGH 17.2.1989, 88/18/0347).

Weist die Berufung Mängel auf, enthält sie zum Beispiel keine Berufungserklärung, keinen Antrag oder keine Begründung, ist die Behörde nicht berechtigt, sie zurückzuweisen. Vielmehr ist dem Berufungswerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 die Behebung dieser Fehler mit der Wirkung aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wenn die Mängel rechtzeitig behoben werden, so gilt die Berufung als ursprünglich eingebracht, sollten sie nicht rechtzeitig behoben werden, so hat die Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. (siehe: Johannes Hengstschläger,  Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 2009)

Der Bw hat zwar rechtzeitig Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben, allerdings hat diese keinen Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1991 enthalten. Es war nicht erkennbar, was der Bw anstrebte und aus welchen Erwägungen die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft hätten werden müssen. Daraufhin wurde der Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ  mit Schreiben vom 21. Juni 2012 – zugestellt am 22. Juni 2012 - gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 dahingehend aufgefordert, er möge einen begründeten Berufungsantrag, binnen 2 Wochen, formulieren. Der Bw ist diesem Verbesserungsauftrag bis einschließlich dem 6. Juli 2012 (Ende der Frist) nicht nachgekommen.

Somit war die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben da die Berufung zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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