Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167040/2/Ki/CA/CG

Linz, 05.07.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 14. Juni 2012, GZ VerkR96-16011-2012, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 51 und 51c VStG 1991 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991;

zu II: § 66 Abs. 1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Juni 2012, GZ VerkR96-16011-2012, wurde die gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) erlassene Strafverfügung dahingehend berichtigt, als das auf Seite 1 angeführte polizeiliche Kennzeichen x richtig auf x zu lauten hat. Da der in der Strafverfügung vom 21. Mai 2012 unrichtig angeführte Schreibfehler beruhte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sie gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1991 iVm. § 24 VStG 1991 Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützenden Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen könne.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 19. Juni 2012 zugestellt wurde, richtet sich die am 20. Juni 2012 per Fax an die belangte Behöre gesendete – und damit rechtzeitige – Berufung vom 20. Juni 2012, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26. Juni 2012 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Begründend führt der Bw im Wesentlichen aus, dass auf ihn kein PKW mit dem Kennzeichen x zugelassen sei.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien). Gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG 1991 konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

2.2. Aus den angeführten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt.

Mit Strafverfügung vom 21. Mai 2012, VerkR96-16011-2012, hat die belangte Behörde ausgeführt, der Bw habe am 8. Mai 2012, 10:15 Uhr, in der Gemeinde Neuhofen an der Krems, B139 Kremstal Bundesstraße, bei km 22.910 in Fahrtrichtung Kematen, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen (x), im angeführten Bereich, welcher im Ortsgebiet liegt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe:  24 Stunden) verhängt.

Die Strafverfügung wurde vom Bw mit Schreiben vom 6. Juni 2012 beeinsprucht. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Bw keinen PKW mit dem Kennzeichen x besitze.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde die Strafverfügung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid berichtigt.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG 1991 hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Bescheid eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Nach § 49 Abs. 1 VStG 1991 ist der Einspruch das ordentliche Rechtsmittel gegen Strafverfügungen. Es handelt sich um ein remonstratives, das heißt nicht aufsteigendes Rechtsmittel. Durch den rechtzeitig eingebrachten Einspruch tritt die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 2 VStG 1991 außer Kraft, sofern sich der Einspruch nicht gegen das Ausmaß bzw. die Art der Strafe oder gegen die Kostenentscheidung richtet, und die Behörde hat das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß (VwGH 24.10.2002, 99/15/0172), die Art der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, so hat die Behörde I. Instanz nur über die angefochtenen Teile der Strafverfügung das ordentliche Verfahren einzuleiten und neu zu entscheiden.

Der Bw war berechtigt einen Einspruch zu erheben, da er nach § 49 Abs. 1 VStG 1991 Beschuldigter war und den Einspruch rechtzeitig und schriftlich gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 iVm. § 13 Abs. 1 AVG 1991 eingebracht hat. Der Einspruch hat sich weder auf die Art, das Ausmaß der Strafe noch auf die Kostenentscheidung beschränkt, sondern vielmehr hat der Bw in seinem Einspruch geltend gemacht, dass er keinen PKW mit dem Kennzeichen x besitze und damit die gesamte Strafverfügung angefochten. Daraus resultiert, dass die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 2 VStG 1991 endgültig außer Kraft getreten ist und somit, mangels existenter Strafverfügung, auch kein Berichtigungsbescheid erlassen werden durfte. Vielmehr hätte die belangte Behörde ein ordentliches Verfahren gemäß § 40 ff VStG 1991 einleiten müssen, um insbesondere das bisher unterbliebene Ermittlungsverfahren nachzuholen.

Es war der gegenständlichen Berufung aus diesem Grund gemäß § 24 VStG 1991 iVm. § 66 Abs. 4 AVG 1991 stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG 1991 weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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