Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-301254/2/Gf/Rt

Linz, 03.07.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des W W, gegen das wegen drei Übertretungen des Tierschutzgesetzes ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6, Juni 2012, ZI. Pol96-43-2012/Gr, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die drei verhängten Geldstrafen auf jeweils 200 Euro und die drei Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 27 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als in dessen Spruch die Wendung "jeweils i.V.m. §§ 5, 24 und 38 Tierschutzgesetz 2004, BGBL I Nr. 118/2004 i.d.g.F." nunmehr "jeweils i.V.m. den §§ 24 und 38 Abs. 3 des Tierschutzge­setzes, BGBL Nr. 1118/2004 i.d.F. BGBL Nr. 180/2010" zu lauten hat.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 60 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. Juni 2012, ZI. Pol96-43-2012/Gr, wurden gegen den Beschwerdeführer drei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 67 Stun­den; Verfahrenskostenbeitrag: jeweils 50 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 1.650 Euro) verhängt, weil er es zu verantworten habe, dass zumindest am 19. Jänner 2012 in großen Teilen seines Stalles unzureichende Lichtverhältnisse geherrscht hätten, einige auch zur Tränkung verwendete Futterbarren leer gewe­sen seien und ein Kalb angebunden gehalten worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung der Punkte 2.4., 2.6. und 3.2.1. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.Nr. II 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 219/2010 (im Folgen­den: 1.TierHV), "jeweils i.V.m. §§ 5, 24 und 38" des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 80/2010 (im Folgen­den: TSchG), begangen, weshalb er gemäß § 38 Abs. 1 TSchG zu bestrafen ge­wesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass diese dem Rechtsmit­telwerber angelasteten Übertretungen auf Grund entsprechender dokumentierter Wahrnehmungen des Amtstierarztes als erwiesen anzusehen seien.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 15. Juni 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Juni 2012 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass am Vorfallstag deshalb zwei Fens­ter mit Stroh zugestopft gewesen seien - und damit auch der Lichteinfall ent­sprechend abgehalten worden sei -, um die durch die zerbrochenen Scheiben eindringende Kälte abzuhalten. Dass er ein Kalb in Anbindung gehalten habe, treffe zu, nicht jedoch, dass die Futterbarren leer gewesen bzw. auch zur Trän­kung verwendet worden wären.

 

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt, da sein mo­natliches Nettoeinkommen lediglich 500 Euro betrage.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu ZI. Pol96-43-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der Be­schwerdeführer einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat, konnte im Übri­gen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall -weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Geldstrafe nicht verhängt wurde - nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 und 2 TierSchG begeht ua. derjenige eine Verwal­tungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu be­strafen, der einem Tier entgegen § 5 TierSchG Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder dieses entgegen § 6 TierSchG tötet.

 

Nach § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24 TierSchG begeht ua. derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der gegen die Bestimmungen der 1.TierHV verstößt. Gemäß Pkt. 2.4. der Anla­ge 2 zur 1.TierHV müssen Ställe dann, wenn Rindern kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung steht, Fenster oder sonstige offene oder transparente Flä­chen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen; außerdem muss im Tierbereich des Stalles über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux gewähr­leistet sein; nach Pkt. 2.6. der Anlage 2 zur 1. TierHV muss Rindern die Wasser­aufnahme aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein; und gemäß Pkt. 3.2.1. der Anlage 2 zur l.TierHV ist eine Anbindehaltung von Kälbern grundsätzlich ver­boten.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde vom einschreitenden Behördenorgan zwar eine Begehung der dem Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Strafer­kenntnis angelasteten Übertretungen der 1.TierHV wahrgenommen; hingegen hat der Amtstierarzt nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer - wie dies (erstmals) im Spruch des Straferkenntnisses angeführt wird - seinen Tieren da­durch auch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hätte.

 

Diese Klarstellung ist angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde dem Rechtsmittelwerber spruchmäßig pauschal eine Übertretung des "§ 38 Tier­schutzgesetz 2004" vorwirft, schon deshalb von rechtserheblicher Bedeutung, weil eine Verletzung der in § 38 Abs. 1 TierSchG normierten Tatbestände mit doppelt so hoher Strafe bedroht ist wie eine Übertretung der Tatbestandes des § 38 Abs. 3 TierSchG.

 

3.3. Angesichts des Umstandes, dass einerseits der Beschwerdeführer den Fest­stellungen des Amtstierarztes lediglich pauschal, nicht jedoch auch substantiell und erst recht nicht auch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, so­dass im Ergebnis vom tatsächlichen Vorliegen des tatbestandsmäßigen Verhal­tens auszugehen ist, dass dieses jedoch andererseits rechtlich zweifelsfrei nicht unter § 38 Abs. 1 TierSchG, sondern vielmehr unter § 38 Abs. 3 TierSchG zu subsumieren ist, sodass lediglich die halben der von der belangten Behörde he­rangezogenen Strafsätze zum Tragen kommen, findet es der Oö. Verwaltungsse­nat unter weiterer Berücksichtigung der ungünstigen Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafen auf jeweils 200 Euro (Geldstrafe insgesamt daher: 600 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 27 Stunden (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt da­her: 81 Stunden) herabzusetzen.

 

3.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch die Wendung "jeweils i.V.m. §§ 5, 24 und 38 Tierschutzgesetz 2004, BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F." nunmehr "jeweils i.V.m. den §§ 24 und 38 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. 1118/2004 i.d.F. BGBl.Nr. 180/2010" zu lauten hat.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf ins­gesamt 60 Euro (zu zahlender Geamtbetrag daher: 660 Euro); für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbei­trag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum