Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166572/6/Fra/CG

Linz, 13.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 05. Dezember 2011, VerkR96-2001-2011-OJ, betreffend Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Juli 2012, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2 (§ 9 Abs.1 StVO 1960) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 2 (§ 9 Abs.1 StVO 1960) keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.;

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

1) wegen Übertretung des § 16 Abs. 2 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 90,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) und

 

2) wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 80,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er

am 18.04.2011 um 07:51 Uhr in der Gemeinde x, Landesstraße, Freiland, B x, bei Straßenkilometer 18,090 in Fahrtrichtung x als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen x, PKW, x, x,

1.     auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN           VERBOTEN" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug                  überholt hat und

2.     die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Juli 2012 erwogen:

 

Der Berufungswerber hat bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel gegen das Faktum 1 (§ 16 Abs.2 lit.a StVO 1960) zurückgezogen. Dieser Spruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung zu entfallen hat. Zum Faktum 2 (§ 9 Abs.1 StVO 1960) ist festzustellen, dass Sperrlinien (§ 55 Abs.2 StVO 1960) nicht überfahren, Sperrlinien (§ 55 Abs.4 StVO 1960) nicht befahren werden dürfen. Das Befahren einer Sperrfläche bzw. das Überfahren einer Sperrlinie ist nur dann strafbar, wenn der Sperrfläche bzw. der Sperrlinie eine entsprechende (kundgemachte) Verordnung zu Grunde liegt (vgl. unter anderem VwGH vom 18.12.1998, 93/02/0151).

 

Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat konnte nicht verifiziert werden, dass die gegenständliche Sperrfläche verordnet ist. Es liegen daher Umstände vor, welche die Strafbarkeit ausschließen, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Auf die Argumente des Bw war sohin aus rechtlichen Gründen nicht mehr weiter einzugehen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

 

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