Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166584/14/Fra/CG

Linz, 13.07.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x,   x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 03. November 2011, GZ: VerkR-1138/11, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Juli 2012, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet  abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 75,00 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren 1. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (7,50 Euro).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.2  iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Geldstrafe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er es zu vertreten hat, dass er in der Zeit vom 05.09.2011 um 17:21 Uhr bis 06.09.2011 um 13:00 Uhr, in x, vor dem Haus x, seinen PKW der Marke x, ohne Kennzeichen (lt. Begutachtungsplakette: x) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt hat, ohne hiezu eine Bewilligung des Magistrates der Stadt Steyr zu besitzen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Stadt Steyr – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige des Stadtpolizeikommandos Steyr, Polizeiinspektion Münichholz, vom 22. September 2011, GZ: A2/9124/2011-STW, E2/22335/2011, zu Grunde. Lt. dieser Anzeige wurde am 05.09.2011 um 17:21 Uhr im Zuge des Rayonsdienstes (ein Anrainer beschwerte sich über das seit einigen Tagen ohne Kennzeichen abgestellte Fahrzeug) festgestellt, dass der oa. PKW auf der x vor dem Haus x ohne Kennzeichentafeln abgestellt war. Der PKW sei am 06.09.2011 um 13:00 Uhr noch immer ohne Kennzeichen vor dem oa. Objekt abgestellt gewesen. Eine Bewilligung zum Aufstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichentafeln sei nicht hinterlegt gewesen. Anhand der Begutachtungsplakette wurde erhoben, dass das KFZ auf das Kennzeichen x zugelassen ist. Der Bw wurde daher als ehemaliger Zulassungsbesitzer (Aufhebung mit 30.08.2011) angezeigt, weil er entgegen den Bestimmungen des § 82 Abs.2 StVO 1960 ein KFZ ohne Bewilligung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat.

 

Gegen die vorangegangene Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 06. Oktober 2011, VerkR-1138-11, erhob der nunmehrige Bw einen unbegründeten Einspruch. Die Aufforderung zur Rechtfertigung des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11. Oktober 2011, VerkR-1138/11, beantwortete der Bw nicht. Im nunmehr angebrachten Rechtsmittel gegen das angefochtene Straferkenntnis bringt der Bw vor, dass er den PKW zum besagten Zeitpunkt an Herrn x verkauft und dieser den PKW nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt habe. Er beantrage daher seiner Berufung Folge zu geben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sowie die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ersuchte den Bw mit Schreiben vom 24. Jänner 2012, VwSen-166584/2-Fra/Th, um Vorlage von Unterlagen, aus denen sicht ergibt, dass zum Vorfallszeitpunkt der in Rede stehende PKW verkauft war. Der Bw fragte E-Mail am 27. Februar 2012 an, ob der den Kaufvertrag nächste Woche vorlegen darf, da dieser wegen Umzuges noch gesucht werden müsse. Der Bw legte den Vertrag dem UVS des Landes Oberösterreich nicht vor. Der UVS des Landes Oberösterreich beraumte für Montag, 16. April 2012, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an. Der Bw teilte dem UVS des Landes Oberösterreich per E-Mail am 16. April 2012 mit, dass er wegen eines wichtigen Termines, den er nicht verschieben könne (Wohnungsbesichtigung) leider an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Zum Beweis dafür, dass der PKW nicht mehr in seinem Besitz gewesen sei, beantrage er die Zeugin x, bei ihm wohnhaft, einzuvernehmen. Der UVS des Landes Oberösterreich beraumte daher für Donnerstag, 12. Juli 2012, neuerlich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an. Geladen wurde auch Frau x, nunmehr wohnhaft in x, x. Weder der Bw noch Frau x nahmen an der Verhandlung – unentschuldigt – teil.

 

Da der Bw seine ursprünglich zugesagten Unterlagen sohin dem Oö. Verwaltungssenat nicht übermittelt und auch sonst am Verfahren nicht mitgewirkt hat, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass es sich bei seiner Behauptung, das Fahrzeug sei von ihm zum relevanten Zeitpunkt an Herrn x verkauft worden und dieser habe den PKW zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgeholt, um eine Schutzbehauptung handelt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Bw sohin den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat, zumal es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften.

 

Der Bw hat auch nie behauptet, dass er eine Bewilligung nach § 82 Abs.1 StVO 1960 eingeholt hätte.

 

Der Berufung konnte daher in der Schuldfrage keine Folge gegeben werden und es war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Strafbemessung:

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse tat- und schuldangemessen festzusetzen. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Es sind im Verfahren daher weder mildernde noch erschwerende Umstände hervorgekommen. Die belangte Behörde hat mangels Angaben des Bw sein  monatliches Nettoeinkommen auf 1.500,00 Euro geschätzt. Diesen Annahmen hat der Bw nicht widersprochen, weshalb auch der Unabhängige Verwaltungssenat von diesen Grundlagen ausgeht. Zudem ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, dass der Bw für 3 Kinder sorgepflichtig ist. Dieser Umstand ist dem Oö. Verwaltungssenat aus anderen Verfahren bekannt. Daraus resultiert die Herabsetzung der Strafe. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rd. 10,3 % ausgeschöpft. Aus präventiven Kriterien konnte eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

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