Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101195/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Mai 1993 VwSen 101195/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 18.05.1993

VwSen 101195/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Mai 1993
VwSen - 101195/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die gegen Faktum b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. März 1993, VerkR3/970/1991/Be, gerichtete Berufung des M S vom 24. März 1993, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 3. März 1993, VerkR3/970/1991/Be, über Herrn M S, S, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 2. März 1991 um 1.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B V in Fahrtrichtung B durch das Ortsgebiet von S bis zum Haus U im Gemeindegebiet von S gelenkt habe, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l befunden habe (Faktum b).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum b) des obzitierten Straferkenntnisses (die übrigen Fakten wurden nicht in Berufung gezogen) hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zu bemerken, daß der Berufungswerber weder seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit noch das Ergebnis der Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten in Zweifel gezogen hat. Er vertritt jedoch die Meinung, die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Insbesonders verweist der Berufungswerber darauf, daß die Verkehrskontrolle offensichtlich nicht ihre Ursache in einer vermuteten Alkoholisierung seiner Person, sondern in Fahrzeugmängeln gehabt habe.

Diesem - auf reine Rechtsfragen bezogenen Berufungsvorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß der erstbehördliche Verwaltungsstrafakt keine Anhaltspunkte dafür enthält, die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten sei nicht korrekt erfolgt (auch der Zeuge Rainer Fuchs hat in der Niederschrift vom 17. Mai 1991 angegeben, der Berufungswerber sei zum "Mitkommen zum Alkotest" aufgefordert worden), würde selbst ein solcher Mangel an der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nichts ändern. Bei einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 kommt es nämlich nicht darauf an, aufgrund welcher Alkoholisierungssymptome und genauer Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung eine solche erfolgte. Im Gegensatz zu einer allfälligen Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 ist nämlich lediglich entscheidend, ob der Nachweis des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erbracht werden kann oder nicht. Das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten ist gemäß § 5 Abs.2a lit.b StVO 1960 jedenfalls ein taugliches Beweismittel. Im konkreten Fall liegt ein solches unter Einhaltung der Betriebsanleitung des verwendeten Alkomaten erbrachtes Ergebnis (0,73 mg/l bzw. 0,77 mg/l, wobei der niedrigere Wert heranzuziehen war) vor. Nähere Ausführungen zum Alkomaten erübrigen sich, da der Berufungswerber das Ergebnis der Untersuchung - wie oben dargelegt - nicht in Zweifel gezogen hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S kann schon aus dem Grund nicht als überhöht angesehen werden, da hiebei die Mindeststrafe in der Höhe von 8.000 S nicht sehr wesentlich überschritten wurde. Weiters war bei der Strafzumessung das Ausmaß der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Ein gemessener Alkoholgehalt der Atemluft in der Höhe von 0,73 mg/l stellt eine massive Überschreitung des im Gesetz normierten Wertes von 0,4 mg/l dar. Diese Tatsache stand auch einer Anwendung des § 20 VStG entgegen. Weitergehende Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Ausgehend von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nach den Angaben des Berufungswerbers (kein Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) muß ihm dennoch die Bezahlung der verhängten Geldstrafe - allenfalls im Ratenwege zugemutet werden. Einerseits ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß jedermann Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, etwa durch Unterstützung der Eltern, und/oder in Form von Ersparnissen zur Verfügung stehen. Im übrigen ist dem Verwaltungsstrafgesetz eine Bestimmung fremd, die die Verhängung von Geldstrafen über Personen, die über kein Einkommen aus Arbeit verfügen, untersagt wäre.

Die Vorschreibung der Kosten für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S ist im § 5 Abs.9 StVO 1960 begründet.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n


DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum