Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166851/9/Zo/Ai

Linz, 11.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwältin X, X, vom 30.3.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12.3.2012, Zl. VerkR96-17160-2011, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.6.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit auf 2.6.2011, zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr richtig gestellt wird.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 2.6.2011 um 1.00 Uhr in X, X, Auf der X bei Km. 4.225 Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert habe und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt habe. Beschädigt seien ein Leitpflock und ein Baum worden. Der Berufungswerber habe den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die erstinstanzliche Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren betreffend die angebliche Beschädigung des Leitpflocks durchgeführt habe. Die Behauptung, dass der Leitpflock durch den Unfall beschädigt worden sei, sei durch die Beweisergebnisse widerlegt. Das teilweise Fehlen der Abdeckkappe stelle einen bloßen optischen Mangel dar und der angebliche Riss sowie die Schrägstellung seien nicht erkennbar und außerdem nicht als Beschädigung im Sinne des § 31 Abs.1 StVO zu werten. Dadurch sei es zu keinerlei Funktionsbeeinträchtigung gekommen. Eine bloße optische Beeinträchtigung einer Verkehrsleiteinrichtung stelle keinen Schaden dar. Der angebliche Riss sowie die angebliche Schrägstellung seien nicht näher ausgeführt und es sei zu berücksichtigen, dass die zuständige Straßenmeisterei ausdrücklich angeführt habe, dass kein Schaden eingetreten sei.

 

Selbst wenn man entgegen dieser ausdrücklichen Feststellung der Straßenmeisterei Mondsee davon ausgehen würde, dass der Leitpflock beschädigt gewesen sei, so fehle doch jede nachvollziehbare Begründung dafür, dass dieser Schaden beim gegenständlichen Unfall eingetreten sei. Es sei allgemein bekannt, dass zahlreiche Leitpflöcke Beschädigungen aufweisen, weshalb keinesfalls erwiesen sei, dass auch andere Ursachen für die behauptete Beschädigung dieses Leitpflockes in Frage kommen. Schließlich könne der Leitpflock auch bei der Bergung des Unfallwracks beschädigt worden sein, was den Berufungswerber nicht mehr zugerechnet werden könne.

 

Die Behörde habe den Dienstbericht der Polizei für die Begründung des Bescheides herangezogen, ohne diesbezüglich Parteiengehör zu wahren.

 

Der gegenständliche Unfall habe sich zwischen ein und zwei Uhr morgens in einem unbeleuchteten Waldstück ereignet. Selbst wenn die behaupteten Beschädigungen beim Leitpflock tatsächlich vorgelegen wären, hätte sie der Berufungswerber aufgrund der Dunkelheit selbst bei allergrößter Sorgfalt  nicht erkennen können. Der Berufungswerber habe zwar mit einem Jäger eine Nachsuche nach einem möglicherweise verletzten Reh durchgeführt, dabei werde jedoch dem Wesen einer Nachsuche entsprechend das Fahrzeug und der Boden nach Spuren von Blut und Haaren abgesucht und nicht darauf geachtet, ob allenfalls ein Leitpflock beschädigt sei. Der Berufungswerber habe auch keinen Einfluss darauf, welche Objekte der Jäger mit der Taschenlampe erfasst und welche nicht. Die angebliche Beschädigung sei nicht einmal von den Organen der Straßenmeisterei zur Tageszeit wahrgenommen worden, weshalb sie der Beschuldigte zur Nachtzeit noch viel weniger habe erkennen können.

 

Im Zuge des Verkehrsunfalls sei für den Berufungswerber nur die Kollision mit dem Baum tatsächlich wahrnehmbar gewesen. Er habe nicht einmal erkennen können, ob er das Reh, welchem er ausweichen musste, berührte oder nicht. Umso weniger habe er die Kollision mit einem Leitpflock wahrnehmen können. Er sei nach dem Ausweichmanöver bestrebt gewesen, sein Fahrzeug wieder unter Kontrolle zu bringen, weshalb er die Kollision mit einem Leitpflock nicht habe bemerken können.

 

Hätte er tatsächlich den Leitpflock überfahren, so wäre dieser wohl zur Gänze zerstört worden und nicht bloß in der vorliegenden Form leicht beschädigt. Weiters würden korrespondierende Schäden am Fahrzeug des Beschuldigten fehlen.

 

Dazu wurde die Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens sowie die Abhaltung eines Lokalaugenscheines bei Dunkelheit beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.6.2012. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen. Die Zeugen X, X sowie X und X wurden zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 2.6.2011 den im Spruch angeführten PKW auf der x Landesstraße Nr. x. Er war auf dem Weg von Bayern kommend zu seinem Zweitwohnsitz in X. Zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr in der Früh wich er einem über die Straße laufendem Reh aus und kam in weiterer Folge recht von der Fahrbahn ab. Auf Grund der im Akt befindlichen Fotos und der darauf ersichtlichen Fahrspur des Fahrzeuges ist erwiesen, dass der Berufungswerber dabei über einen Leitpflock fuhr und schließlich gegen einen Baum prallte, an dem er zum Stillstand kam. Dabei wurden der Baum sowie der vom Berufungswerber gelenkte PKW erheblich beschädigt.

 

Zur Beschädigung des Leitpflockes ist folgendes auszuführen:

Entsprechend den von der Polizei noch am Unfalltag angefertigten Fotos ist ersichtlich, dass die Abdeckkappe abgerissen war und teilweise fehlte. Laut Zeugenaussagen der Polizisten stand der Leitpflock schräg und wies einen Riss auf. Dazu ist anzuführen, dass die Schrägstellung sowie dieser Riss auf den Fotos nicht erkennbar sind. Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei gaben als Zeugen dazu an, dass die Abdeckkappe kaputt war und diese durch eine neue ausgetauscht wurde. Der Leitpflock wurde von innen auch wieder gerade gerichtet, wobei der Arbeitsaufwand dafür 5-10 Minuten beträgt. Der Leitpflock war nicht gerissen.

 

Nach Ansicht der Mitarbeiter der Straßenmeisterei handelt es sich dabei um einen minimalen Schaden und der Leitpflock konnte nach Austauschen der Abdeckkappe und Wiederaufrichten weiter verwendet werden. Dies war auch der Grund weshalb sie in ihrem Bericht angeführt haben, dass beim Land kein Schaden entstanden ist und der Leitpflock nicht in Rechnung gestellt wurde. Dies erfolgt nach der Praxis in ihrer Straßenmeisterei nur dann, wenn ein Leitpflock getauscht werden muss. Der Zeuge x gab auch an, dass das Richten von Leitpflöcken zu ihrer täglichen Arbeit gehört und pro Tag ca. 10 Leitpflöcke gerichtet werden. Beim gegenständlichen Leitpflock war es seiner Meinung nach offensichtlich, dass dieser durch einen Verkehrsunfall in die schräge Position geraten ist.

 

Zu den Beweisanträgen auf Durchführung eines Lokalaugenscheines bei Dunkelheit und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist anzuführen, dass auch ohne Lokalaugenschein nachvollziehbar ist, dass es an der Unfallstelle zur Unfallzeit "stockfinster" war. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Anprall am Leitpflock im Hinblick auf die Begleitumstände (Befahren des neben der Straße befindlichen Geländes und unmittelbar darauf Anprall an den Baum) vom Berufungswerber weder gehört noch gespürt werden konnte. Die entsprechenden Beweisanträge waren daher abzuweisen. Aus rechtlichen Gründen kommt es – wie noch darzustellen ist – darauf aber auch nicht an.

 

Der gegenständliche Verkehrsunfall wurde von den Polizeibeamten X und X am 2.6. um ca. 13.00 Uhr wahrgenommen und war zu diesem Zeitpunkt weder bei der Polizei noch bei der Straßenmeisterei gemeldet.

 

Zur Frage, ob der beschriebene Zustand des Leitpflockes (fehlende Abdeckkappe und Schrägstellung) vom gegenständlichen Verkehrsunfall stammt oder allenfalls bereits vor diesem Verkehrsunfall so war, ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

Aus den im Akt befindlichen Fotos der Unfallstelle ergibt sich eindeutig, dass die Fahrspur des Berufungswerbers mit den rechten Rädern knapp rechts am Leitpflock vorbei führt. Dies bedeutet zwingend, dass der Berufungswerber mit seinem PKW über den Leitpflock gefahren ist. Die Bergung des Fahrzeuges erfolgte in die andere Richtung, weshalb der Zustand des Leitpflockes nicht durch die Bergungsarbeiten verursacht werden konnte. Theoretisch ist es zwar denkbar, das der Leitpflock bereits vor dem Unfall beschädigt war, auf Grund der dargestellten Umstände erscheint dies aber ausgesprochen unwahrscheinlich, wohingegen es offenkundig ist, dass der Berufungswerber mit seinem PKW den Leitpflock überfahren hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrzeichen, Verkehrleiteinrichtungen) Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, Radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung und der Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

 

 

 

5.2. In rechtlicher Hinsicht ist zu klären, ob die Schrägstellung des Leitpflockes sowie die beschädigte Abdeckkappe einen Schaden darstellen. Mit dem Wiederaufrichten des Leitpflockes waren zwei Mitarbeiter der Straßenmeisterei 5-10 Minuten beschäftigt und es musste die Abdeckkappe gegen eine neue unbeschädigte ausgetauscht werden. Der Aufwand zur Reparatur des Leitpflockes war daher nicht sehr groß, dennoch war dafür einerseits der Einsatz von Arbeitszeit, andererseits auch die Verwendung von neuem, unbeschädigtem Material (nämlich der Abdeckkappe) notwendig.

 

Nach einer Entscheidung des OGH vom 30.1.1992, 7Ob33/91, stellen geringfügige Spuren, deren Folge ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenem gar nicht als Beschädigung aufgefasst werden, keinen Sachschaden im Sinne des §4 StVO dar. Darunter fallen zum Beispiel Spurrillen auf einer Ackeroberfläche oder Glassplitter in einem nicht bewirtschafteten Feld.

 

Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof bereits eine Abschürfung an einem Gummigriff eines Motorfahrrades als Sachschaden qualifiziert (VwGH vom 20.4.1989, 85/18/0146).

 

Unter Berücksichtigung dieser Rechtssprechung stellt jener Zustand des Leitpflockes, den der Berufungswerber verursacht hat, einen Sachschaden dar. Zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes war sowohl Arbeitszeit als auch neues Material erforderlich, sodass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedenfalls ein Schaden entstanden ist. Dass dieser von der Straßenmeisterei nicht gemeldet wurde, ändert an dieser Einschätzung nichts. Soweit der Berufungswerber noch vorbringt, dass der Leitpflock in seiner Funktion nicht beeinträchtigt wurde, ist darauf hinzuführen, dass er nach den Aussagen eines Mitarbeiters der Straßenmeisterei auch zur Aufnahme der Schneestange dient. Das diese nicht in den schrägstehenden Leitpflock eingesetzt werden kann und bei fehlender Abdeckkappe die entsprechende Führung der Schneestange fehlen würde, ist offensichtlich.

 

Der Berufungswerber hat daher beim gegenständlichen Verkehrsunfall eine Verkehrsleiteinrichtung beschädigt und hat diesen Schaden weder der Straßenmeisterei noch der nächsten Polizeidienststelle rechtzeitig gemeldet. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die Tatzeit war auf "zwischen 01.00 und 02.00 Uhr" richtig zu stellen, weil sich der Unfall in diesem Zeitraum ereignet hat. Diese Korrektur war auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung zulässig, weil dem Berufungswerber die Unfallzeit von Anfang an klar war und er in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt wurde. Es bestand auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung, weil der Berufungswerber nur diesen einen Unfall verursacht hatte und während des gesamten Verfahrens klar war, dass er von der Behörde wegen seines Verhaltens nach diesem Unfall verfolgt wird.

 

Bezüglich seines Verschuldens macht der Berufungswerber einen Schockzustand geltend (Kopfschmerzen und Erbrechen). Zu diesen Behauptungen ist auszuführen, dass der Berufungswerber deswegen keinen Arzt aufsuchte, weshalb davon auszugehen ist, dass die Schmerzen nicht besonders stark waren. Außerdem hatte er nach dem Verkehrsunfall durchaus zielgerichtet gehandelt, nämlich einen Jäger verständigt, die Nachsuche nach dem Reh eingeleitet und an der Abschleppung mitgewirkt. Weshalb es ihm daher nicht möglich gewesen sein sollte, die Polizei anzurufen, ist nicht verständlich.

 

Soweit sich der Berufungswerber darauf bezieht, dass er den gegenständlichen Schaden bei Dunkelheit gar nicht habe wahrnehmen können, ist anzuführen, dass es rechtlich nicht darauf ankommt, ob der Berufungswerber den Schaden tatsächlich bemerkt hat oder nicht. Die gegenständliche Übertretung kann nämlich auch fahrlässig begangen werden und dazu genügt es, wenn der Unfalllenker den Schaden bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können.

 

Der Berufungswerber hat nach seinen eigenen Angaben seine Fahrspur vom Abkommen von der Fahrbahn bis zum Baum besichtigt. Wenn er dies tatsächlich aufmerksam gemacht hat, musste ihm der schrägstehende Leitpflock und die Beschädigung der Abdeckkappe auffallen. Der Umstand, dass es zur Unfallzeit dunkel war, ändert daran nicht, weil der Berufungswerber ohnedies mit seinem Nachbarn zur Unfallstelle zurückgegangen ist und dieser eine Taschenlampe mithatte. Sollte tatsächlich der Nachbar die Fahrspur nicht mit der Taschenlampe abgegangen sein, so wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, dies selbst zu machen. Er hat daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO zwischen 36 und 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden bis 6 Wochen).

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafenmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als 10% aus. Sie erscheint durchaus angemessen und entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 3.500 Euro bei Sorgepflichten für eine Tochter und seine Gattin). Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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