Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101196/12/Bi/Fb

Linz, 10.09.1993

VwSen - 101196/12/Bi/Fb Linz, am 10. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des A E, A, U, vom 1. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Jänner 1993, VerkR96/9316/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 16 Abs.2 lit.b iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 25. Jänner 1993, VerkR96/9316/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.2 lit.b iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 16. April 1991 gegen 7.35 Uhr den PKW auf der A B von N. kommend in Richtung U. gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von U., Ortsteil B, beim sogenannten "G", unmittelbar vor einer unübersichtlichen Kurve einen PKW vorschriftswidrig überholt hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Beschuldigung entspreche nicht den Tatsachen, weil sein angebliches Überholmanöver einem Selbstmordversuch gleichkäme. In dieser Kurve sei ein Überholen in der vom Anzeigeerstatter geschilderten Weise unmöglich. Der Überholvorgang habe auf dem 250 m geraden Staßenstück vor der Kurve stattgefunden und sei vor dem "G" beendet gewesen. Im übrigen sei ihm die Strafe zu hoch, da er mittlerweile für zwei Kinder und seine Frau sorgen müsse.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, woraus sich ergibt, daß laut der Anzeige des Meldungslegers GI Reiter vom 16. April 1991 der Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW an diesem Tag um 7.35 Uhr auf der B im Ortsteil B, Gemeinde U, ca. 70 m vor dem "G" in einer unübersichtlichen Rechtskurve mit Verkehrsspiegel den Meldungsleger mit mindestens 110 km/h überholt habe. Bereits am 26. Juni 1991 hat der Rechtsmittelwerber vor der Erstinstanz angegeben, er habe auf der 250 m langen geraden Straßenstelle vor der Kurve überholt und habe sich vor der Kurve bereits wieder auf der rechten Seite befunden. Beim Überholen sei er ca. 100 km/h gefahren; der Anzeiger sei 70 - 80 km/h gefahren und habe außerdem während seines Überholens beschleunigt. Im Kurvenbereich habe er die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten. Der Meldungsleger wurde vor der Erstinstanz am 15. Juli 1991 zeugenschaftlich einvernommen und bestritt sowohl, daß ihn der Rechtsmittelwerber bereits 250 m vor der Kurve überholt habe, als auch, daß er während dieses Überholvorganges beschleunigt hätte. Die hohe Geschwindigkeit habe er angenommen, weil sich der Lenker nach der Kurve sehr schnell entfernt habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 24. September 1993 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung mit Durchführung eines Lokalaugenscheins in der genannten Kurve der B anberaumt, jedoch hat sich der als Zeuge geladene Meldungsleger wegen urlaubsbedingter Abwesenheit für diesen Termin entschuldigt und weiters mitgeteilt, daß es ihm aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr möglich sei, genaue Angaben über den Vorfall zu machen, sodaß er auf die Anzeige verweisen müßte. Da es nicht verwunderlich ist, wenn ein ständig mit der Wahrnehmung von Vorgängen im Straßenverkehr befaßter Gendarmeriebeamter mehr als zwei Jahre nach einem bestimmten Vorfall konkret über diesen nichts mehr aussagen kann, im Verfahren vor dem unbhängigen Verwaltungssenat jedoch der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (§ 51i VStG) und nicht zu erwarten ist, daß bei dem anberaumten Lokalaugenschein eine tatsächliche lückenlose Klärung des Sachverhalts erfolgen kann, war die mündliche Verhandlung wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit abzuberaumen und im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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