Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523182/3/Kof/Ai

Linz, 16.07.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.05.2012, VerkR21-410-2012/LL betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

– die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B bis zur ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie bis zur Beibringung des für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachten erforderlichen Befund: augenfachärztliche Stellungnahme

    gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen

 

 

 

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch
zu machen  und

-     verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern

 

Gegen diesen Bescheid – am 29.05.2012 rechtswirksam zugestellt – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 23.02.2012,
Gz. 216468-2009 den Bw gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, innerhalb von einem Monat – nach Zustellung dieses Bescheides –

·     sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerschein-pflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen
zu lassen   sowie

·     den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund: augenfachärztliche Stellungnahme zu erbringen.

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Da der Bw diesen rechtskräftigen Aufforderungsbescheid innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt hat, wurde von der belangten Behörde – völlig
zu Recht – der in der Präambel zitierte Entziehungsbescheid erlassen.

 

Der Bw hat – gemäß telefonischer Mitteilung des Herrn X, Sachbearbeiter der belangten Behörde – sich am 16. Juli 2012 der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen sowie den augenfachärztlichen Befund beigebracht und dadurch an diesem Tag den Aufforderungsbescheid vom 23.02.2012, Gz. 216468-2009 erfüllt.

 

Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes
zu berücksichtigen sind.  VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270-VS;

vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 2001/11/0113; vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur und vom 20.5.2008, 2008/11/0068.

 

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum