Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166942/10/Sch/Eg

Linz, 13.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. J. H., wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. April 2012, Zl. VerkR96-4095-2011, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 17. April 2012, VerkR96-4095-2011, über Herrn F. J. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er sich am 22.12.2011, 10:15 Uhr, in der Gemeinde Perg, Landesstraße Freiland, B 3c, Strkm. 214,919, als Lenker des Pkw, x, Kennzeichen x, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hatte, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Lüftungsverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass die Windschutzscheibe im rechten Bereich eine starke Beschädigung (vermutlich Steinschlag) aufwies. Es bildeten sich dort spinnennetzartige Risse im Durchmesser von ca. 30 cm.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstbehörde erschienen ist, wurde der Meldungsleger x, Polizeibeamter bei der Polizeiinspektion Mauthausen, zeugenschaftlich einvernommen. Der Zeuge gab glaubwürdig und nachvollziehbar Nachstehendes an:

 

"Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall sehr gut erinnern.

 

Mir fiel das Fahrzeug des Berufungswerbers bei einer dienstlichen Fahrt auf. Er hatte, obwohl er nicht einer Konzession, wie von ihm aber immer wieder gehandhabt, Fahrgäste im Fahrzeug. Herr H. übt offenkundig das Taxigewerbe weiterhin aus, ohne hier eine Berechtigung mehr zu besitzen. Jedenfalls kam es dann zu einer Anhaltung des Berufungswerbers.

 

Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle kam der angezeigte Schaden an der Windschutzscheibe zutage, wobei der Berufungswerber diesbezüglich angab:

 

Er kündigte sogleich eine Maßnahmenbeschwerde an, verlangte meine Dienstnummer und meinte ich würde von seinem Anwalt hören.

 

Es ist bei der Amtshandlung keinesfalls der Einwand seitens des Berufungswerbers gekommen, dass die Beschädigung an der Windschutzscheibe erst auf der Fahrt vor der Kontrolle passiert sei. Hätte er eine solche Äußerung getan, wäre sie jedenfalls in die Anzeige aufgenommen worden. Ich kann also ausschließen, dass sich der Berufungswerber in dieser Weise hin verteidigt hätte."

 

4. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen und deshalb eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen (VwGH 25.6.1999, 99/02/0076, VwGH 16.11.1988, 88/02/0145).

 

Vom Berufungswerber hätte der von ihm im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung erhobene Einwand, der Steinschlag sei erst 20 Minuten vor der Anhaltung passiert, direkt bei der Amtshandlung vorbringen müssen, um diesen glaubhaft erscheinen zu lassen. Passiert einem Fahrzeuglenker ein solcher Schaden auf einer Fahrt und wird er schließlich von der Polizei in der Folge angehalten, ist es höchst lebensnah, dass sofort der Einwand kommt, dass der Schaden eben erst auf der Fahrt entstanden sei, also sich der Fahrzeuglenker vor Antritt der Fahrt entsprechend überzeugt habe und dabei die Windschutzscheibe noch unbeschädigt gewesen sei.

 

Von der Erstbehörde ist das Gutachten eines kfz-technischen Sachverständigen eingeholt worden, wonach ein Sprung in der Windschutzscheibe, der länger als 150 mm ist, als schwerer Mangel zu beurteilen ist. Im gegenständlichen Fall wies die Windschutzscheibe des vom Berufungswerber gelenkten Pkw im rechten Bereich eine starke Beschädigung in Form spinnennetzartigen Rissen im Durchmesser von ca. 30 cm auf. Vom Sachverständigen wurde daher dieser Schaden an der Windschutzscheibe nachvollziehbar als schwerer Mangel gewertet. Dieser hätte dem Berufungswerber jedenfalls vor Antritt der Fahrt auffallen müssen, wobei davon auszugehen ist, dass er den Schaden ohnehin bemerkt hat. Er hielt ihn aber offenkundig nicht davon ab, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Eine stark beschädigte Windschutzscheibe, wie im gegenständlichen Fall, stellt nicht nur eine Beeinträchtigung des Sichtfeldes des Lenkers dar, auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Risse jederzeit weiter ausbreiten können, auch ein Bruch der Scheibe ist nicht auszuschließen, etwa bei einem weiteren hinzukommenden Steinschlag.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 bis 5000 Euro) kann schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

Mildernde, der Berufungswerber ist nicht mehr unbescholten, und erschwerende Umstände waren bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Seinem im Schätzungswege ermittelten monatlichen Einkommen von ca. 900 Euro wurde vom Rechtsmittelwerber in der Berufung nicht entgegen getreten, sodass es auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Es kann erwartet werden, dass der Berufungswerber in der Lage ist, die verhängte Geldstrafe zu begleichen.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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