Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523137/7/Sch/Bb/Eg

Linz, 12.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. D. H., geb. x, x, vom 28. März 2012, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16. März 2012, GZ F 12/102051, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse  C1, nach Durchführung ergänzender Erhebungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 6 Abs.1 Z6, 7 Abs.2 Z1 lit.b und 8 Abs.2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 – FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit Bescheid vom 16. März 2012, GZ F 12/102051, den Antrag des Dr. D. H. (des nunmehrigen Berufungswerbers) vom 21. Februar 2012 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C1 mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG iVm § 8 Abs.2 FSG-GV abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21. März 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 28. März 2012 - Berufung erhoben und darin im Wesentlichen um neuerliche Überprüfung seines Antrages bzw. Evaluierung der zu Grunde liegenden Unterlagen ersucht.

 

Zur näheren Begründung führt er an, dass dem negativen amtsärztlichen Gutachten eine Fehlinterpretation der gesetzlichen Bestimmungen der FSG-GV zu Grunde läge. Er verweist in diesem Zusammenhang auf § 8 Abs.2 FSG-GV und merkt an, dass es demnach bei Vorliegen einer positiven fachärztlichen Stellungnahme unerheblich sei, wie hoch die Dioptrienwerte cylindrisch seien.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben 2. April 2012, GZ F 12/102051, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz und in die Berufung sowie Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2012 und eines augenfachärztlichen Ergänzungsbefundes vom 5. Juli 2012.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid auf Grund der nunmehr vorliegenden Gutachtenslage aufzuheben ist, unterbleiben  (§ 67d AVG).

 

4.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:

 

Der Berufungswerber beantragte am 21. Februar 2012 bei der Bundespolizeidirektion Linz die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C1. Auf Grund der bei ihm bestehenden Visuseinschränkung hatte er sich einer augenfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

Nach dem darüber ausgestellten Befund des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. x, vom 12. Jänner 2012 leidet der Berufungswerber an hyperopem Astigmatismus und an Anisometropie. Entsprechend dem Ergebnis der Visusbestimmung weist er ohne Korrektur auf dem rechten Auge einen Visus von 0,1 und auf dem linken Auge von 0,9 auf. Mit Korrektur beträgt sein Visus rechts und links je 1,0. Die Refraktionswerte wurden rechts mit +3,25 sph, -5,75 cyl 120° und links mit +1,25 sph, -1,25 cyl 50° festgestellt.

Aus augenfachärztlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 2.

 

Das amtsärztliche Gutachten des Polizeiarztes Dr. x nach § 8 FSG vom 2. Februar 2012, GZ 12/034261 stau, das die Grundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid bildet, beurteilt den Berufungswerber trotz der befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme als nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, Klasse C. Das Gutachten verweist in seiner Begründung auf den augenfachärztlichen Befund vom 12. Jänner 2012 und die seit 1. Oktober 2011 geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

Aus Anlass der Berufung wurde um entsprechende amtsärztliche Gutachtensergänzung bzw. -begründung ersucht. Gemäß der hierauf erstatteten Stellungnahme vom 5. Juni 2012 ist der Berufungswerber nunmehr aus amtsärztlicher Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 geeignet. Der Polizeiarzt Dr. H. stellte fest, dass unter Berücksichtigung der eindeutig befürwortend abgefassten augenfachärztlichen Stellungnahme demnach auch amtsärztlicherseits im gegenständlichen Fall nicht umhin zu kommen ist, eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 auszusprechen.

 

Auch der Augenfacharzt bestätigte im Berufungsverfahren neuerlich die Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 und schlug in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2012 das Tragen eines entsprechenden Sehbehelfes vor, zumal auch trotz ausreichender Sehleistung ohne Korrektur durch einen Sehbehelf die höhere Anisometropie ausgeglichen werde und dadurch ein normaler Seheindruck entstehe; dies sei auch im Zusammenhang mit dem Cylinderwert zu sehen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Z6 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der kein mangelhaftes Sehvermögen vorliegt.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Z1 lit.b FSG-GV beträgt der zu erreichende Mindestvisus für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 2 mit oder ohne Korrektur mindestens 0,8 auf einem Auge und mindestens 0,1 auf dem anderen.

 

Wird gemäß § 8 Abs.2 FSG-GV der in § 7 Abs.2 Z1 lit.b leg.cit. geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen und

1.     die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder -8 Dioptrien sphärisches Äquivalent und ± 2 Dioptrien zylindrisch beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien sphärisches Äquivalent zwischen den beiden Augen beträgt oder

2.     eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die den für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendigen Visus bestätigt oder

3.     der erforderliche Visus mittels Kontaktlinsen erreicht wird.

Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.

 

5.2. Nach den Feststellungen der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme des Polizeiarztes der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juni 2012 ist der Berufungswerber nunmehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 2 gesundheitlich geeignet. Die gutachtliche amtsärztliche Stellungnahme berücksichtigt und verweist auf die schlüssige und nachvollziehbare befürwortende augenfachärztliche Stellungnahme vom 12. Jänner 2012 und steht (nunmehr) in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 7 Abs.2 Z1 lit.b und 8 Abs.2 FSG-GV.

 

Ausgehend davon ist sohin zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, bei der Änderungen der Sach- und Beweislage zu berücksichtigen sind, von der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers im Hinblick auf die beantragte Führerscheinklasse C1 auszugehen. Als Folge hievon ist daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Abweisungsbescheid aufzuheben.

 

Es obliegt nunmehr der zuständigen erstinstanzlichen Führerscheinbehörde dem Berufungswerber eine unter Berücksichtigung der beigeschlossenen aktuellen amtsärztlichen und fachärztlichen Stellungnahmen entsprechende Lenkberechtigung für die Klasse C1 zu erteilen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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