Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166890/2/Bi/Kr

Linz, 18.07.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 10. April 2012 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 26. März 2012, VerkR96-27999-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 31 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am
27. November 2011 im Ortsgebiet Vöcklabruck, xstraße, "x­kreuzung" auf der Verkehrsinsel, einen Verteilerkasten für die Straßenbeleuch­tungs­ein­richtung verdeckt habe, obwohl Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßen­verkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Rand­steine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungsein­richtun­gen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden dürfen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er selbst habe keine Plakate oder dergleichen an öffentlichen Einrichtungen angebracht. Er habe sie an Freunde, Bekannte, Geschäfte, Lokale, Tankstellen usw verteilt. Möglicherweise habe jemand von diesem Personen das Plakat so angebracht. Er sehe sich in keiner Weise schuldig, Strafe für dritte Personen zahlen zu müssen, und ersuche, ihn nicht schuld und haftbar zu sehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass am 27. November 2011 auf der Verkehrsinsel der xkreuzung in Vöcklabruck auf dem Verteiler- bzw Stromkasten für die Straßenbeleuchtung ein Plakat für eine Veranstaltung der auf den Bw laufenden "X" am 2. Dezember 2011 in X, Xstraße X, mit der Aufschrift "DJ X" angebracht war. Der Bw habe dies veranlasst.

Der Bw war zu diesem Zeitpunkt laut Firmenbuch unbeschränkt haftender Gesellschafter der inzwischen gelöschten "X" in X, die Veranstalter des auf dem Plakat beworbenen "Events" war.  

Im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 12. Dezember 2012 machte er geltend, er habe solche Plakate immer nur auf erlaubten Plätzen aufgehängt, aber es könne sein, dass Fans von "X" oder "X" Plakate an widrigen Stellen angebracht hätten, da diese zur Selbst­entnahme an Tankstellen, Trafiken, Videotheken bzw Skateshops verschenkt worden seien. Für das Verschulden anderer Leute könne er aber nicht bestraft werden. Daraufhin erging das angefochten Straferkenntnis. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrs­zeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radab­leitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist es verboten, an den in Abs.1 bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Gemäß Abs.3 ist die Behörde berechtigt,  unbefugt an den in Abs.1 bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschrif­tungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.

 

Dem Bw selbst wird die unmittelbare Anbringung des Plakates nicht vorgeworfen, zumal für eine derartige Annahme nach dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige, auch kein Anhaltspunkt besteht. Damit ist nur mehr die Anbringung durch einen unbekannten Dritten im Wege der Anstiftung oder Beihilfe des Bw möglich: Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Abgesehen davon, dass innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungs­verjährungs­frist – diese ist am 27. Mai 2012 abgelaufen – diesbezüglich eine eindeutige Tatanlastung erfolgen müsste, liegen auch keine eindeutigen Beweise von Vorsatz bezogen auf das Bekleben des Verteilerkastens vor. Es kann damit durchaus sein, dass jemand ohne Wissen und Willen des Bw ein Plakat dort hingeklebt hat, wobei alleine das Auflegen von Prospekten in Geschäften noch keine Beihilfe bezogen auf das Bekleben des Verteilerkastens darstellt.

Es war daher zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden; Verfahrens­kostenbeiträge fallen damit nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Verkleben von Schaltkasten für Straßenbeleuchtung § 31 Abs.2 StVO, vorsätzliches Veranlassen nicht erweisbar + nicht vorgeworfen -> Einstellung

 

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